Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Inhaltsirrtum – Anfechtbarkeit bei Rechtsfolgenirrtum
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Inhaltsirrtum – Anfechtbarkeit bei Rechtsfolgenirrtum
6. April 2026
19 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K formwirksam (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) seine "Äppelwoi"-Kneipe in Frankfurt "samt Zubehör". Dabei geht V davon aus, dass der Begriff "Zubehör" nur das fest eingebaute Inventar erfasst.
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