Funktionierender Warenautomat
6. Juli 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (24.294 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wartet auf die S1 Richtung Berlin-Wannsee. Hungrig wirft er in den von der Snack-GmbH (S) aufgestellten Warenautomaten ein 2-Euro-Stück, um sich eine Tafel Ritter Sport Vollmilchschokolade zu kaufen. Der Automat lässt eine Tafel in den Entnahmeschacht fallen.
Diesen Fall lösen 97,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Funktionierender Warenautomat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen A und S ist ein Kaufvertrag über die Tafel Schokolade für €2 zustande gekommen.
Ja, in der Tat!
2. Nach einem Teil der Literatur ist das bloße Aufstellen eine invitatio ad offerendum.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp Paasch
11.9.2022, 23:25:44
Könnte man hier § 151 Abs. 1 BGB zitieren? Weil, den Aufstellern geht die Willenserklärung (Annahme) ja nicht zu?

Nora Mommsen
13.9.2022, 15:00:38
Hallo Philipp Paasch, eine interessante Überlegung. Da würde ich direkt mal mitgehen. Denn ein Empfangsgerät wie ein Briefkasten ist der Automat nicht, es wird ja nicht kontrolliert. Dass S auf den Zugang verzichtet hat zur einfacheren Abwicklung der Geschäfte ist im Rahmen des
objektiven Empfängerhorizonts nach der
Verkehrssittezu erwarten. Von einer
Verkehrssittekann gesprochen werden, wenn bei Geschäften der betreffenden Art unter vergleichbaren Umständen auf den Zugang der Annahmeerklärung üblicherweise verzichtet wird (MüKo § 151 Rn. 9). Genauere Informationen insbesondere zu Warenautomaten gibt die einschlägige Kommentarliteratur nicht her. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

cSchmitt
26.5.2025, 09:22:29
Kommt es für die Annahme der
Offerta ad incertas personasimmer auf den Geldeinwurf und die damit signalisierte Zahlungsbereitschaft an oder stellt man nicht eher auf die letzte, den Vertrag konkretisierende Handlung ab? Denn ein Snack-Automat enthält ja meist verschiedene offertae
ad incertas personas, z.B. einen Schokoriegel für 2,-€, Erdnüsse für 2,50€ und Softgetränke für 3,-€. Wenn ich nun einen 5,-€ Schein in den Automat gebe, habe ich ja noch keines dieser Angebote angenommen, da auch gar nicht klar wäre, welches davon. Das wird dadurch verstärkt, dass ich den Schein auch jederzeit wieder durch einen Abbruch des Vorgangs zurückerhalten kann. Erst durch das Drücken der entsprechenden Produkttasten konkretisiere ich meinen Willen dann derart, dass ich ein bestimmtes Angebot annehme.
Lt. Maverick
2.6.2025, 09:57:29
Das hängt wohl von der Funktionsweise der Automaten ab. Im Regelfall fallen die Münzen wieder in die Münzausgabe durch, wenn kein Produkt ausgewählt wurde bzw. ist die Scheinannahme blockiert. Solche Automaten sind meist im Standby-Modus bis sie durch die Eingabe des Produkts aktiviert werden. Sie sind deshalb so konzipiert, damit der Kunde nicht schon durch Geldeinwurf an ein bestimmtes Produkt gebunden ist, da dann die sofortige Ausgabe erfolgt. Denn Kunden vertippen sich oftmals, manchmal reagiert eine Taste nicht ordnungsgemäß. Sollte aber bereits der Geldeinwurf erfolgt sein und erst im Nachgang die Produkteingabe, wäre die Annahme nicht bereits durch den Geldeinwurf, sondern die
Konkretisierungdes Produkts durch Eingabe der Artikelnummer erfolgt. Da sich das antizipierte Angebot auf alle Artikel bezieht, kann dieses erst durch die Annahme entsprechend konkretisiert werden.