Untätigkeitsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R hat schon vor vier Monaten einen Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht. Gerührt hat sich seitdem niemand. R tobt. Nun möchte er die Behörde gerichtlich zum Erlass der Baugenehmigung zwingen.
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Einordnung des Falls
Untätigkeitsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. R begehrt den Erlass der Baugenehmigung.
Ja, in der Tat!
3. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
4. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt ist.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Danger77
3.12.2019, 14:39:03
In Thüringen beispielsweise tritt gemäß § 62 II ThürBO iVm. § 42a I 1 ThürVwVfG eine sog. Genehmigungsfiktion ein, wenn die Bauaufsichts
behördenicht innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag entscheidet. Demzufolge müsste dem R vorliegend das Rechtsschutz-/ Sachbescheidungsinteresse fehlen; i.E. wäre auch die Verpflichtungsklage unzulässig.
Wendelin Neubert
3.1.2020, 18:42:56
Hallo Danger77, vielen Dank für deinen Hinweis. Das ist natürlich richtig, aber beschränkt auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Dafür sind aber keine Anhaltspunkte im Sachverhalt erkennbar. Wir haben trotzdem einen kurzen Hinweis auf diese besondere Rechtslage aufgenommen, um Missverständnissen vorzubeugen. Vielen Dank und beste Grüße - Wendelin von Jurafuchs
Nils
9.4.2024, 07:00:32
Gleiches in Hamburg im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 3 S. 1 HBauO.
Manu1511
11.12.2019, 08:39:12
Das mag sein, sie ist dennoch
statthafte Klageart. Über die Frage der Zulässigkeit erstreckt sich der Fall ja nicht. Insofern sind die Antworten schon korrekt.
Wendelin Neubert
3.1.2020, 18:45:42
Danke Manu1511, genau so ist es. Beste Grüße - Wendelin von Jurafuchs
Emad
30.7.2020, 11:30:48
Ganz großes Lob an den Zeichner(die Zeichnerin). Er/Sie leistet eine hervorragende Arbeit!
Eigentum verpflichtet 🏔️
30.7.2020, 11:34:17
Vielen Dank Emad, wir geben das gerne weiter ;)
lexfoxi🦊
1.4.2021, 23:06:36
Die Illustration, die im ÖR den Staat als Adler darstellt ist einfach super! Dank dieser und der kurzen, knackigen und verständlichen Fälle in der App bin ich voll zum ÖR-Fan geworden! 😻
Christian Leupold-Wendling
1.4.2021, 23:56:33
Das ist ja cool! Freut uns sehr ☺️
evanici
27.8.2023, 21:26:04
Ist § 75 bei der Untätigkeitsklage dann in der
Klagefristanzusprechen oder eher beim Vorverfahren, das dort ja entbehrlich ist?
BeepBoop
18.9.2023, 15:11:40
In der Begründung zur ersten Frage heißt es, dass die streitentscheidenden Normen solche des Baurechts sind und diese als Teil des besonderen Gefahrenabwehrrechts einseitig Hoheitsträger berechtigten und verpflichten. Das klingt danach, als sei das gesamte Baurecht besonderes Gefahrenabwehrrecht. Ich hab es so in Erinnerung, dass lediglich das Bauordnungsrecht Gefahrenabwehrrecht ist, wohingegen das Bauplanungsrecht andere Zwecke verfolgt. Da hier auch nicht im Sachverhalt angegeben war, dass sich spezifisch um Bauordnungsrecht gestritten wird, fand ich die Begründung in dieser Form etwas unpräzise bzw. pauschal.
aylin.
12.11.2024, 23:34:17
Müssten die Voraussetzungen des § 75 bei der statthaften Klageart oder beim Vorfahren angesprochen werden?