Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Politische Parteien

Grundfall: Warum bedarf es einer Begriffsbestimmung für politische Parteien?

Grundfall: Warum bedarf es einer Begriffsbestimmung für politische Parteien?

2. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Einordnung des Falls

Grundfall: Warum bedarf es einer Begriffsbestimmung für politische Parteien?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist der Ansicht, dieser „Verein“ darf nicht die Privilegien politischer Parteien genießen. Ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 GG, dass Parteien an der „politischen Willensbildung des Volkes“ mitwirken?

Ja, in der Tat!

Parteien wirken gemäß Art. 21 Abs. 1 GG an der politischen Willensbildung mit und stellen sicher, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgeht (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Sie ermöglichen den Bürgern, sich im offenen Meinungsbildungsprozess für Wahlen ein Urteil zu bilden. Dafür sind die Existenz und Gründung neuer politischer Parteien wichtig. Um in den Genuss der Rechte von Parteien zu kommen, müssen Vereinigungen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dadurch wird sichergestellt, dass sich nicht jeder beliebige Zusammenschluss von Menschen als „Partei“ i.S.v. Art. 21 Abs. 1 GG einstufen kann. Zu den Vorteilen von politischen Parteien zählen insbesondere die Parteienfinanzierung (§ 18 PartG), ihre Parteifähigkeit bei Organstreitigkeiten, als auch ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb.
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2. Definiert Art. 21 Abs. 1 GG den Begriff der politischen Parteien?

Nein!

Art. 21 GG legt allgemein fest, dass Parteien an der politischen Willensbildung mitwirken, aber die konkreten Anforderungen und Pflichten einer Partei sind dort nicht beschrieben. Deshalb wird im Parteiengesetz (§ 2 Abs. 1 PartG) präzisiert, was genau eine Partei ist und welche Kriterien sie erfüllen muss. Dieses Gesetz „füllt“ also die Verfassungsregelung aus.

3. A ist der Ansicht, einfaches Recht kann Verfassungsrecht nicht definieren. Kann § 2 Abs. 1 PartG den Parteibegriff des Art. 21 Abs. 1 GG definieren?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verfassung ist das oberste Recht im Staat, und alle anderen Gesetze müssen sich ihr unterordnen. Das bedeutet, dass einfachgesetzliche Regelungen – wie das Parteiengesetz (PartG) – weder gegen die Verfassung verstoßen dürfen noch die Verfassung definieren können. Jedoch können einfache Gesetze die allgemeinen Bestimmungen des Verfassungsrechts konkretisieren. Ein einfaches Gesetz darf nie über die Verfassung hinausgehen oder ihr widersprechen. Wenn das Grundgesetz eine allgemeine Formulierung nutzt, müssen die einfachen Gesetze daran angepasst werden und im Sinne der Verfassung ausgelegt werden. Das bedeutet, dass die Verfassung immer die grundsätzliche Richtung vorgibt und die einfachen Gesetze detailliert darauf abgestimmt sind. Achte in einer Klausur darauf, dass nicht der Eindruck entsteht, dass Verfassungsrecht nach Maßgabe des einfachen Rechts ausgelegt wird.

4. Kann die Partei „Pfoten-Glück“ die Parteienprivilegien genießen, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG vorliegen?

Ja, in der Tat!

§ 2 Abs. 1 PartG enthält 4 Voraussetzungen. Parteien sind nach § 2 Abs. 1 PartG: (1)Eine Vereinigung von Bürgern, (2)die dauerhaft oder für längere Zeit, (3)auf der Ebene des Bundes oder der Länder, (4) politischen Einfluss nehmen und dabei ernsthafte Ziele verfolgen. Sofern die Voraussetzungen bei der Partei „Pfoten-Glück“ vorliegen, kann sie die Parteienprivilegien genießen. Es besteht keine exklusive Prüfstelle, die den Status von Parteien feststellt; diese erfolgt im Rahmen unterschiedlicher Prüfungen (etwa beim Bundes-/ Landeswahlausschuss). Verbindlich wäre lediglich eine Entscheidung des BVerfG.
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