§ 656 Abs. 1 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beauftragt die Ehevermittlung V, passende Kandidatinnen auszuwählen. V nimmt den Auftrag an. A heiratet dann auch eine Kandidatin und zahlt V den im Vorfeld vereinbarten Lohn in Höhe von €10.000. Als A kurz darauf erfährt, dass er zur Zahlung des Maklerlohns nicht verpflichtet war, fordert er das Geld zurück.
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Einordnung des Falls
§ 656 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen A und V besteht ein wirksamer Vertrag (§ 656 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist verpflichtet, V zu bezahlen (§ 656 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A hat gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der €10.000 (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
23.8.2023, 13:34:59
Aber kann so ein Geschäftsmodell überhaupt bestehen, wenn Zahlungen nur auf freiwilliger Basis erfolgen? Das macht doch keinen Sinn.
CR7
24.8.2023, 01:06:03
Die Norm wurde durch den Gesetzgeber so konzipiert, dass „Unwissende“ nicht über den Tisch gehauen werden. Die Norm ist m.E. Ausdruck einer „Missbilligung“ des Gesetzgebers, dass solche Geschäftsmodelle bestehen.
Lukas_Mengestu
24.8.2023, 12:12:59
@[Raphaeljura](207944)Hi Raphael, der Ehemakler wird in der Regel einfach Vorkasse verlangen und ist damit hinreichend abgesichert (vgl. MüKoBGB/Althammer, 9. Aufl. 2023, BGB §
656Rn. 13). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
23.8.2023, 13:39:58
Und habe eben mal geschaut. Es scheint bei Online-Partnervermittlungsplattformen es anders zu sein. Demnach sei die Norm da nicht anwendbar.
Lukas_Mengestu
24.8.2023, 12:08:51
So ist es, Raphael. Schau Dir gerne hierzu folgenden Fall an: https://applink.jurafuchs.de/q12GQhGqwCb Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team
Natze
7.12.2023, 18:29:40
zählen hierunter Tinder und Co auch dazu? Wird die „Ehe“ Vermittlung weiter gefasst? ;)
Nora Mommsen
8.12.2023, 11:15:12
Hallo Natze, nach ständiger Rechtsprechung findet
§ 656 BGBauch auf sogenannte Partnerschaftsvermittlungsanträge Anwendung. Darunter fallen dann auch die einschlägigen Onlineportale. Ein einigermaßen aktuelles Urteil dazu findest du beispielsweise unter: AG Hamburg, 11 C 599/18, BeckRS 2019, 62255. Dort geht es in einem großen Schwerpunkt um AGB Fragen aber auch um die geschuldeten Leistungen aus einem solchen Vermittlungsvertrag, der über Algorithmen "matcht". Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Natze
8.12.2023, 11:55:23
Vielen Dank, Nora :)
Artimes
18.3.2024, 17:12:36
Lasse sich die §§ 611 ff. BGB ebenfalls auf den Vertrag aus
§ 656 BGBanwenden? In einer Falllösung, die ich gelesen habe, wurden die Vorschriften beider Verträge parallel angewendet. Schließen sich Dienstvertrag und Maklervertrag nicht gegenseitig aus, da es sich um ein Entweder-Oder-Verhältnis beider Vertragstypen handelt?
P K
19.3.2024, 18:52:50
Der Kernunterschied ist doch, dass der Makler keine Dienst
leistungspflichthat. Er muss kein Exposé erstellen, Anfragen bearbeiten etc. Das wird aber häufig von den Maklern vereinbart, wofür sie sich ein erfolgsunabhängiges Honorar versprechen lassen, das unabhängig davon verdient wird, ob es zu einer erfolgreichen Vermittlung/Nachweis kommt. In so einem Fall liegt es nahe, ergänzend auf §§ 611 ff. abzustellen. Es ist aber nicht so, dass sich die beiden Verträge kategorisch ausschließen.