Auslegung - Andeutungstheorie (Fall)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der verwitwete Erblasser E hat zwei Söhne. In seinem Testament hat er bestimmt, dass beide Söhne je eines seiner Grundstücke erhalten sollen, wobei auf einem ein Weinberg steht. Auf Familienfeiern hatte E stets vor Zeugen ausgesagt, dass der ältere Sohn den Weinberg erben solle. E hatte jedoch vergessen, diese Verfügung in das Testament aufzunehmen.

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Einordnung des Falls

Auslegung - Andeutungstheorie (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dürfen bei der Auslegung des Testaments die Aussagen des E bei den Familienfeiern berücksichtigt werden?

Genau, so ist das!

Da keine schutzwürdigen Belange anderer bestehen, darf sich die Testamentsauslegung nicht auf die Analyse des Wortlautes beschränken. Auch alle zugänglichen außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen. Die Äußerungen des E bei den Familienfeiern dürfen bei der Auslegung des Testaments daher hinzugezogen werden.
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2. Ist die Verfügung des E über den Weinberg zugunsten des älteren Sohns wirksam?

Nein, das trifft nicht zu!

Es kann nur ausgelegt werden, was auch tatsächlich im Testament erklärt worden ist. Verfügungen, die daher nicht wenigstens andeutungsweise im Testament zum Ausdruck kommen, können aufgrund der strengen Formvorschriften des Erbrechts nicht hineininterpretiert werden (Andeutungstheorie). Da die Verfügung über den Weinberg keinen Niederschlag im Testament findet, ist diese formnichtig.
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