Zivilrecht

Kaufrecht

Rücktritt

Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts

Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei V ein rotes iPhone. K geht mit ihren Handys schon immer fahrlässig um, weshalb ihr auch das neue iPhone gelegentlich fahrlässig aus der Hand fällt. Dadurch bekommt es einige Kratzer und Dellen. Nach fünf Monaten geht das Handy wegen eines Herstellungsfehlers nicht mehr an. Nach Fristsetzung tritt K vom Kauf zurück.

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Einordnung des Falls

Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann von K Wertersatz verlangen, weil das Iphone jetzt nicht mehr eingeschaltet werden kann, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldner muss Wertersatz für die Verschlechterung oder den Untergang des empfangenen Gegenstands leisten (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB). Die Pflicht zum Wertersatz entfällt jedoch, soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BGB). Vertretenmüssen meint hierbei nicht schuldhaftes Verhalten (§ 276 BGB), sondern Verantwortlichkeit. Dieser Ausschlusstatbestand greift daher insbesondere dann ein, wenn ein Sachmangel des Leistungsgegenstandes zur Verschlechterung oder zum Untergang der Sache führte, weil die Ursache dann beim Verkäufer lag. Hier beruht die Verschlechterung auf einem Sachmangel, sodass Wertersatz hierfür ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
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2. V kann von K Wertersatz verlangen, weil das iPhone jetzt Kratzer und Dellen hat, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Pflicht zum Wertersatz (§ 346 Abs. 2 BGB) entfällt, wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB). Gemeint ist die eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB, lat.: "diligentia quam in suis"). Entscheidend für die eigenübliche Sorgfalt ist das gewöhnliche Verhalten des Schuldners, solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. K geht mit ihren Handys gewöhnlich fahrlässig um, haftet also nicht für Fahrlässigkeit.

3. V kann von K aber Schadensersatz verlangen, weil sie das iPhone beschädigt hat.

Nein!

Mit Ausübung des Rücktritts entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Dieses Schuldverhältnis kann Gegenstand einer Pflichtverletzung sein (§§ 346 Abs. 4, 280ff. BGB). Zum Zeitpunkt der Beschädigung bestanden aber mangels Ausübung des Rücktrittsrechts noch kein Rückgewährschuldverhältnis und keine Rückgewährpflicht, sodass S nicht sorgsam mit dem iPhone umgehen musste. Auch der Kaufvertrag als Schuldverhältnis (§§ 433, 280 Abs. 1 BGB) hilft nicht weiter, weil der Käufer grundsätzlich nicht zum ordnungsgemäßen Umgang mit der Kaufsache verpflichtet ist, wenn er noch gar keine Kenntnis von einem Rücktrittsrecht hat.
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