Bombenwürfe in ein Lokal - Problem der Mehrfachtötungen 1


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will den O umbringen. Er weiß, dass O jeden Freitagabend um 19 Uhr in der gut besuchten Gaststätte "Witwe Bolte" ein Knusperhuhn isst. Obwohl viele weitere Leute dort speisen, wirft er eine Bombe in das Lokal. O stirbt.

Einordnung des Falls

Bombenwürfe in ein Lokal - Problem der Mehrfachtötungen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Ja!

Das objektive Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel erfüllt der Täter, der ein Medium einsetzt, das in der konkreten Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Gefährlichkeit des Tatmittels bestimmt sich nicht abstrakt nach dessen typischer Wirkung, sondern nach dessen Eignung zur Gefährdung Dritter in der konkreten Tatsituation. Nicht notwendig ist, dass die Gefährdung konkret eingetreten ist ("abstrakt geeignet"). T hat die Bombe in der konkreten Situation so verwendet, dass diese eine Mehrzahl von Menschen im Lokal gefährden konnte. Für T war nicht beherrschbar, wer durch sein Verhalten zu Schaden kommt.

2. T hatte Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels, wenn er die Wirkung des Tötungsmittels kennt und dessen mangelnde Beherrschbarkeit zumindest in Kauf nimmt. T ist die Wirkung der Bombe bewusst und er nimmt zumindest billigend in Kauf, dass auch andere Gäste des Lokals gefährdet und letztlich getötet werden können.

Jurafuchs kostenlos testen


MIC

Michael

12.10.2020, 20:55:06

Das Knusperhuhn in der Witwe Bolte ist wirklich einmalig! 😋

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.10.2020, 23:15:43

😁

Marilena

Marilena

15.10.2020, 14:53:01

Hallo Michael, danke für Deinen Kommentar! :) Meinst Du auch das Lokal in der Uhlandstraße? 😃

MIC

Michael

16.10.2020, 17:16:12

Genau!

TI

TimNo

24.4.2022, 21:36:58

Verständnisfrage: angenommen T weiß aufgrund der Stärke der Bombe sicher, dass alle Besucher der Gaststätte sterben. Nahestehende Gebäude gibt es nicht. Schließt dann die Verwendung einer stärkeren Bombe Gemeingefährlichkeit aus?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2022, 18:17:22

Hi TimNo, das erscheint auf den ersten Blick etwas widersprüchlich, aber im Ergebnis wäre dies tatsächlich zu bejahen. Es würde sich streng genommen nur um eine Mehrfachtötung handeln. Denn der zentrale Vorwurf bei der Gemeingefährlichkeit ist eben die Unkontrollierbarkeit des MIttels. Dies heißt letztlich aber nicht, dass der Täter damit im Ergebnis "billiger" davonkommt. Denn es macht natürlich einen erheblichen Unterschied bei der Strafzumessung, wie viele Opfer ich töte. Zudem kommen dann auch noch andere Mordmerkmale in Betracht (zB niedrige Beweggründe, auch wenn hierzu natürlich entsprechende Anhaltspunkte vorliegen müssen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024