Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Ausschluss bei Verbrauch, § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB analog
Ausschluss bei Verbrauch, § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB analog
4. April 2025
9 Kommentare
4,9 ★ (15.051 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V auf dem Freiburger Münstermarkt einen Käsekuchen. Nachdem sie das erste Stück gegessen hat, entdeckt sie zahlreiche Haare, die mit verbacken wurden. K dreht sofort um, und erklärt V den Rücktritt.
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Einordnung des Falls
Ausschluss bei Verbrauch, § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346, 323, 440 S. 1 3. ALt. BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann von V Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises verlangen.
Ja, in der Tat!
3. V kann von K die Rückgabe des noch nicht gegessenen Teil des Kuchens verlangen.
Ja!
4. Da K das gegessene Stück nicht zurückgeben kann, muss sie hierfür Wertersatz zahlen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
3.1.2022, 20:39:19
Kann man den Ausschluss der
Wertersatzpflicht auch mit § 346 II 1 Nr. 3 Hs. 2 begründen? Da der Kuchen zum Verzehr gedacht ist, ließe sich doch auch sagen, dass die K durch das Essen des Kuchens diesen bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat, wodurch er dann untergegangen ist.

Lukas_Mengestu
4.1.2022, 10:15:03
Hallo Simon, das ist ein durchaus interessanter Gedanke. Dennoch scheidet dieser Kunstgriff im Hinblick auf die Systematik der Norm aus. Denn der Gesetzgeber hat im Hinblick auf den Verbrauch eines Gegenstandes in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB einen gesonderten Tatbestand geschaffen. Daraus ergibt sich, dass der Verbrauch eines Gegenstandes nicht mit der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme gleichgesetzt werden kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Simon
4.1.2022, 23:40:34
Vielen Dank für die schnelle Antwort! § 346 II 1 Nr. 2 Var. 1 habe ich hier in der Tat überlesen. Dann ist meine oben geäußerte Ansicht natürlich nicht mehr vertretbar :)
Daniel
6.2.2022, 20:28:22
Wäre es nicht präziser zu sagen, dass K "den noch nicht gegessenen Teil des Kuchens" zurückgeben muss (und nicht einfach "den Kuchen")?

Lukas_Mengestu
7.2.2022, 10:44:41
Hallo Daniel, in der Tat ist dies etwas missverständlich gewesen. Wir haben dies entsprechend präzisiert. Danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CH1RON
23.4.2022, 20:16:25
Jede:r Freiburger:in denkt da bestimmt an einen ganz bestimmten Anbieter von Käsekuchen :D Toller Fall, vielen Dank!

Lukas_Mengestu
25.4.2022, 09:39:06
Wobei wir ihm mit diesem Fall etwas Unrecht tun. Zumindest während meiner Studienzeit kam ich nie in den Genuss der hier beschriebenen Spezialzutat :D Freut uns natürlich dennoch, dass Dir der Fall gefällt und die Anspielung ankam!
Dogu
23.5.2023, 17:24:56
§ 440 wird mittlerweile beim Verbrauchsgüterkauf von §
475dI BGB verdrängt. Bei einem Kauf für den privaten Konsum ist die Verbrauchereigenschaft der Käuferin zu unterstellen. Vielleicht könnte der SV etwas umgestellt werden? Ansonsten wäre wohl §
475dI Nr. 3 BGB einschlägig.
benjaminmeister
21.12.2024, 20:10:33
Leider wird bei wirklich vielen Aufgaben bei SchuldR AT die (ohne einschränkende Hinweise aufgrund des Sachverhalts (hier: Verkäufer auf einem Markt sind regelmäßig Gewerbetreibende) eigentlich zu bejahende) Unternehmereigenschaft des Verkäufers vollkommen ignoriert und dementsprechend fälschlicherweise die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nicht angewendet. Man muss sich nervigerweise wirklich immer vor Augen halten, dass JF hier von keinen Verbrauchsgüterkäufen ausgeht. Man eröffnet das Fehlerrisiko in den Sachverhalten aber auch immer wieder unnötigerweise: Würde hier die Info mit dem Markt fehlen, würde ein Verbrauchsgüterkauf kaum in Frage kommen. Ebenso wird in anderen Aufgaben immer von Händler o.ä. gesprochen…