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Anfechtungsrecht des Verkäufers bei Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft („Leibl-Duveneck-Fall“)
Sachverhalt
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Ausschluss der Anfechtung für Verkäufer
V verkauft K unwissentlich einen Gebrauchtwagen mit defekter Bremsanlage. Um einer teuren Reparatur und eventuellen Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen, erklärt V die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums und verlangt das Auto zurück.
Vorrang der Sachmängelansprüche auch vor Gefahrübergang
K kauft von V ein „Baugrundstück“. Noch vor Auflassung (§ 925 BGB) und Übergabe stellt sich heraus, dass das Grundstück nach öffentlichem Baurecht nicht bebaubar ist.