Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung, u.a.
Beschuhter Fuß als gefährliches Werkzeug
Beschuhter Fuß als gefährliches Werkzeug
10. Juni 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O streiten sich. Dabei schlägt T den O, sodass dieser hinfällt. Als O sich wieder aufrichten will, tritt T ihm mit Anlauf ins Gesicht. T trägt dabei einen Turnschuh mit weicher Sohle. O bleibt kurzzeitig bewusstlos liegen.
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Einordnung des Falls
Beschuhter Fuß als gefährliches Werkzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T O ins Gesicht getreten hat, hat T den O körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T könnte diese Körperverletzung auch „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB begangen haben.
Ja, in der Tat!
3. Ein „beschuhter Fuß“ ist stets ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB.
Nein!
4. Reicht Ts Tritt mit seinem Turnschuh aus, um die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs zu erfüllen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
5. T hat die Körperverletzung an O auch „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen.
Ja, in der Tat!
6. T hat sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB)
Ja!
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