Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Ungeschriebene Regelbeispiele
Ungeschriebene Regelbeispiele
6. Juli 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (8.208 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B ist Beamter der Bundesbank und mit der Aussonderung und Vernichtung von Banknoten befasst, die nicht mehr umlauffähig sind. Im Rahmen dieser Tätigkeit entwendet er zu Verbrennung bestimmte Banknoten im Wert von €2 Mio.
Diesen Fall lösen 87,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ungeschriebene Regelbeispiele
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Annahme eines besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) scheidet aus, wenn keines der aufgeführten Regelbeispiele einschlägig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Hier könnte ein ungeschriebener besonders schweren Fall angenommen werden.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

w.laura.l
31.5.2023, 20:02:17

Lukas_Mengestu
2.6.2023, 12:29:52
Hallo w.laura.l,
gewerbsmäßiges Steheln liegt vor, wenn der Täter plante, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen; je nach Delikt können die Voraussetzungen aber im Detail verschieden sein. Liegt eine solche Vorstellung vor, so erfüllt im Prinzip bereits die erste Tat das
Regelbeispiel, wobei die Indizwirkung in der Regel erst bei wiederholter Tat angenommen wird (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 40). Dem Urteil des BGH als Revisionsinstanz lässt sich leider nicht entnehmen, wieso das Ausgangsgericht die
gewerbsmäßige Begehung abgelehnt hat. Hierzu bedürfte es im Sachverhalt noch näherer Anhaltspunkte. Anzudenken wäre es aber durchaus. Der wesentliche Kern der Entscheidung war aber noch einmal die Feststellung, dass der Katalog der
Regelbeispiele nicht abschließend zu verstehen ist. Sofern man also einen ähnlich gravierenden Fall hat, kann dieser auch als ungeschriebener Fall zu einer Strafverschärfung führen. Da die
Strafzumessungim ersten Examen lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, wird man damit in der Klausur allerdings eher selten konfrontiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Geithombre
26.1.2024, 23:50:45
Die
Gewerbsmäßigkeitließe sich in der Prüfung sehr gut hören, meine ich. Man sollte aber auch vor Augen haben, dass der BGH als Revisionsgericht der Vorinstanz das Urteil links und rechts um die Ohren gehauen hat, da verwundert es nicht, wenn on top auch die Prüfung der
Gewerbsmäßigkeitübersehen wurde. Das Ausgangsgericht wollte wohl um jeden Preis noch eine Bewährungsstrafe konstruieren und den besonders schweren Fall verhindern, da wäre die Einschlägigkeit von § 243 I 2 Nr. 3 StGB nun wirklich störend gewesen...

FalkTG
12.1.2025, 08:02:00
Geldscheine werden erst durch den Widmungsakt der Bundesbank zu Geld. Wenn Geld wieder bei der Bundesank zurückgenommen wird, wird es
konkludententwidmet. M.W. führt dies dazu, dass ein Diebstahl innerhalb der Bundesbank von Nominal bezifferten 2 Millionen EUR nur paar Euro Papierkosten wert ist, was der Bundesbankbeschäftigte regelmäßig weiß. Es gäbe vielmehr andere Straftatbestände die denkbar wären. Spannend ist sicherlich auch die Frage ob es sich - sofern die Scheine verwendet werden - um Falschgeld handelt.