Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB)

Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB)

19. Mai 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V möchte sein Ferienhaus im Schwarzwald an den Interessenten I verkaufen. Da V in Berlin wohnt, bittet er seinen Freund F, für ihn zum Notartermin zu gehen und dort den Kaufvertrag zu unterschreiben und die Auflassung zu erklären. V schickt F eine entsprechende Vollmacht per E-Mail.

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Einordnung des Falls

Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kaufvertrag über das Ferienhaus bedarf der notariellen Beurkundung.

Genau, so ist das!

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). V möchte sein Ferienhaus beziehungsweise das Grundstück im Schwarzwald verkaufen, auf dem sein Ferienhaus steht. Ein entsprechender Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
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2. Die Auflassung ist grundsätzlich gegenüber einem Notar zu erklären.

Ja, in der Tat!

Die Auflassung ist die für den Eigentumserwerb an Grundstücken erforderliche dingliche Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB. Sie muss nach § 925 Abs. 1 S. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig (§ 925 Abs. 1 S. 2 BGB).

3. Die Stellvertretung ist bei Grundstückskaufverträgen und auch bei Auflassungen zulässig.

Ja!

Die Stellvertretung ist grundsätzlich für alle Rechtsgeschäfte zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Gesetz oder einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergibt, dass das Rechtsgeschäft höchstpersönlicher Natur ist. Bei Grundstückskaufverträgen gibt es keine entsprechende gesetzliche Regelung. Bei der Auflassung ist nach § 925 Abs. 1 S. 1 BGB nur die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vorgeschrieben. Dies bedeutet nur, dass kein Bote eingesetzt werden darf. Die Stellvertretung ist dagegen möglich. Gleichzeitige Anwesenheit bedeutet gleichzeitige Abgabe der Willenserklärungen. Da der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, erfolgt seine Willenserklärung wie diejenige des Vertragspartners im Notartermin. Ein Bote überbringt dagegen nur die bereits zuvor ihm gegenüber abgegebene Willenserklärung seines Geschäftsherrn.

4. Die Bevollmächtigung des F bedarf der Schriftform.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bevollmächtigung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Etwas anderes gilt nach h.M. nur dann, wenn sich der Vertretene durch die Vollmachterteilung schon in ähnlicher Weise bindet, wie durch den Abschluss des formbedürftigen Rechtsgeschäfts selbst. Dann sei § 167 Abs. 2 BGB insoweit teleologisch zu reduzieren. Dies gelte insbesondere bei Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zur Vornahme eines formpflichtigen Rechtsgeschäfts. K hat dem F keine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Die Bevollmächtigung bedurfte keiner besonderen Form und konnte per E-Mail erfolgen.
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