Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Eigenschaftsirrtum – Urheberschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft
Eigenschaftsirrtum – Urheberschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K auf dem Flohmarkt handschriftlich erstellte Musiknoten für €5. Zwei Wochen später stellt sich heraus, dass die Notenblätter von Wolfgang Amadeus Mozart angefertigt wurden. V verlangt die Noten sofort nach Erkennen des Irrtums von K zurück.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eigenschaftsirrtum – Urheberschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K und V haben einen Kaufvertrag über die Musiknoten zu €5 geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB), weil der Wert einer Sache eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da V sich über den Urheber der Noten geirrt hat, liegt ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
4. V hat die Anfechtung seiner Willenserklärung gerichtet auf Abschluss des Kaufvertrags innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt (§§ 143, 121 BGB).
Ja!
5. V kann Rückübergabe und -übereignung der Noten verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
6. V kann auch seine Willenserklärung gerichtet auf Übereignung der Noten anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
7. V steht vorliegend unstreitig ein Anfechtungsgrund zu, da er sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hat (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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