Ungeschriebene Regelbeispiele

19. Februar 2025

7 Kommentare

4,8(6.395 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Beamter der Bundesbank und mit der Aussonderung und Vernichtung von Banknoten befasst, die nicht mehr umlauffähig sind. Im Rahmen dieser Tätigkeit entwendet er zu Verbrennung bestimmte Banknoten im Wert von €2 Mio.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Ungeschriebene Regelbeispiele

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Annahme eines besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) scheidet aus, wenn keines der aufgeführten Regelbeispiele einschlägig ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB kann auch angenommen werden, wenn keines der ausdrücklich normierten Regelbeispiele des Abs. 1 erfüllt ist. Denn § 243 Abs. 1 S. 2 StGB stellt keinen abschließenden Katalog dar ("in der Regel ").
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Hier könnte ein ungeschriebener besonders schweren Fall angenommen werden.

Ja!

Für die Annahme eines ungeschriebenen besonders schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. BGH: B hat Banknoten im Wert von €2 Mio. entwendet und damit einen besonders hohen Schaden verursacht. Ferner waren ihm diese Banknoten auch nur in seiner Eigenschaft als Amtsträger zugänglich (RdNr. 13 ff.). Nach einer Mindermeinung sind indes wegen der Indizwirkung der Regelbeispiele nur solche Umstände berücksichtigungsfähig, die gerade den in Abs. 1 niedergelegten Wertungen entsprechen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

w.laura.l

w.laura.l

31.5.2023, 20:02:17

Kann jemand erklären, weshalb § 243 I 2 Nr. 3 (gewerbsmäßig) nicht vorliegt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.6.2023, 12:29:52

Hallo w.laura.l, gewerbsmäßiges Steheln liegt vor, wenn der Täter plante, sich aus der

wiederholt

en Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht

unerheblich

er Dauer zu verschaffen; je nach Delikt können die Voraussetzungen aber im Detail verschieden sein. Liegt eine solche Vorstellung vor, so erfüllt im Prinzip bereits die erste Tat das Regelbeispiel, wobei die Indizwirkung in der Regel erst bei

wiederholt

er Tat angenommen wird (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 40). Dem

Urteil

des BGH als Revisionsinstanz lässt sich leider nicht entnehmen, wieso das Ausgangsgericht die gewerbsmäßige Begehung abgelehnt hat. Hierzu bedürfte es im Sachverhalt noch näherer Anhaltspunkte. Anzudenken wäre es aber durchaus. Der wesentliche Kern der Entscheidung war aber noch einmal die Feststellung, dass der Katalog der

Regelbeispiele

nicht abschließend zu verstehen ist. Sofern man also einen ähnlich gravierenden Fall hat, kann dieser auch als ungeschriebener Fall zu einer Strafverschärfung führen. Da die Strafzumessung im ersten Examen lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, wird man damit in der Klausur allerdings eher selten konfrontiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GEI

Geithombre

26.1.2024, 23:50:45

Die

Gewerbsmäßigkeit

ließe sich in der Prüfung sehr gut hören, meine ich. Man sollte aber auch vor Augen haben, dass der BGH als Revisionsgericht der Vorinstanz das

Urteil

links und rechts um die Ohren gehauen hat, da verwundert es nicht, wenn on top auch die Prüfung der

Gewerbsmäßigkeit

übersehen wurde. Das Ausgangsgericht wollte wohl um jeden Preis noch eine Bewährungsstrafe konstruieren und den besonders schweren Fall verhindern, da wäre die Einschlägigkeit von § 243 I 2 Nr. 3 StGB nun wirklich störend gewesen...

FalkTG

FalkTG

12.1.2025, 08:02:00

Geldscheine werden erst durch den Widmungsakt der Bundesbank zu Geld. Wenn Geld wieder bei der Bundesank zurückgenommen wird, wird es

konkludent

entwidmet. M.W. führt dies dazu, dass ein Diebstahl innerhalb der Bundesbank von Nominal bezifferten 2 Millionen EUR nur paar Euro Papierkosten wert ist, was der Bundesbankbeschäftigte regelmäßig weiß. Es gäbe vielmehr andere Straftatbestände die denkbar wären. Spannend ist sicherlich auch die Frage ob es sich - sofern die Scheine verwendet werden - um Falschgeld handelt.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen