Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB)
19. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte sein Ferienhaus im Schwarzwald an den Interessenten I verkaufen. Da V in Berlin wohnt, bittet er seinen Freund F, für ihn zum Notartermin zu gehen und dort den Kaufvertrag zu unterschreiben und die Auflassung zu erklären. V schickt F eine entsprechende Vollmacht per E-Mail.
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Einordnung des Falls
Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufvertrag über das Ferienhaus bedarf der notariellen Beurkundung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Auflassung ist grundsätzlich gegenüber einem Notar zu erklären.
Ja, in der Tat!
3. Die Stellvertretung ist bei Grundstückskaufverträgen und auch bei Auflassungen zulässig.
Ja!
4. Die Bevollmächtigung des F bedarf der Schriftform.
Nein, das ist nicht der Fall!
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