Funktionierender Warenautomat

17. Juli 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wartet auf die S1 Richtung Berlin-Wannsee. Hungrig wirft er in den von der Snack-GmbH (S) aufgestellten Warenautomaten ein 2-Euro-Stück, um sich eine Tafel Ritter Sport Vollmilchschokolade zu kaufen. Der Automat lässt eine Tafel in den Entnahmeschacht fallen.

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Einordnung des Falls

Funktionierender Warenautomat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen A und S ist ein Kaufvertrag über die Tafel Schokolade für €2 zustande gekommen.

Ja, in der Tat!

Nach h.M. stellt das Aufstellen des Automaten ein Angebot an jeden dar, der das verlangte Geldstück einwirft (offerte ad incertas personas). Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) gilt es nur, soweit und solange (1) der Vorrat reicht, (2) der Automat funktioniert und (3) der Automat ordnungsgemäß bedient wird. Mit dem Geldeinwurf hat sich A durch schlüssiges Verhalten mit dem angetragenen Vertragsschluss einverstanden erklärt. Bei der Annahme handelt es sich um eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung i.S.v. § 151 S. 1 BGB.
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2. Nach einem Teil der Literatur ist das bloße Aufstellen eine invitatio ad offerendum.

Ja, in der Tat!

Nach einem Teil der Literatur ist das bloße Aufstellen eine invitatio ad offerendum. Der Kunde mache durch die Bedienung ein Angebot, das dadurch angenommen werde, dass der Automat die Leistung erbringt. Auch nach dieser Auffassung haben A und S einen Kaufvertrag über die Tafel Schokolade geschlossen.
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