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Klassisches Klausurproblem

Y liegt im städtischen Krankenhaus im Koma. Soeben wurde der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Hirns (Hirntod) festgestellt. Y wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt M will "den Stecker ziehen", damit Ys Bett für andere Patienten frei wird.

Einordnung des Falls

Schutz des Lebens bis zum Hirntod

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da das Herz- und Kreislaufsystem von Y aufgrund medizinischer Maschinen weiterhin funktionsfähig gehalten wird, ist Y nach überwiegender Ansicht noch am Leben und damit grundrechtsfähig.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt die biologisch-physische Existenz des Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes. Das menschliche Leben endet nach ganz überwiegender Ansicht mit dem Erlöschen der Hirnströme, dem Hirntod. Einige Ansichten gehen davon aus, dass das Leben erst mit Ausfall aller wesentlichen Eigenschaften des Menschen endet. Voraussetzung für den Tod wäre demnach nicht nur der Hirn-, sondern auch der Herztod. Dies lässt außer Acht, dass ein solcher Zustand allein durch medizintechnische Hilfsmittel möglich ist, während alle anderen zentralen Erscheinungsformen des Lebens unumkehrbar erloschen sind. Y ist nach seinem Hirntod nicht mehr grundrechtsfähig. Folglich ist auch der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) bei Y nicht länger eröffnet.

2. Der persönliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.

Ja!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein. Für Tote gilt aber die staatliche Schutzpflicht in Bezug auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG) fort: Nach der Rechtsprechung des BVerfG endet die staatliche Verpflichtung, den Einzelnen vor Angriffen auf seine Menschenwürde zu schützen, nicht mit dem Tod (postmortaler Persönlichkeitsschutz).

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