Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die experimentierfreudige E möchte einmal Drogen ausprobieren. Weil sie aber knapp bei Kasse ist, entwendet sie in einem Brillengeschäft mehrere teuere Sonnenbrillen, um diese nach und nach zu verkaufen und von dem Erlös die Drogen erwerben zu können. Weitere Diebstähle plant sie nicht.
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Einordnung des Falls
Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
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1. E handelte gewerbsmäßig i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
6.8.2022, 11:07:33
ich finde hier fehlt in der Definition, dass die Absicht der wiederholten Begehung schon ausreichend ist. Gewerbsmäßigkeit kann daher bereits nach einer Tat vorliegen.
Lukas_Mengestu
10.8.2022, 17:23:28
Hallo Dolusdave, wir haben im Sachverhalt klargestellt, dass es hier nur um einen Diebstahl gehen sollte. In der Definition ergibt sich dies daraus, dass es genügt, dass der Täter sich die Einnahmequelle schaffen will. Dies bedeutet nicht, dass er bereits m
ehrere Diebstähle begangen haben muss. Vielmehr kann die Gewerbsmäßigkeit - wie Du richtig angeführt hast - bereits bei der ersten Tat vorliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team