Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Ungeschriebene Regelbeispiele
Ungeschriebene Regelbeispiele
19. Februar 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (6.395 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B ist Beamter der Bundesbank und mit der Aussonderung und Vernichtung von Banknoten befasst, die nicht mehr umlauffähig sind. Im Rahmen dieser Tätigkeit entwendet er zu Verbrennung bestimmte Banknoten im Wert von €2 Mio.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ungeschriebene Regelbeispiele
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Annahme eines besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) scheidet aus, wenn keines der aufgeführten Regelbeispiele einschlägig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hier könnte ein ungeschriebener besonders schweren Fall angenommen werden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

w.laura.l
31.5.2023, 20:02:17
Kann jemand erklären, weshalb § 243 I 2 Nr. 3 (gewerbsmäßig) nicht vorliegt?

Lukas_Mengestu
2.6.2023, 12:29:52
Hallo w.laura.l, gewerbsmäßiges Steheln liegt vor, wenn der Täter plante, sich aus der
wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht
unerheblicher Dauer zu verschaffen; je nach Delikt können die Voraussetzungen aber im Detail verschieden sein. Liegt eine solche Vorstellung vor, so erfüllt im Prinzip bereits die erste Tat das Regelbeispiel, wobei die Indizwirkung in der Regel erst bei
wiederholter Tat angenommen wird (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 40). Dem
Urteildes BGH als Revisionsinstanz lässt sich leider nicht entnehmen, wieso das Ausgangsgericht die gewerbsmäßige Begehung abgelehnt hat. Hierzu bedürfte es im Sachverhalt noch näherer Anhaltspunkte. Anzudenken wäre es aber durchaus. Der wesentliche Kern der Entscheidung war aber noch einmal die Feststellung, dass der Katalog der
Regelbeispielenicht abschließend zu verstehen ist. Sofern man also einen ähnlich gravierenden Fall hat, kann dieser auch als ungeschriebener Fall zu einer Strafverschärfung führen. Da die Strafzumessung im ersten Examen lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, wird man damit in der Klausur allerdings eher selten konfrontiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Geithombre
26.1.2024, 23:50:45
Die
Gewerbsmäßigkeitließe sich in der Prüfung sehr gut hören, meine ich. Man sollte aber auch vor Augen haben, dass der BGH als Revisionsgericht der Vorinstanz das
Urteillinks und rechts um die Ohren gehauen hat, da verwundert es nicht, wenn on top auch die Prüfung der
Gewerbsmäßigkeitübersehen wurde. Das Ausgangsgericht wollte wohl um jeden Preis noch eine Bewährungsstrafe konstruieren und den besonders schweren Fall verhindern, da wäre die Einschlägigkeit von § 243 I 2 Nr. 3 StGB nun wirklich störend gewesen...

FalkTG
12.1.2025, 08:02:00
Geldscheine werden erst durch den Widmungsakt der Bundesbank zu Geld. Wenn Geld wieder bei der Bundesank zurückgenommen wird, wird es
konkludententwidmet. M.W. führt dies dazu, dass ein Diebstahl innerhalb der Bundesbank von Nominal bezifferten 2 Millionen EUR nur paar Euro Papierkosten wert ist, was der Bundesbankbeschäftigte regelmäßig weiß. Es gäbe vielmehr andere Straftatbestände die denkbar wären. Spannend ist sicherlich auch die Frage ob es sich - sofern die Scheine verwendet werden - um Falschgeld handelt.