Leerer Warenautomat

6. Juli 2025

16 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M steht auf dem Bahnsteig am Bundesplatz in Berlin und wartet auf die Ringbahn. Er verspürt Appetit und wirft in den Automaten der Snack-GmbH (S) ein 2-Euro-Stück hinein, um sich ein Snickers kaufen zu können. Erst danach fällt ihm auf, dass der Automat leer ist.

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Einordnung des Falls

Leerer Warenautomat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch Aufstellen des leeren Automaten hat S nach der herrschenden Meinung ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags über ein Snickers abgegeben.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande. Nach h.M stellt bereits das Aufstellen des Automaten ein antizipiertes Angebot an jeden dar, der das verlangte Geldstück einwirft (offerta ad incertas personas). Es solle jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur soweit und solange gelten, wie (1) der Vorrat reicht, (2) der Automat funktioniert und (3) der Automat ordnungsgemäß bedient wird. Da der Automat leer ist, liegt hier kein wirksames Angebot vor.
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2. Ein Teil der Literatur sieht in dem Aufstellen des Automaten auch bloß eine invitatio ad offerendum.

Ja!

Nach einem Teil der Literatur liegt im Aufstellen grundsätzlich nur eine invitatio ad offerendum. Der Kunde mache durch ordnungsgemäße Bedienung ein Angebot, das dadurch angenommen werde, dass der Automat die Leistung erbringt. Nach dieser Auffassung hat die S das Angebot des M dann aber nicht angenommen und es kam ebenfalls nicht zum Vertragsschluss.
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