Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB

13. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die experimentierfreudige E möchte einmal Drogen ausprobieren. Weil sie aber knapp bei Kasse ist, entwendet sie in einem Brillengeschäft mehrere teuere Sonnenbrillen, um diese nach und nach zu verkaufen und von dem Erlös die Drogen erwerben zu können. Weitere Diebstähle plant sie nicht.

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Einordnung des Falls

Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E handelte gewerbsmäßig i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB.

Nein!

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Zwar möchte E die entwendeten Sonnenbrillen nach und nach verkaufen, um dadurch den Konsum verschiedenster Drogen zu ermöglich. Die besondere Kennzeichnung der Gewerbsmäßigkeit liegt allerdings nicht darin, dass der Täter die in einem Akt erlangte Diebesbeute in mehreren Tranchen verwerten will und so eine sukzessive Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf den verwirklichten Tatbestand, mithin die Begehung weiterer Diebstähle, bezieht. Hinweise auf die fortgesetzte Begehung weiterer Diebstähle durch E ergeben sich jedoch nicht.
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