Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Bombenwürfe in ein Lokal - Problem der Mehrfachtötungen 1
Bombenwürfe in ein Lokal - Problem der Mehrfachtötungen 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will den O umbringen. Er weiß, dass O jeden Freitagabend um 19 Uhr in der gut besuchten Gaststätte "Witwe Bolte" ein Knusperhuhn isst. Obwohl viele weitere Leute dort speisen, wirft er eine Bombe in das Lokal. O stirbt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bombenwürfe in ein Lokal - Problem der Mehrfachtötungen 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Michael
12.10.2020, 20:55:06
Das Knusperhuhn in der Witwe Bolte ist wirklich einmalig! 😋
Eigentum verpflichtet 🏔️
13.10.2020, 23:15:43
😁
Marilena
15.10.2020, 14:53:01
Hallo Michael, danke für Deinen Kommentar! :) Meinst Du auch das Lokal in der Uhlandstraße? 😃
Michael
16.10.2020, 17:16:12
Genau!
TimNo
24.4.2022, 21:36:58
Verständnisfrage: angenommen T weiß aufgrund der Stärke der Bombe sicher, dass alle Besucher der Gaststätte sterben. Nahestehende Gebäude gibt es nicht. Schließt dann die Verwendung einer stärkeren Bombe Gemeingefährlichkeit aus?
Lukas_Mengestu
26.4.2022, 18:17:22
Hi TimNo, das erscheint auf den ersten Blick etwas widersprüchlich, aber im Ergebnis wäre dies tatsächlich zu bejahen. Es würde sich streng genommen nur um eine Mehrfachtötung handeln. Denn der zentrale Vorwurf bei der Gemeingefährlichkeit ist eben die Unkontrollierbarkeit des MIttels. Dies heißt letztlich aber nicht, dass der Täter damit im Ergebnis "billiger" davonkommt. Denn es macht natürlich einen erheblichen Unterschied bei der Strafzumessung, wie viele Opfer ich töte. Zudem kommen dann auch noch andere Mordmerkmale in Betracht (zB niedrige Beweggründe, auch wenn hierzu natürlich entsprechende Anhaltspunkte vorliegen müssen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team