Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtungsrecht des Verkäufers bei Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft („Leibl-Duveneck-Fall“)

Anfechtungsrecht des Verkäufers bei Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft („Leibl-Duveneck-Fall“)

4. Juli 2025

26 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein Gemälde von Duveneck für €5.000. Nachdem K durch einen Kunstkenner erfährt, dass das Gemälde tatsächlich von Leibl stammt und €25.000 wert ist, lässt er es öffentlich ausstellen. Dort sieht es V und verlangt das Gemälde zurück.

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Einordnung des Falls

Anfechtungsrecht des Verkäufers bei Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft („Leibl-Duveneck-Fall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gemälde ist mangelhaft, weil es nicht von Duveneck stammt (§ 434 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein Sachmangel liegt vor bei einer negativen Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit einer Sache. K kaufte von V ein Gemälde des berühmten Malers Duveneck. Bei einem solchen Kauf ist konkludent die Beschaffenheit vereinbart, dass das Bild auch tatsächlich von diesem Maler stammt. Da dies nicht der Fall war, ist das Gemälde mangelhaft im Sinne des subjektiven Fehlerbegriffes (§ 434 Abs. 1 BGB). Dass das Gemälde objektiv wertvoller ist, ist hierbei unerheblich. Beim Stückkauf begründet jede Abweichung des geschuldeten Stücks von der Vereinbarung einen Sachmangel. K stehen grundsätzlich die sich aus § 437 BGB ergebenden Mängelrechte zu.
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2. V kann sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB), weil der Wert einer Sache eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist.

Nein!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache irrt. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die der Sache auf Dauer anhaften und von der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Der Wert der Sache selbst haftet ihr jedoch nicht auf Dauer an, sondern unterliegt marktwirtschaftlichen Schwankungen. Der Wert einer Sache stellt keine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Ein Irrtum hierüber berechtigt nicht zur Anfechtung. Allerdings kann der Irrtum über den Wert auf einer Fehleinschätzung von verkehrswesentlichen Eigenschaften beruhen.

3. Die kaufrechtliche Mängelhaftung schließt auch das Anfechtungsrecht des Verkäufers wegen eines Eigenschaftsirrtums aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die kaufrechtliche Mängelhaftung schließt das Anfechtungsrecht des Verkäufers wegen eines Eigenschaftsirrtums nicht aus. Da dem Verkäufer keine Gewährleistungsrechte zustehen, besteht kein Konkurrenzverhältnis zu den Mängelansprüchen. Er kann nur nicht anfechten, wenn er sich dadurch den Mängelrechten des Käufers entziehen würde. Hat die verkaufte Sache einen höheren Wert als eine Sache mit der vereinbarten Beschaffenheit, kann der Verkäufer unproblematisch anfechten. Es besteht keine Gefahr, dass die Gewährleistungsansprüche des Käufers umgangen werden, weil dieser bei einer wertvolleren Sache regelmäßig keine Mängelrechte geltend machen wird.

4. V hat die Anfechtung seiner auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung wegen Eigenschaftsirrtum innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt (§§ 143, 121 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Anfechtung muss bei einem Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts- oder Übermittlungsirrtum ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Bei einem Vertrag ist das der andere Teil. Dabei muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzt werden, solange sich aus den Umständen der eindeutige Wille des Erklärenden ergibt, an den Vertrag nicht mehr gebunden sein zu wollen (§§ 133, 157 BGB). In dem sofortigen Zurückverlangen des V nach Erkennen des Irrtums liegt eine fristgerechte Anfechtungserklärung.

5. V kann Rückübergabe und -übereignung des Gemäldes verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

K hat Eigentum und Besitz an dem Gemälde durch Leistung des V erlangt. Durch die Anfechtung wird der Kaufvertrag als Rechtsgrund ex tunc, also von Anfang an nichtig, sodass er nie bestanden hat. Nach hM kann V somit nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Übergabe und Übereignung des Gemäldes verlangen (nicht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB wegen Wegfall des rechtlichen Grundes).

6. V kann auch seine Willenserklärung gerichtet auf Übereignung des Gemäldes anfechten, weil er sich über dessen Wert geirrt hat (§ 119 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich ist auch eine Anfechtung der Übereignungserklärung möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, auf dem die abgegebene Willenserklärung kausal beruht. Allerdings hat V das Gemälde nicht übereignet, weil er es für wertgering hielt oder sich über den Urheber irrte, sondern um seine Verpflichtung aus dem geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen. Der Eigenschaftsirrtum war also nicht kausal für die Abgabe der Übereignungserklärung. Dies wäre er nur, hätte V bei Kenntnis des wahren Herstellers gar nicht übereignet.
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