Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung zur Beifügung einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung zur Beifügung einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zuständige Behörde erteilt R eine Baugenehmigung für den Bau eines Pferdestalls. Rs Nachbar N hat große Angst vor Pferden. N verlangt deshalb von der Behörde, dass R den Stall nur mit einem Sichtschutz zu Ns Grundstück errichten darf.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Verpflichtung zur Beifügung einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt N. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), wenn N die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. N begehrt, dass R den Stall nicht errichten darf. Statthaft ist daher die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen die dem R gewährte Baugenehmigung.
Nein!
3. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden. Diese müssen von den Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.
Genau, so ist das!
4. Die von N begehrte Maßgabe, dass R den Stall mit Sichtschutz zum Nachbargrundstück bauen muss, ist eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG).
Ja, in der Tat!
5. Da N den nachträglichen Erlass einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung des R begehrt, ist die Verpflichtungsklage statthaft.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
25.6.2022, 09:23:13
Also wäre das dann eine Drittverpflichtungsklage?
Nora Mommsen
6.7.2022, 13:04:39
Hallo bibu knows best, genauso ist es! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
sophieklara
20.1.2024, 16:06:23
Louuu
1.2.2024, 10:12:13
heranziehen :) Art. 14 GG
CR7
10.2.2024, 16:04:37
Yes, wie @[Louuu](174229) richtig sagt, ergibt sich die
Klagebefugnisdes N daraus, dass er möglicherweise einen Anspruch aus einer Norm hat, die nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (sog.
Schutznormtheorie). Es ist aber besonders darauf zu achten, dass man zunächst einfach gesetzliche Normen durchprüft und im Zweifel auf Art. 14 GG abstellt, wobei sich nach überwiegender Auffassung ein Anspruch nicht unmittelbar aus Art. 14 GG ergibt. Denn Art. 14 GG ist ein
normgeprägtes Grundrecht.