Schutz des Lebens bis zum Hirntod
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Y liegt im städtischen Krankenhaus im Koma. Soeben wurde der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Hirns (Hirntod) festgestellt. Y wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt M will "den Stecker ziehen", damit Ys Bett für andere Patienten frei wird.
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Einordnung des Falls
Schutz des Lebens bis zum Hirntod
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da das Herz- und Kreislaufsystem von Y aufgrund medizinischer Maschinen weiterhin funktionsfähig gehalten wird, ist Y nach überwiegender Ansicht noch am Leben und damit grundrechtsfähig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der persönliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.
Ja!
Fundstellen
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