Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte sein Ferienhaus im Schwarzwald an den Interessenten I verkaufen. Da V in Berlin wohnt, bittet er seinen Freund F, für ihn zum Notartermin zu gehen und dort den Kaufvertrag zu unterschreiben und die Auflassung zu erklären. V schickt F eine entsprechende Vollmacht per E-Mail.
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Einordnung des Falls
Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufvertrag über das Ferienhaus bedarf der notariellen Beurkundung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Auflassung ist grundsätzlich gegenüber einem Notar zu erklären.
Ja, in der Tat!
3. Die Stellvertretung ist bei Grundstückskaufverträgen und auch bei Auflassungen zulässig.
Ja!
4. Die Bevollmächtigung des F bedarf der Schriftform.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dave K. 🦊
18.4.2022, 00:25:04
Hallo liebes Fuchs-Team, wie könnte ich in der Klausur den Prüfungspunkt "eigene WE" begründen? Wo genau liegt der eigene Beurteilungsspielraum? Der Preis, der Geschäftspartner und auch das Grundstück liegen fest, wenn ich einen Freund zum Notar schicke, um mich da zu vertreten. Danke im Voraus
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 17:46:50
Hallo Dave, in der Tat ist es hier nicht ganz leicht den eigenen Beurteilungsspielraum zu begründen. Grundsätzlich wird dieses Merkmal indes sehr großzügig ausgelegt. Aus einem Umkehrschluss zu § 166 Abs. 2 BGB folgt, dass auch bei recht engen Weisungen des Geschäftsherrn noch eine Stellvertretung angenommen werden kann. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von dem Stell
vertreter mit gebundener Marschroute. Paradebeispiel hierfür ist zB der Supermarktkassierer, der streng genommen auch nur bedingt Einfluss über das Ob und Wie des Vertragsschlusses hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
NF
10.4.2023, 05:34:44
Beachte jedoch beim Eintragungsantrag beim Grundbuchamt das zusätzliche Erfordernis des § 29 GBO.
Steinfan
15.4.2024, 16:31:44
Die Frage, ob die Auflassungserklärung “gegenüber” einem Notar zu erklären ist, müsste mMn geändert werden in “vor”, um als richtig zu gelten. “Gegenüber” ist die klassische Formulierung des BGB für die Empfangsbedürftig einer Erklärung (vgl. § 130 I 1 BGB). Die Auflassungserklärung muss aber eben nicht dem Notar zugehen (=sie ist nicht ihm “gegenüber” abzugeben), sondern dem Vertragspartner. Sie muss bloß “vor” der zuständigen Stelle erklärt werden. LG