Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V ein rotes iPhone. K geht mit ihren Handys schon immer fahrlässig um, weshalb ihr auch das neue iPhone gelegentlich fahrlässig aus der Hand fällt. Dadurch bekommt es einige Kratzer und Dellen. Nach fünf Monaten geht das Handy wegen eines Herstellungsfehlers nicht mehr an. Nach Fristsetzung tritt K vom Kauf zurück.
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Einordnung des Falls
Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von K Wertersatz verlangen, weil das Iphone jetzt nicht mehr eingeschaltet werden kann, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann von K Wertersatz verlangen, weil das iPhone jetzt Kratzer und Dellen hat, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V kann von K aber Schadensersatz verlangen, weil sie das iPhone beschädigt hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
notwesanderson
1.11.2021, 18:11:08
Top !
QuiGonTim
27.2.2024, 23:30:21
Wie relevant sind eigentlich lateinische Fachbegriffe wie „diligentia in quam suis“ für das Examen? Sollte man sie zwingend drauf haben oder sind sie „nur“ die Kür für‘s Prädikat?
Leo Lee
4.3.2024, 09:30:59
Hallo QuiGonTim, das ist ein sehr gute Frage! Hier gilt: Lateinische Begriffe können – wie du sagst – die Kür sein bzw. die Kirsche auf der Torte (richtige Antwort) sein. Aber auch ohne lateinische Begriffe kann man 18 Punkte in der Klausur erreichen. Auch in der Praxis werden lateinische Begriffe selten benutzt (wie etwa in Gerichtsentscheidungen, wo kaum Latein benutzt wird; dies scheint eher in der Literatur verbreitet zu sein). Deshalb lautete die Antwort: Kann man machen, muss man aber nicht :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Lukas_Schulle
18.9.2024, 17:01:15
Gerichtssprache ist deutsch, § 184 S.1 GVG ;) - bei den Kondiktionen vielleicht sogar eher damit sparen, weil es sehr hochgestochen klingt, von der "
condictio ob rem", etc. zu sprechen. Jedoch kann ich mir vorstellen, dass venire contra factum proprium (als Fallgruppe aus § 242 BGB) an der richtigen Stelle platziert, dass Korrektorenherz höher schlagen lässt.
erikxxx
2.8.2024, 11:23:52
Ist diese Zusammenfassung so Korrekt? Vor Ausübung des
Rücktrittsrechts: Es gilt grundsätzlich die Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 2 BGB. Allerdings entfällt diese Pflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wenn der Käufer die Verschlechterung, den Untergang oder die
Unmöglichkeitder Herausgabe nicht zu vertreten hat. Hierbei ist die Beurteilung nach §
277 BGBmaßgeblich, das heißt, der Käufer haftet nur für
Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit. Nach Ausübung des
Rücktrittsrechts: Es gilt § 346 Abs. 4 BGB in Verbindung mit §
280 BGB, was bedeutet, dass der Käufer schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Verschlechterung, den Untergang oder die
Unmöglichkeitder Herausgabe zu vertreten hat. Hier erfolgt die Beurteilung nach
§ 276 BGB, also nach den allgemeinen Verschuldensregeln, einschließlich
Vorsatzund Fahrlässigkeit.
Michael
1.10.2024, 19:08:21
Und nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes aber vor Rücktrittserklärung gelten Rücksichtsnahmepflichten aus § 241 II BGB, weshalb ein SE-AS für diesen Zeitraum geltend gemacht werden kann. Ist aber meines Wissens nach umstritten.