Gift auf dem Teller eines bestimmten Opfers

5. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bewohnt mit 19 Männern eine Gemeinschaftsunterkunft. Für sich selbst und seinen Zimmermitbewohner O kocht er in der Gemeinschaftsküche Suppe. Auf den Suppenteller des ihm so verhassten O träufelt er heimlich ein tödliches Gift. O isst die Suppe und stirbt.

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Einordnung des Falls

Gift auf dem Teller eines bestimmten Opfers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O „mit gemeingefährlichen Mitteln“ getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Das objektive Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel erfüllt der Täter, der ein Medium einsetzt, das in der konkreten Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Gefährlichkeit des Tatmittels bestimmt sich nicht abstrakt nach dessen typischer Wirkung, sondern nach dessen Eignung zur Gefährdung Dritter in der konkreten Tatsituation. Nicht notwendig ist, dass die Gefährdung konkret eingetreten ist ("abstrakt geeignet"). Indem T das Gift gezielt unter die Speise auf dem Teller des ausgewählten O mischt, hat er es in der Hand, welche und wie viele Menschen zu Tode kommen. T hat hier also nicht mit gemeingefährlichen Mitteln getötet. Allerdings versah sich O keines Angriffs auf sein Leben und war demnach arg- und wehrlos, sodass T ihn heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötete.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RICA

ricardal

25.5.2023, 16:28:04

Den Klausurhinweis finde ich super!

JUL

julius.frotscher

13.10.2024, 19:00:54

Ich würde gerne eine kurze Erweiterung der Situation ansprechen um mein Verständnis zu prüfen. Angenommen in der Gemeinschaftsküche kommt ein weiteres Mitglied der Wohngemeinschaft D hinzu. D ist nicht sicher ob die Suppe ihm schmecken wird und fragt O ob er von dessen Teller einen Löffel haben könne um die Suppe zu verkosten. D stirbt in Folge der Vergiftung. In diesem Fall wäre der eigentlich gezielte Anschlag ja doch zu einer Gefahr für die Allgemeinheit geworden. In diesem Fall müsste das Merkmal "mit

gemeingefährlichen Mitteln

" dann zutreffen. Ein mangelnder

Vorsatz

wäre ebenfalls eine anfechtbare Argumentation, da das Kosten von dem Teller eines anderen ja durchaus ein relativ gewöhnlicher Vorgang ist (wobei hier vermutlich die Gewohnheiten innerhalb der Wohngemeinschaft/der die Gemeinschaftsküche frequentierenden zu beachten sind. Selbiges könnte im Autobomben Fall konstruiert werden (z.B. ein Kind spielt ungesehen vom Täter hinter dem Auto als dieser die Bombe zündet um das Opfer nach dessen Einsteigen zu töten). Meine Frage ist somit: Kann eine vermeintlicher Weise nicht gemeingefährliches Mittel durch "Pech" gemeingefährlich werden? Und wenn ja (was jetzt mal meine

Vermutung

ist), kommt es dann vorallem auf eine Prüfung des

Vorsatz

es an in der abgewägt werden muss wie wahrscheinlich der Täter diese gemeingefährlichkeit hätte vorhersehen können?


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