Funktionierender Warenautomat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wartet auf die S1 Richtung Berlin-Wannsee. Hungrig wirft er in den von der Snack-GmbH (S) aufgestellten Warenautomaten ein 2-Euro-Stück, um sich eine Tafel Ritter Sport Vollmilchschokolade zu kaufen. Der Automat lässt eine Tafel in den Entnahmeschacht fallen.
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Einordnung des Falls
Funktionierender Warenautomat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen A und S ist ein Kaufvertrag über die Tafel Schokolade für €2 zustande gekommen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einem Teil der Literatur ist das bloße Aufstellen eine invitatio ad offerendum.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp Paasch
11.9.2022, 23:25:44
Könnte man hier § 151 Abs. 1 BGB zitieren? Weil, den Aufstellern geht die Willenserklärung (Annahme) ja nicht zu?
Nora Mommsen
13.9.2022, 15:00:38
Hallo Philipp Paasch, eine interessante Überlegung. Da würde ich direkt mal mitgehen. Denn ein Empfangsgerät wie ein Briefkasten ist der Automat nicht, es wird ja nicht kontrolliert. Dass S auf den Zugang verzichtet hat zur einfacheren Abwicklung der Geschäfte ist im Rahmen des
objektiven Empfängerhorizonts nach der Verkehrssitte zu erwarten. Von einer Verkehrssitte kann gesprochen werden, wenn bei Geschäften der betreffenden Art unter vergleichbaren Umständen auf den Zugang der Annahmeerklärung üblicherweise verzichtet wird (MüKo § 151 Rn. 9). Genauere Informationen insbesondere zu Warenautomaten gibt die einschlägige Kommentarliteratur nicht her. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team