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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F steht am ZOB in Hamburg und wartet auf ihren Flixbus nach Berlin. Sie hat Durst und wirft in den Automaten der Snack-GmbH (S) ein 2-Euro-Stück hinein, um sich eine Cola Zero zu kaufen. Der Automat meldet eine Störung.

Einordnung des Falls

Funktionsuntüchtiger Warenautomat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch Aufstellen des Automaten hat die S ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags über eine Cola Zero abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande. Nach h.M stellt bereits das Aufstellen des Automaten ein antizipiertes Angebot an jeden dar, der das verlangte Geldstück einwirft (offerte ad incertas personas). Es solle jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur soweit und solange gelten, wie (1) der Vorrat reicht, (2) der Automat funktioniert und (3) der Automat ordnungsgemäß bedient wird. Da der Automat hier nicht funktioniert, liegt hier kein wirksames Angebot vor.

2. Nach einem Teil der Literatur liegt im Aufstellen grundsätzlich nur eine invitatio ad offerendum.

Genau, so ist das!

Ein Teil der Literatur vertritt, der Kunde mache durch ordnungsgemäße Bedienungein Angebot, das dadurch angenommen werde, dass der Automat die Leistung erbringt. Durch die ordnungsgemäße Bedienung hätte F nach dieser Auffassung somit zwar ein Angebot abgegeben, das S aber nicht angenommen hätte. Auch nach dieser Auffassung ist somit kein Vertrag zustande gekommen.

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