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Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB

19. Mai 2026

4 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die experimentierfreudige E möchte einmal Drogen ausprobieren. Weil sie aber knapp bei Kasse ist, entwendet sie in einem Brillengeschäft mehrere teuere Sonnenbrillen, um diese nach und nach zu verkaufen und von dem Erlös die Drogen erwerben zu können. Weitere Diebstähle plant sie nicht.

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