+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T platziert eine Bombe unter dem Auto der O. Das Auto steht auf einem verlassenen Parkplatz. T wartet, bis O einsteigt und zündet die Bombe. O stirbt.

Einordnung des Falls

Kontrolliertes Entzünden einer Bombe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Das objektive Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel erfüllt der Täter, der ein Medium einsetzt, das in der konkreten Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Gefährlichkeit des Tatmittels bestimmt sich nicht abstrakt nach dessen typischer Wirkung, sondern nach dessen Eignung zur Gefährdung Dritter in der konkreten Tatsituation. Nicht notwendig ist, dass die Gefährdung konkret eingetreten ist ("abstrakt geeignet"). T setzt die Bombe hier so ein, dass sie eine Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen ausschließen kann. Sie hat die Ausdehnung der Gefahr somit in ihrer Hand.

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