Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Ausschluss bei Verbrauch, § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB analog

Ausschluss bei Verbrauch, § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB analog

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V auf dem Freiburger Münstermarkt einen Käsekuchen. Nachdem sie das erste Stück gegessen hat, entdeckt sie zahlreiche Haare, die mit verbacken wurden. K dreht sofort um, und erklärt V den Rücktritt.

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Einordnung des Falls

Ausschluss bei Verbrauch, § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346, 323, 440 S. 1 3. ALt. BGB).

Genau, so ist das!

Ist die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer zurücktreten, wenn er (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB).Der Kuchen entspricht aufgrund der Haare nicht der objektiven Beschaffenheit, die üblich und erwartbar ist (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a BGB). Eine Nacherfüllung ist K im Hinblick auf die unzumutbaren hygienischen Verhältnisse nicht zumutbar, weswegen eine Nacherfüllungsfrist entbehrlich ist (§ 440 S. 1 3. Alt. BGB). K hat auch den Rücktritt erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
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2. K kann von V Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises verlangen.

Ja, in der Tat!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). V hat als Leistung den Kaufpreis empfangen. Diesen muss er an V zurückzahlen.

3. V kann von K die Rückgabe des noch nicht gegessenen Teil des Kuchens verlangen.

Ja!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). K hat als Leistung den Kuchen empfangen. Den noch nicht gegessenen Teil muss sie an V "in Natur" zurückgeben.

4. Da K das gegessene Stück nicht zurückgeben kann, muss sie hierfür Wertersatz zahlen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sofern die empfangene Leistung nicht zurückgegeben werden kann, ist nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Wertersatzpflicht ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 3 BGB). Nach § 346 Abs. 3 S. 1 BGB entfällt die Pflicht, wenn ein Mangel sich erst bei Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes zeigt. Der Verbrauch ist dagegen nicht vom Wortlaut umfasst. Da insofern aber nach h.M. (1) eine planwidrige Regelungslücke und (2) eine vergleichbare Interessenlage besteht, wendet die h.M. den Ausschlusstatbestand analog an. Da K die Mangelhaftigkeit des Kuchens erst nach dem Verzehr des ersten Stücks bemerkt hat, ist die Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 3 S. 1 BGB analog ausgeschlossen..
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