Öffentliches Recht > Grundrechte
Lebenslange Freiheitsstrafe
A streitet sich mit einem Fußballfan der gegnerischen Mannschaft. Später lauert er ihm auf und ersticht ihn von hinten. Er wird dafür wegen heimtückischen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. A denkt, dass das nicht mit seinem Recht auf Leben vereinbar ist.
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Wiedereinführung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nach Art. 102 GG abgeschafft und ihre Wiedereinführung durch einfaches Gesetz verboten. Der Gesetzgeber möchte nun die Verfassung so ändern, dass Mord (§ 211 StGB) mit dem Tod bestraft werden kann. A ist empört. Dies widerspreche dem Recht auf Leben.
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Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung – Grundrechtsfähigkeit
A ist ungewollt schwanger. In der elften Schwangerschaftswoche wünscht sie den Schwangerschaftsabbruch in einer städtischen Klinik. Abtreibungsgegner G tobt und sieht die Grundrechte des Embryos verletzt.