Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Gift auf dem Teller eines bestimmten Opfers
Gift auf dem Teller eines bestimmten Opfers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bewohnt mit 19 Männern eine Gemeinschaftsunterkunft. Für sich selbst und seinen Zimmermitbewohner O kocht er in der Gemeinschaftsküche Suppe. Auf den Suppenteller des ihm so verhassten O träufelt er heimlich ein tödliches Gift. O isst die Suppe und stirbt.
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Einordnung des Falls
Gift auf dem Teller eines bestimmten Opfers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O „mit gemeingefährlichen Mitteln“ getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ricardal
25.5.2023, 16:28:04
Den Klausurhinweis finde ich super!
julius.frotscher
13.10.2024, 19:00:54
Ich würde gerne eine kurze Erweiterung der Situation ansprechen um mein Verständnis zu prüfen. Angenommen in der Gemeinschaftsküche kommt ein weiteres Mitglied der Wohngemeinschaft D hinzu. D ist nicht sicher ob die Suppe ihm schmecken wird und fragt O ob er von dessen Teller einen Löffel haben könne um die Suppe zu verkosten. D stirbt in Folge der Vergiftung. In diesem Fall wäre der eigentlich gezielte Anschlag ja doch zu einer Gefahr für die Allgemeinheit geworden. In diesem Fall müsste das Merkmal "mit
gemeingefährlichen Mitteln" dann zutreffen. Ein mangelnder
Vorsatzwäre ebenfalls eine anfechtbare Argumentation, da das Kosten von dem Teller eines anderen ja durchaus ein relativ gewöhnlicher Vorgang ist (wobei hier vermutlich die Gewohnheiten innerhalb der Wohngemeinschaft/der die Gemeinschaftsküche frequentierenden zu beachten sind. Selbiges könnte im Autobomben Fall konstruiert werden (z.B. ein Kind spielt ungesehen vom Täter hinter dem Auto als dieser die Bombe zündet um das Opfer nach dessen Einsteigen zu töten). Meine Frage ist somit: Kann eine vermeintlicher Weise nicht
gemeingefährliches Mitteldurch "Pech"
gemeingefährlichwerden? Und wenn ja (was jetzt mal meine Vermutung ist), kommt es dann vorallem auf eine Prüfung des
Vorsatzes an in der abgewägt werden muss wie wahrscheinlich der Täter diese
gemeingefährlichkeit hätte vorhersehen können?