Funktionierender Warenautomat

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wartet auf die S1 Richtung Berlin-Wannsee. Hungrig wirft er in den von der Snack-GmbH (S) aufgestellten Warenautomaten ein 2-Euro-Stück, um sich eine Tafel Ritter Sport Vollmilchschokolade zu kaufen. Der Automat lässt eine Tafel in den Entnahmeschacht fallen.

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Einordnung des Falls

Funktionierender Warenautomat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen A und S ist ein Kaufvertrag über die Tafel Schokolade für €2 zustande gekommen.

Ja, in der Tat!

Nach h.M stellt das Aufstellen des Automaten ein Angebot an jeden dar, der das verlangte Geldstück einwirft (offerte ad incertas personas). Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) gelte es soweit und solange (1) der Vorrat reicht, (2) der Automat funktioniert und (3) der Automat ordnungsgemäß bedient wird. Mit Geldeinwurf hat sich A durch schlüssiges Verhalten mit dem angetragenen Vertragsschluss einverstanden erklärt. Bei der Annahme handelt sich um eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung i.S.v. § 151 S. 1 BGB.
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2. Nach einem Teil der Literatur ist das bloße Aufstellen eine invitatio ad offerendum.

Ja, in der Tat!

Nach einem Teil der Literatur ist das bloße Aufstellen eine invitatio ad offerendum. Der Kunde mache durch die Bedienung ein Angebot, das dadurch angenommen werde, dass der Automat die Leistung erbringt. Auch nach dieser Auffassung haben A und S einen Kaufvertrag über die Tafel Schokolade geschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PPAA

Philipp Paasch

11.9.2022, 23:25:44

Könnte man hier § 151 Abs. 1 BGB zitieren? Weil, den Aufstellern geht die Willenserklärung (Annahme) ja nicht zu?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 15:00:38

Hallo Philipp Paasch, eine interessante Überlegung. Da würde ich direkt mal mitgehen. Denn ein Empfangsgerät wie ein Briefkasten ist der Automat nicht, es wird ja nicht kontrolliert. Dass S auf den Zugang verzichtet hat zur einfacheren Abwicklung der Geschäfte ist im Rahmen des

objektiven Empfängerhorizont

s nach der Verkehrssitte zu erwarten. Von einer Verkehrssitte kann gesprochen werden, wenn bei Geschäften der betreffenden Art unter vergleichbaren Umständen auf den Zugang der Annahmeerklärung üblicherweise verzichtet wird (MüKo § 151 Rn. 9). Genauere Informationen insbesondere zu Warenautomaten gibt die einschlägige Kommentarliteratur nicht her. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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