Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“

Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“

6. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K seinen gebrauchten „Bulli“. Als K wegen des durchgerosteten Auspuffs Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen will, erklärt V die Anfechtung. Er sei davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Gebrauchtwagen keine Mängelgewährleistung schulde.

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Einordnung des Falls

Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mängelgewährleistung (§§ 434ff. BGB) gibt es nur beim Kauf neuer Sachen.

Nein!

Nein, auch dem Käufer gebrauchter Sachen stehen die Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu. Es ist aber beispielsweise leichter, die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auch bei einem Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr zu verkürzen (§ 476 Abs. 2 a.E. BGB). Bei neuen Sachen geht das nicht (§ 476 Abs. 2 BGB aA.).
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2. V und K haben einen Kaufvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 433 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB), die hier vorliegen. V hat K haben laut Sachverhalt einen Kaufvertrag geschlossen. Gibt es im Sachverhalt keine näheren Ausführungen zum Vertragsschluss, liegt hier kein Schwerpunkt bzw. Du solltest den Vertragsschluss ohne viel Begründungsaufwand bejahen. Im zweiten Examen solltest Du an dieser Stelle direkt im Urteilsstil feststellen, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, ohne überhaupt auf die Voraussetzungen aus §§ 145, 147 BGB einzugehen.

3. V ist hier – fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass dem K keine Mängelgewährleistungsrechte zustehen. Hat V damit über eine Rechtsfolge seiner Willenserklärung geirrt?

Ja, in der Tat!

Es liegt ein Inhaltsirrtums vor, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. Eine Ausprägung des Inhaltsirrtums ist der Rechtsfolgenirrtum. Dabei irrt der Erklärende hinsichtlich der Rechtsfolgen seiner Erklärung. Ein Rechtsirrtum berechtigt (nur dann) zur Anfechtung, wenn die Rechtsfolge unmittelbar mit erklärt wird und nicht bloß mittelbare gesetzliche Folge der Erklärung ist.

4. V kann seine Willenserklärung wegen eines Rechtsirrtums anfechten, wenn er über eine unmittelbare Rechtsfolge seiner Willenserklärung geirrt hat (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

V hat objektiv erklärt, seinen Bulli zu verkaufen, was auch seinem subjektiven Willen entsprach. Die Rechtsfolge, dass der Verkäufer für Sachmängel haftet, ergibt sich als mittelbare Folge aus dem Gesetz (§ 437 BGB) und haftet der Erklärung des V nicht unmittelbar an. Der Rechtsirrtum ist hier ein unbeachtlicher Motivirrtum. V kann seine Erklärung nicht anfechten. Läge anders als hier tatsächlich ein Inhaltsirrtum vor, wäre in der Klausur noch der Vorrang der Mängelrechte anzusprechen, der zu einem Ausschluss der Anfechtung für den Verkäufer führen kann. Mehr dazu hier.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

3.2.2024, 11:08:52

Nur um sicherzugehen, hätte der Verkäufer jetzt die Norm, die den Gewährleistungsanspruch gewährt, inhaltlich zitiert, also in seine Erklärung mit aufgenommen, dann würde ein

Rechtsfolgenirrtum

vorliegen?

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 17:27:42

Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du hast es verstanden! Beim

Rechtsfolgenirrtum

geht es stets darum, dass diese BESTANDTEIL der Erklärung wird, also diese Rechtsfolge, um die es geht, immer mit erklärt wird. Vorliegend ist der Fall etwas tricky gelagert, denn wenn V dem K erklärt hätte, ich verkaufe „ohne Gewährleistung“ (statt dies einfach zu denken), hätte er als Privatkäufer die Gewährleistung – mal von

§ 444 BGB

abgesehen – ausgeschlossen. Wenn man aber man hiervon wegschaut, hast du völlig Recht: Wenn er die Norm bzw. das Recht, das hier betroffen ist, erwähnt hätte (irgendwie geartet), wäre die Rechtsfolge Bestandteil der Erklärung geworden! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 85 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

B🐝

Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝

7.8.2024, 21:35:17

Ist hier nicht sowieso die Anfechtung des V ausgeschlossen, da bereits ein

Gefahrübergang

stattgefunden hat? ich dachte ab dem Moment sei das Gewährleistungsrecht vorrangig und eine Anfechtung wäre nur im Falle einer arglistigen Täuschung möglich oder des Verkäufers, allerdings dann nicht wenn er sich damit seinen Gewährleistungsrechten entziehen möchte, so wie vorliegend...

Dogu

Dogu

21.8.2024, 00:25:17

Das gilt nur für den

Eigenschaftsirrtum

. Das Gewährleistungsrecht ist unabhängig von Erklärungs- oder Inhaltseigentümer zu sehen.

Dogu

Dogu

21.8.2024, 00:25:39

*irrtümer

CAUL

caulpoy

22.8.2024, 17:03:39

das würde mich auch interessieren

Tobias Krapp

Tobias Krapp

3.9.2024, 10:44:30

Hallo Bienenschwarmvereinigung, danke für deine wichtige Verständnisfrage! Die Antwort von @[Dogu](137074) ist vollkommen korrekt. Der Vorrang der

Mängelrechte

greift nur, wenn sich der Irrtum des Verkäufers auf eine Anforderung der Sache nach

§ 434 BGB

, also einen konkreten Mangel bezieht. Dies ist beim

Eigenschaftsirrtum

, § 119 Abs. 2 BGB, der Fall. Liegt der Grund für die Anfechtung dagegen nicht im Mangel der Kaufsache, wie etwa beim Inhalts- oder Erklärungsirrtum, ist die Anfechtung des Verkäufers uneingeschränkt möglich. Daher würde der Ausschluss der Anfechtung beim

Inhaltsirrtum

nicht greifen. Da sich das sicher nicht nur @[caulpoy](245038) und du gefragt haben, habe ich das in der Aufgabe jetzt auch als entsprechenden Vertiefungshinweis aufgenommen und einen Link zu unserer Aufgabe zum Vorrang des Gewährleistungsrechts (https://applink.jurafuchs.de/FIcimaPmAMb) aufgenommen. Danke, dass ihr uns mit euren Nachfragen helft, unsere Inhalte noch besser zu vernetzen und wo nötig zu vertiefen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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