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T bewohnt mit 19 Männern eine Gemeinschaftsunterkunft. Für sich selbst und seinen Zimmermitbewohner O kocht er in der Gemeinschaftsküche Suppe. Auf den Suppenteller des ihm so verhassten O träufelt er heimlich ein tödliches Gift. O isst die Suppe und stirbt.

Einordnung des Falls

Gift auf dem Teller eines bestimmten Opfers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Das objektive Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel erfüllt der Täter, der ein Medium einsetzt, das in der konkreten Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Gefährlichkeit des Tatmittels bestimmt sich nicht abstrakt nach dessen typischer Wirkung, sondern nach dessen Eignung zur Gefährdung Dritter in der konkreten Tatsituation. Nicht notwendig ist, dass die Gefährdung konkret eingetreten ist ("abstrakt geeignet"). Indem T das Gift gezielt unter die Speise auf dem Teller des ausgewählten O mischt, hat er es in der Hand, welche und wie viele Menschen zu Tode kommen. T hat hier also nicht mit gemeingefährlichen Mitteln getötet. Allerdings versah sich O keines Angriffs auf sein Leben und war demnach arg- und wehrlos, sodass T ihn heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötete.

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