Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB

4. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die experimentierfreudige E möchte einmal Drogen ausprobieren. Weil sie aber knapp bei Kasse ist, entwendet sie in einem Brillengeschäft mehrere teuere Sonnenbrillen, um diese nach und nach zu verkaufen und von dem Erlös die Drogen erwerben zu können. Weitere Diebstähle plant sie nicht.

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Einordnung des Falls

Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E handelte gewerbsmäßig i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB.

Nein!

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Zwar möchte E die entwendeten Sonnenbrillen nach und nach verkaufen, um dadurch den Konsum verschiedenster Drogen zu ermöglich. Die besondere Kennzeichnung der Gewerbsmäßigkeit liegt allerdings nicht darin, dass der Täter die in einem Akt erlangte Diebesbeute in mehreren Tranchen verwerten will und so eine sukzessive Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf den verwirklichten Tatbestand, mithin die Begehung weiterer Diebstähle, bezieht. Hinweise auf die fortgesetzte Begehung weiterer Diebstähle durch E ergeben sich jedoch nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

6.8.2022, 11:07:33

ich finde hier fehlt in der Definition, dass die Absicht der wiederholten Begehung schon ausreichend ist. Gewerbsmäßigkeit kann daher bereits nach einer Tat vorliegen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 17:23:28

Hallo Dolusdave, wir haben im Sachverhalt klargestellt, dass es hier nur um einen Diebstahl gehen sollte. In der Definition ergibt sich dies daraus, dass es genügt, dass der Täter sich die Einnahmequelle schaffen will. Dies bedeutet nicht, dass er bereits m

ehre

re Diebstähle begangen haben muss. Vielmehr kann die Gewerbsmäßigkeit - wie Du richtig angeführt hast - bereits bei der ersten Tat vorliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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