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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R hat schon vor vier Monaten einen Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht. Gerührt hat sich seitdem niemand. R tobt. Nun möchte er die Behörde gerichtlich zum Erlass der Baugenehmigung zwingen.

Einordnung des Falls

Untätigkeitsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Genau, so ist das!

Zu prüfen ist, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben (= sein Klagebegehren) verfolgen will. Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), (2) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), (5) allgemeine Leistungsklage, (6) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO). Formulierungsbeispiel: "Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO)."

2. R begehrt den Erlass der Baugenehmigung.

Ja, in der Tat!

R möchte hier ein Haus auf seinem Grundstück errichten. Dies ist ihm möglich, wenn er eine Baugenehmigung erhält. Aus rechtlicher Sicht begehrt R daher den Erlass der Baugenehmigung. Nach dem Baurecht mancher Bundesländer existiert bei vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfiktion, wenn die Baubehörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag entscheidet (z.B. § 62 Abs. 2 S. 2 ThürBO i.V.m. § 42a Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG); in einem solchen Fall gilt die Genehmigung als erteilt. Dafür liegen im Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte vor.

3. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ja!

Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Nach der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche des öffentlichen Baurechts. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich.

4. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt ist.

Genau, so ist das!

Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Sie ist damit eine besondere Form der Leistungsklage. Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt. Mithin ist die Verpflichtungsklage - hier in Form der Untätigkeitsklage - statthaft. Bei der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 75 VwGO zu beachten.

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