Ergänzende Vertragsauslegung
4. April 2025
33 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tabakhändler T verpachtet P sein Tabakwarengeschäft. Vertraglich ist es T untersagt, in demselben Gebäude einen Laden gleicher Art zu betreiben. T eröffnet vor dem Haus einen Kiosk und verkauft dort Tabakwaren.
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Einordnung des Falls
Ergänzende Vertragsauslegung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Haben sich Vertragsparteien nicht über alle (Neben-)Punkte geeinigt, die nach Erklärung mindestens einer Partei Vertragsbestandteil sein sollten, ist der Vertrag gleichwohl wirksam geschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es besteht eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag zwischen P und T hinsichtlich der Geltung des Konkurrenzverbots auch vor dem Gebäude.
Ja, in der Tat!
3. Ein vollumfängliches Konkurrenzverbot zwischen T und P könnte sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ergeben. Dazu müsste der Pachtvertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen und der hypothetische Parteiwille müsste darauf gerichtet sein.
Ja!
4. P und T hätten – wenn sie die Möglichkeit der Eröffnung eines tabakverkaufenden Kiosks seitens T in der Nachbarschaft bedacht hätten – ein vollumfängliches Konkurrenzverbot vereinbart.
Genau, so ist das!
5. Da P und T sich nicht über ein vollumfängliches Konkurrenzverbot auch vor dem Gebäude geeinigt haben, liegt ein offener Dissens (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB) und deshalb kein wirksamer Pachtvertrag vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rea
12.7.2020, 23:00:52
Liebes Jurafuchs Team, in vielen mir bekannten Verträgen wird die „Auffüllung einer vertraglichen Lücke“ über die Salvatorische Klausel geregelt, in der die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vertrag beim Auffinden einer Lücke grds. weiter Bestand hat und die Vertragsparteien sich bemühen, eine Regelung zu finden, die die Lücke schließt, natürlich mit Blick auf den wirtschaftlichen Zweck... Meine Frage ist nun, ob man diese Regel überhaupt in einem Vertrag braucht, wenn sie von Gesetzeswegen bereits besteht? Bzw. wo der Vorteil in der Aufnahme der Salvadorianischen Klausel ist. Vielen Dank, Rea

Eigentum verpflichtet 🏔️
13.7.2020, 09:48:45
Hallo Rea, danke für diese sehr gute Frage! In dem Fall hier geht es ja um
ergänzende Vertragsauslegungnach §§ 133,
157 BGB. Die kommt dann zur Anwendung, wenn die Parteien unbeabsichtigt über einen relevanten Aspekt des Vertrages keine Vereinbarung getroffen haben. Dann entscheidet der hypothetische Parteiwille. Salvatorische Klauseln wie „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.“ zielen darauf ab, eine Nichtigkeit nach §
139 BGBzu vermeiden.

Eigentum verpflichtet 🏔️
13.7.2020, 09:53:53
Nach dem Urteil des Kartellsenats des BGH vom 24.09.2002 - KZR 10/01 (BGH ZIP 2003, 126) regeln solche Klauseln aber nur die Beweislast: Leitsatz: Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorische Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll, entbindet nicht von der nach §
139 BGBvorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist sie lediglich für die von §
139 BGBabweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diese trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (Aufgabe von BGH, Urt. v. 8.2.1

Eigentum verpflichtet 🏔️
13.7.2020, 10:00:17
(Aufgabe von BGH, Urt. v. 8.2.1994 – KZR 2/93, WuW/E 2909, 2913 – Pronuptia II). In AGB sind salvatorische Klauseln nicht sinnvoll. Ohnehin gilt nach § 306 Abs. 1 BGB, dass die Unwirksamkeit einer Klausel, die des restlichen Vertrages nicht berührt. Weiterhin verstößt eine salvatorische Klausel dem Verbot der geltungserhaltenen Reduktion nach §§ 306,
307 BGB. Nach § 306 Abs. 2 BGB gilt bei Unwirksamkeit die gesetzliche Regelung.
Rea
13.7.2020, 10:04:14
Besten Dank für Deine Antwort, jetzt verstehe ich es!
gelöscht
14.6.2021, 07:14:34
nach §§ 133, 157 ? oder nur - wie in eurer Lösung - nach § 157 ?
Philipp Paasch
1.9.2022, 23:09:03
Ich denke auch nach § 133 BGB, der ja die Auslegung von Willenserklärungen regelt.

Johannes Nebe
16.10.2022, 15:55:12
Dann finde ich es willkürlich und verwirrend, mal nur § 157 zu zitieren und mal §§ 133,
157 BGB. Gilt für die Folgefälle, glaube ich, auch.
yolojura
31.3.2022, 15:53:28
Hallo, wieder einmal ein sehr anschaulicher, guter Fall :) Ich frage mich, inwiefern man die gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien bei der ergänzendem
Vertragsauslegungberücksichtigen muss. So ist in unserem Fall relativ klar, dass P den Inhalt des Wettbewerbsverbots auch auf die Aussenflächen beziehen will. Im Gegensatz steht dazu aber der Umstand, dass T kein Interesse an einem derart weiten Wettbewerbsverbot hat, weil er ja seinen eigenen Tabakstand auf der Außenfläche eröffnen will. Stellt man hier nur auf den "objektiven" Vertragszweck ab?

Lukas_Mengestu
1.4.2022, 14:57:47
Hallo yolojura, das ist in der Tat nicht ganz einfach. Maßstab ist letztlich nicht der konkrete Wille der Parteien, sondern was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH NJW 2015, 955). Insofern ist zu ermitteln, ob T den Vertrag auch geschlossen hätte, wenn er den Tabakstand dort nicht hätte errichten können. Ggfs. hätte er dann von der Verpachtung an P gänzlich Abstand genommen und wäre in seinem Geschäft geblieben. Oder die Pacht wäre geringer, weil P das Risiko tragen müsste, das ein Teil der Kundschaft abwandert. All dies wäre in eine Gesamtabwägung einzustellen - basierend auf dem Handeln redlicher Verkehrsteilnehmer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Strand Spaziergang
28.4.2023, 12:29:03
Und wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass P den Vertrag nicht geschlossen hätte? Ist der Vertrag dann trotzdem zustande gekommen?

Paulah
23.5.2023, 09:25:46
Ich würde mich der Frage von Strand Spaziergang anschließen.

Paulah
10.11.2023, 10:00:34
Ich habe gerade das Urteil noch einmal gelesen, weil ich hier jedes Mal wieder "falsch" entscheide - hat mich aber nicht weiter gebracht. In der Argumentation von Lukas wird eher auf die Interessen des T abgestellt. Wenn ich P wäre, hätte ich den Vertrag nicht geschlossen, wenn ich dann mit Konkurrenz durch den ursprünglichen Ladeninhaber rechnen müsste. Die Kundenkontakte wäre gefestigter als die mit einem neuen Inhaber und die Geschäftskalkulation passt gar nicht mehr, wenn Kunden dann wieder bei dem gewohnten Ladeninhaber kaufen. Es leuchtet mir daher nicht ein, warum es unter den Umständen zu einem Vertragsschluss gekommen wäre.
Jenny
10.12.2023, 09:27:23
müsste man bei der Ausfüllung der Lücke durch den hypothetischen Parteiwillen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssittedann nicht zu einer Art "objektiven" Vereinbarung kommen? Die Vereinbarung von Konkurrenzverboten ist üblich. Auch wenn T den Vertrag mit Konkurrenzverbot sicher nicht geschlossen hätte, würde die Auslegung nach Treu und Glauben trotzdem zu einem Konkurrenzverbot gelangen oder?
Jenny
10.12.2023, 09:28:22
Muss der Vertrag ergänzend ausgelegt werden, um festzustellen, ob wirklich ein Dissens vorliegt oder legt man aus, nachdem man festgestellt hat, dass ein Dissens vorliegt?
David.
10.12.2023, 10:22:55
Zweiteres ist der Fall, zunächst kannst du den Dissens ansprechen um zu untersuchen, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist, mit der ergänzenden
Vertragsauslegungsollen dann Lücken dieses Vertrags geschlossen werden (sofern du eben vorher zu dem Schluss kommst, dass ein Vertrag besteht).
benjaminmeister
13.11.2024, 21:34:25
Ich bin mir ehrlich gesagt in dem vorliegenden Fall gar nicht sicher, ob überhaupt ein Dissens vorliegt. So wie ich die §§ 154,
155 BGBverstehe liegt ein Dissens vor, wenn die Parteien sich über einen Punkt, über den sie sich bewusst einigen wollten, noch nicht geeinigt haben und dies ihnen auch bewusst ist (
offener Dissens, § 154 I BGB, Rechtsfolge: Vertrag nicht geschlossen) oder sich über einen Punkt bewusst einigen wollten, von einer wirksam Einigung ausgegangen sind, aber tatsächlich doch keine wirksame Einigung zustande gekommem ist (
versteckter Dissens, §
155 BGB, Rechtsfolge: Vertrag wirksam wenn anzunehmen ist, dass er auch trotz des Irrtums geschlossen sein würde). Vorliegend haben sie sich bewusst über ein Konkurrenzverbot im Gebäude geeinigt. Beide Vertragsparteien haben aber nicht erklärt, dass sie sich über ein Konkurrenzverbot außerhalb des Gebäudes einigen wollten (§ 154 I BGB) und schon gar nicht sind sie davon ausgegangen, dass sie sich wirksam über ein Konkurrenzverbot außerhalb des Gebäudes geeinigt haben und das war bloß irrtümlich nicht der Fall (§
155 BGB). Ich würde argumentieren, dass gar kein Dissens vorliegt und ein Vertrag wegen korrespondierender Willenserklärungen ganz normal zustande gekommen ist. Danach wendet man die Regeln über die planwidrige Regelungslücke (
ergänzende Vertragsauslegung) an und weitet das Konkurrenzverbot auch auf den Bereich vor dem Gebäude aus. Vielleicht kann @[Lukas_Mengestu](136780) dazu nochmal was sagen?

Sebastian Schmitt
27.12.2024, 12:23:17
Hallo @[benjaminmeister](216712), Deine Ansicht lässt sich grds durchaus hören. Entscheidend dürfte mE sein, wie wir den Fall und die Absicht der Parteien verstehen und wie wir unter den "Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte" (§
155 BGB) subsumieren. Nehmen wir an, der "Punkt" ist "ein/das Konkurrenzverbot" (ganz allgemein), so haben die Parteien darüber unstreitig eine Vereinbarung getroffen und man könnte sagen, es liegt kein Dissens vor. Ein offener (§ 154 BGB) schon deshalb nicht, weil den Parteien ein Einigungsmangel nicht bewusst war. Ein verdeckter (§
155 BGB) ebenfalls nicht, weil wir ja eine Vereinbarung über den Innenbereich haben und über den Außenbereich überhaupt keine Vereinbarung getroffen werden sollte. Jedenfalls wurde der Punkt "ein/das Konkurrenzverbot" geregelt. IE verstehe ich so auch Deine Argumentation, benjaminmeister. Sollten die Parteien das Konkurrenzverbot ganz bewusst (!) nicht auf den Außenbereich erstreckt haben, wird man logischerweise keinen Dissens annehmen können. Auch mit der ergänzenden
Vertragsauslegungkann man dann aber kaum arbeiten, weil es an einer regelungsbedürftigen Lücke fehlt und wir uns nicht einfach über die privatautonome Entscheidung der Parteien hinwegsetzen können (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl 2025, § 157 Rn 43). Wir hätten dann eben einfach kein Konkurrenzverbot außerhalb des Gebäudes. Man könnte allerdings mE ebenfalls annehmen, der "Punkt" iSd §
155 BGBist "eine/die umfassende und abschließende Regelung des Konkurrenzverbots" (inklusive des unmittelbaren Radius um den Standort). Darüber sollte eine Vereinbarung getroffen werden, in Wirklichkeit haben sich die Parteien über eine solche umfassende Regelung aber nicht geeinigt (sondern eben nur um den Teil innerhalb des Gebäudes). Darin könnte man einen Dissens iSd §
155 BGBsehen. Um hier detailliert argumentieren zu können, bräuchten wir nähere Angaben in der Sachverhaltsdarstellung, die Ihr in einer Prüfungsaufgabe sicherlich kriegen würdet. Wichtig und hilfreich wären zB Informationen zu den Absichten der Parteien, dem Inhalt vorhergegangener Vertragsverhandlungen etc. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Elisa
30.1.2024, 20:21:27
Aber ist nicht schon alleine die Tatsache, dass T die Vertragslücke so bewusst ausgenutzt hat, schon ein starkes Indiz dafür, dass er kein Konkurrenzverbot haben wollte?
Blotgrim
23.2.2024, 09:37:49
Naja sie haben ja grundsätzlich ein Konkurrenzverbot ausgehandelt, dass heißt T war grundsätzlich dazu bereit. Dass er den Kiosk betreibt spricht nicht zwingend dagegen. Nur weil ich etwas mache was erlaubt ist, heißt das nicht automatisch, dass ich nicht bereit wäre darauf zu verzichten. Hier ist deshalb anzunehmen, dass T wahrscheinlich auch bereit gewesen wäre das Konkurrenzverbot auszuweiten. Aber dein Argument kann man, wenn der Sachverhalt etwas ausführlicher ist und mehr Anhaltspunkte liefert, auch gut dagegen stellen. Es gibt ja selten ein klares richtig oder falsch bei sowas.😅
Stella2244
29.8.2024, 22:59:44
@[Elisa](202289) sehe ich genauso
gottloser Vernunftsjurist
15.2.2024, 21:47:46
Hi, in dem Fall wurden die Paragraphen nicht zu den Normentexten verlinkt. Könnt ihr das bitte noch nachholen? Danke :)

FalkTG
9.6.2024, 08:40:15
Hier wurde an die Konkurrenz gedacht(!) aber die Grenzen wurden anders gezogen (im Haus). Ich finde es schwierig zu sagen, dass es für Außerhalb des Hauses daher eine Lücke gab. Diese ist ja überhaupt nicht atypisch sondern sehr gut vorhersehbar gewesen. Etwas anderes wäre wenn die Stadt eine neue Ubahn gebaut hätte womit niemand gerechnet hat und direkt unter dem Laden in der Ubahnstation der Konkurrenzladen eröffnet worden wäre.
Leo Lee
10.6.2024, 07:14:47
Hallo FalkTG, vielen Dank für dein Feebdack! In der Tat ist dein Einwand insofern verständlich, als „Außerhalb des Hauses“ und Konkurrenzverbot auf den ersten Blick nicht miteinander verbunden scheinen. Beachte allerdings, dass gerade weil ein „innerhäusliches“ Konkurrenzverbot vereinbart wurde, es den Vertragszweck gefährden würde, wenn der T nicht IM, sondern unmittelbar VOR dem Haus verkauft. Denn aufgrund der räumlichen Nähe wäre es nur ein „Wortspiel“, mit dem sich der T dann rausreden könnte. Ansonsten würde eine Vereinbarung bzgl. eines Konkurrenzverbots uferlos, da ansonsten jede mögliche Situation im Vertrag festgehalten werden müsste, damit man später auch bzgl. der XYZ-ten Konstellation eine passende Klausel hat, die dann als „Aufhänger“ für eine Auslegung dienen kann. Allerdings ist bei entsprechender Begründung auch deine Ansicht mMn vertratbar :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo