Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V ein rotes iPhone. K geht mit ihren Handys schon immer fahrlässig um, weshalb ihr auch das neue iPhone gelegentlich fahrlässig aus der Hand fällt. Dadurch bekommt es einige Kratzer und Dellen. Nach fünf Monaten geht das Handy wegen eines Herstellungsfehlers nicht mehr an. Nach Fristsetzung tritt K vom Kauf zurück.
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Einordnung des Falls
Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von K Wertersatz verlangen, weil das Iphone jetzt nicht mehr eingeschaltet werden kann, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann von K Wertersatz verlangen, weil das iPhone jetzt Kratzer und Dellen hat, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V kann von K aber Schadensersatz verlangen, weil sie das iPhone beschädigt hat.
Nein!
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