Auslegung - wohlwollende Auslegung (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Rentner E hatte sich in jungen Jahren am Jurastudium versucht, ist jedoch gescheitert. Er sieht das Problem in der fehlenden Vorbereitung durch die Uni und den hohen Kosten des Repetitoriums. In seinem Testament setzt er daher die Rechtswissenschaftliche Fakultät als Erbin ein, „um die Qualität der Lehre zu verbessern“.
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Einordnung des Falls
Auslegung - wohlwollende Auslegung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann die Rechtswissenschaftliche Fakultät Erbin des E sein?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Verfügung aufgrund der Erbeinsetzung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät unwirksam?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
16.11.2023, 16:13:03
Wieso kann die Verfügung nicht einer Auflage verbunden werden? Sorry für die dumme Frage :)
Leo Lee
18.11.2023, 17:16:41
Hallo LKWeisser, überhaupt keine dumme Frage! Die Verfügung kann sehr wohl mit einer Auflage verbunden werden und ist auch sehr häufig in der Praxis anzutreffen. Im vorliegenden Fall gab es nur das Problem, dass die Auflage sich auf die rechtswissenschaftliche Fakultät bezog, die eben nicht selbständig Erbin sein kann wegen einer fehlenden Rechtsfähigkeit (keine eigenständige jur. Person). D.h. also: Wenn die Auflage wirklich gemeint hat, dass NUR die Rewi-Fakultät Erbin werden soll, dann wäre die Verfügung + Auflage unwirksam, weil sie etwas fordert, was unmöglich ist (Fakultät kann nicht Erbin sein, weil keine Rechtsfähigkeit). Wenn jedoch die Auflage meinte bzw. dahingehend interpretiert werden kann, dass die UNI (eigenständige jur. Person, die sehr wohl Erbin sein kann) gemeint war, dann ist die Auflage + Verfügung wirksam. Und hier ging es dem E nur darum, dass die „L
ehre“ qualitativ verbessert wird, weshalb wir sagen, dass er die Uni gemeint hat mit der Auflage. Hätte er aber ausdrücklich gesagt „ich will nur, dass die Rewi-Fakultät das Geld kriegt“, wäre die Verfügung + Auflage unwirksam gewesen (weil Unmögliches gefordert wird) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo