Vertraglicher Gewährleistungsausschluss („Jawlensky-Fall“)


mittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ersteigert bei einer Auktion ein Gemälde des Künstlers Alexej von Jawlensky. Die Auktionsbedingungen enthalten einen Ausschluss der Haftung für Mängel und die Information, dass Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar sind. Als K herausfindet, dass es sich um eine Fälschung handelt und das Original nicht mehr existiert, verlangt er den Kaufpreis zurück.

Einordnung des Falls

Vertraglicher Gewährleistungsausschluss („Jawlensky-Fall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.

Ja!

Eine Versteigerung ist ein besonderer Fall des Vertragsschlusses, der in § 156 S. 1 BGB geregelt ist. Das Gebot des Bieters ist Antrag, der Zuschlag des Auktionators im Namen des Eigentümers (E) (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) eine Annahme. Die Durchführung der Versteigerung ist bloße invitatio ad offerendum.

2. Das Gemälde ist mangelhaft, weil es nicht von Jawlensky stammt (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Sachmangel liegt bei einer negativen Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit einer Sache vor. K kaufte von V ein Gemälde des berühmten Malers Jawlensky. Bei einem solchen Kauf ist konkludent die Beschaffenheit vereinbart, dass das Bild auch tatsächlich von diesem Maler stammt. Da dies nicht der Fall war, ist das Gemälde mangelhaft im Sinne des subjektiven Fehlerbegriffes (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). K stehen grundsätzlich die sich aus § 437 BGB ergebenden Mängelrechte zu.

3. Da K Verbraucher ist, können durch den Gewährleistungsausschluss seine Mängelrechte nicht ausgeschlossen werden (§ 476 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich ist ein Gewährleistungsausschluss bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) unwirksam (§ 476 Abs. 1 BGB). Allerdings sind die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf beim Kauf gebrauchter Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung versteigert werden, nicht anwendbar. Darüber muss der Verbraucher - wie geschehen - klar und umfassend informiert werden (§ 474 Abs. 2 BGB). Der Gewährleistungsausschluss hält auch einer AGB-Kontrolle stand. § 309 Nr. 8b BGB schließt einen Haftungsausschluss nur beim Kauf neu hergestellter Sachen aus. Der Gewährleistungsausschluss ist damit grundsätzlich wirksam.

4. K unterlag beim Kauf des Gemäldes einem Eigenschaftsirrtum, weil er sich über den Urheber des Gemäldes irrte (§ 119 Abs. 2 BGB).

Ja!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache irrt (§ 119 Abs. 2 BGB). Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die ihr aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse auf Dauer anhaften. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie von der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Die Urheberschaft eines Gemäldes stellt eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft dar, da sie dem Gemälde unmittelbar anhaftet und immense Auswirkungen auf dessen Wert hat. Da K hierüber irrte, unterlag er einem grundsätzlich zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum.

5. K kann seine Willenserklärung gerichtet auf Abschluss des Kaufvertrages anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die kaufrechtliche Mängelhaftung schließt innerhalb ihres Anwendungsbereichs das Anfechtungsrecht wegen eines Eigenschaftsirrtums aus. Dies gilt auch, wenn (anders als hier) dem Käufer gar keine Mängelrechte zustehen, etwa bei einem vertraglichen Haftungsausschluss. Ansonsten liefe die mit dem Ausschluss bezweckte Risikobeschränkung leer. Es ist Ausfluss der Privatautonomie, dass sich die Parteien auf solch einen Gewährleistungsausschluss – auch in AGB – einigen können. Hier gilt der Haftungsausschluss aber gar nicht für die Mängelrechte des K in Bezug auf die vereinbarte Beschaffenheit. Daher ist schon wegen des Vorrangs der Mängelrechte ein Anfechtungsrecht des K ausgeschlossen.

6. Der allgemeine Gewährleistungsausschluss gilt auch für die (konkludent) vereinbarte Beschaffenheit "Gemälde des Künstlers Alexej von Jawlensky".

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich sind hier Mängelansprüche des K ausgeschlossen. Allerdings gilt ein allgemeiner Haftungsausschluss nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht für die nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit (vgl. BGHZ 170, 86; 207, 349), sondern nur für die Beschaffenheit im Übrigen nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 S. 1 BGB. Denn es ist widersprüchlich einerseits eine Beschaffenheit zu vereinbaren, andererseits aber die Haftung für das Bestehen dieser vereinbarten Beschaffenheit auszuschließen, die Beschaffenheitsvereinbarung hätte dann für den Käufer keinerlei Wert. Da hier die Beschaffenheit "Gemälde des Künstlers Alexej von Jawlensky" konkludent vereinbart war (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) gilt der Haftungsausschluss nicht für Sachmängel, die sich aus dem Fehlen dieser Beschaffenheit ergeben. Um den Kaufpreis zurückzuerhalten, kann K daher nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

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Eigentum verpflichtet 🏔️

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31.5.2020, 10:38:26

Ich würde sagen, es handelt sich hier um einen Fall des Zusammentreffens von Haftungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung (Gemälde des Künstlers J). Damit gilt die Auslegungsregel, nach der sich ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vertraglich

vereinbarte Beschaffenheit

erstreckt (auch bei konkludenter Vereinbarung). Vgl. dazu: BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, Rn. 9.

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31.5.2020, 10:39:32

Mithin bestehen Ansprüche aus 437 BGB eben doch.

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28.6.2020, 13:50:50

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MO

Mona

15.8.2020, 10:50:24

Stimmt, danke für deinen Kommentar! Das sollte am besten auch in der Lösung aufgenommen werden, da der BGH solche Fälle regelmäßig so löst, wie du beschrieben hast.

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24.9.2020, 12:39:14

Habe den Fall jetzt entsprechend ergänzt, der BGH hat wohl unter dem alten Kaufrecht und wegen der Feststellungen des OLG 1975 noch anders entschieden. Seit 2007 (BGHZ 170, 86) ist es aber ständige Rechtsprechung, dass ein Haftungsauschluss nicht für die nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB

vereinbarte Beschaffenheit

gilt. Durch BGHZ 207, 349 wurde auch nochmal festgelegt, dass das auch für eine konkludent

vereinbarte Beschaffenheit

(wie hier im Fall) gilt.

Isabell

Isabell

13.1.2021, 19:50:13

Das ist schon spannend, was die Tatsache, dass der BGH eben eine Revisionsinstanz ist, für Auswirkungen haben kann. Da wird so manches Urteil nachvollziehbarer

ALFA

Alfa_Fox

8.7.2021, 15:08:43

Wann gilt ein Kunstwerk (hier: Gemälde von Jawlensky; die letzte Schaffensperiode des Künstlers endete mWn 1938) im rechtlichen Sinne als „gebrauchte Sache“? Kunstwerke unterliegen idR keinem gewöhnlichen Verschleiß einer normalen Gebrauchssache, daher meine Frage: wann ist Kunst im rechtlichen Sinne „neu“? Nur iFd der Erstellung durch den Künstler bei Ersterwerb eines Kunstliebhabers? Was ist mit Kunstwerken die Jahre oder Jahrzehnte unverkauft bleiben und erst viel später einen Abnehmer finden? Sind diese dann bei Ersterwerb dann ebenso als „neuwertig“ einzustufen? Die Frage erscheint mir hinsichtlich des hier anwendbaren Haftungsausschlusses ziemlich wichtig zu sein.

Marilena

Marilena

9.7.2021, 13:15:39

Hallo Alfa_Fox, vielen Dank für die gute und wichtige Frage! Nach Stephan Lorenz im Münchener Kommentar (8.A. 2019, § 474 RdNr. 17ff.) ist der Begriff der gebrauchten Sache „in hohem Maße unklar“. Nach der ratio des § 474 BGB ist nicht nur auf das gebrauchsbedingte, sondern auch auf das altersabhängige Sachmängelrisiko abzustellen. Auch Gegenstände, die sich nicht physisch „abnutzen“, sind durch den Zeitraum, der seit ihrer Herstellung vergangen ist, in Bezug auf ihre Herkunft und Echtheit einem erhöhten Sachmängelrisiko ausgesetzt. Auf der anderen Seite kann auch eine nicht neu hergestellte Sache ungebraucht sein, etwa bei längerer Lagerung (das betrifft Ladenhüter, aber auch durch Alter gereifte bzw. veredelte Produkte wie Wein und Pflanzen). Gebraucht“ sind daher nur Sachen, die vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits bestimmungsgemäß benutzt, dh ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden (also „second-hand“-Ware) und dadurch bzw. durch ihr Alter einem erhöhten Sachmängelrisiko ausgesetzt sind. Das gilt auch dann, wenn die Sachen gerade wegen des „Gebrauchs“ besonders wertvoll sein können. Kunstwerke sind somit gebrauchte Sachen, wenn sie privat oder öffentlich ausgestellt wurden. Wenn sie direkt nach Erstellung über Jahre ordnungsgemäß gelagert werden (zB lichtgeschützt), sind sie dann beim Kauf nicht gebraucht.

Marilena

Marilena

9.7.2021, 13:17:35

Zum Begriff der gebrauchten Sache, die ja im Verbrauchsgüterkaufrecht nicht nur durch den Ausschlusstatbestand des § 474 Abs. 2 S. 2, sondern insbesondere durch die Möglichkeit, die Verjährung von Ansprüchen des Käufers vertraglich auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu beschränken (§ 476 Abs. 2 Alt. 2 BGB) praktische Relevanz erhält, werden wir noch weitere Aufgaben erstellen.

SI

sinaaaa

11.1.2023, 15:19:04

In welchem Paragraphen ist der Gewährleistungsausschluss festgelegt?

Dogu

Dogu

10.6.2023, 10:05:09

Er ist negativ in § 444 BGB geregelt. Dort steht, wann ein solcher nicht greift.

Felix_99

Felix_99

26.10.2023, 10:31:21

Greift der § 444 BGB hier überhaupt? Es könnte doch arglistiges Verschweigen vorliegen.

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 16:29:16

Hallo Warda, für § 444 BGB müsste Arglist auf Seiten des Auktionshauses vorliegen. Dafür müsste es vorsätzlich den Sachmangel verschwiegen haben. Da hier keine Anhaltspunkte hierzu zu finden sind, kann allerdings nicht von einer solchen Arglist bzgl. des Mangels ausgegangen werden. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 7. Auflage, Westermann § 444 Rn. 11 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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