Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V ein rotes iPhone. K geht mit ihren Handys schon immer fahrlässig um, weshalb ihr auch das neue iPhone gelegentlich fahrlässig aus der Hand fällt. Dadurch bekommt es einige Kratzer und Dellen. Nach fünf Monaten geht das Handy wegen eines Herstellungsfehlers nicht mehr an. Nach Fristsetzung tritt K vom Kauf zurück.
Einordnung des Falls
Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von K Wertersatz verlangen, weil das Iphone jetzt nicht mehr eingeschaltet werden kann, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. V kann von K Wertersatz verlangen, weil das iPhone jetzt Kratzer und Dellen hat, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V kann von K aber Schadensersatz verlangen, weil sie das iPhone beschädigt hat.
Nein!
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notwesanderson
1.11.2021, 18:11:08
Top !
QuiGonTim
27.2.2024, 23:30:21
Wie relevant sind eigentlich lateinische Fachbegriffe wie „diligentia in quam suis“ für das Examen? Sollte man sie zwingend drauf haben oder sind sie „nur“ die Kür für‘s Prädikat?
Leo Lee
4.3.2024, 09:30:59
Hallo QuiGonTim, das ist ein sehr gute Frage! Hier gilt: Lateinische Begriffe können – wie du sagst – die Kür sein bzw. die Kirsche auf der Torte (richtige Antwort) sein. Aber auch ohne lateinische Begriffe kann man 18 Punkte in der Klausur erreichen. Auch in der Praxis werden lateinische Begriffe selten benutzt (wie etwa in Gerichtsentscheidungen, wo kaum Latein benutzt wird; dies scheint eher in der Literatur verbreitet zu sein). Deshalb lautete die Antwort: Kann man machen, muss man aber nicht :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo