Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel
4. April 2025
35 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sparfuchs S kauft in der Metro (M) einen Sodastream. Nach drei Monaten sprudelt der Sodastream wegen eines Mangels trotz neuer Gaskartusche kein Wasser mehr. S tritt nach Ablauf einer der M gesetzten Nacherfüllungsfrist wirksam zurück.
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Einordnung des Falls
Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann von M Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M kann von S Wertersatz verlangen, weil der Sodastream jetzt kein Wasser mehr sprudeln kann, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juranus
12.1.2021, 13:15:40
Kann es sein, dass hier ein Fehler vorliegt? Erst heißt die richtige Antwort, M kann
Wertersatzverlangen, im Antworttext heißt es dann,
Wertersatzist wegen der Verantwortlichkeit ausgeschlossen.
GingerCharme
12.1.2021, 15:42:49
Genau, hier sind wohl die Antworten vertauscht, jedenfalls wäre sonst nicht ersichtlich, wieso die Verantwortlichkeit nicht beim Verkäufer liegen sollte, da ja laut Sachverhalt kein nicht ordnungsgemäßer Gebrauch der Kaufsache stattfand und ein Sachmangel zum Defekt führte.

Eigentum verpflichtet 🏔️
12.1.2021, 21:27:38
Danke für den Hinweis, M kann hier natürlich wegen des Sachmangels keinen
Wertersatzverlangen. Haben wir korrigiert!

Tigerwitsch
20.2.2021, 15:01:38
Was ist hier genau der Unterschied zu den vorherigen Fällen, in denen die Käufer
Wertersatzleisten mussten? Diese haben doch ähnlich gehandelt, wie der S, also Frist gesetzt und erst danach wirksam zurückgetreten. Unterschied war nur, dass die Käufer in den vorherigen Fällen, die Sache ein Jahr in Gebrauch hatten und diese erst dann defekt wurde. Währenddessen funktionierte der Sodastream bereits nach 3 Monaten nicht.

Tigerwitsch
20.2.2021, 15:10:04
Also meine Frage bezieht sich insbesondere darauf, ob M wenigstens
Wertersatzbzgl des Gebrauchs des Sodastreams verlangen kann?

Simon
20.11.2021, 00:25:53
Ich glaube der Fall zielt hier - im Gegensatz zu den vorherigen Fällen - nicht auf einen Nutzungsersatz iSd § 346 I Hs. 2 Alt. 2, II 1 Nr. 1, sondern auf einen
Wertersatznach § 346 I Hs. 2 Alt. 1, II 1 Nr. 1 ab. Das heißt, M möchte hier gar keinen Ersatz für die Nutzung des Sodastreams, sondern
Wertersatzdafür, dass S den Sodastream nicht voll funktionsfähig wieder herausgeben kann. Diese Verschlechterung ist dann wegen § 346 III 1 Nr. 2 Alt. 1 nicht ersatzfähig. Nutzungsersatz müsste S hier mE trotzdem leisten.

CR7
11.4.2023, 09:31:30
ehemalige:r Nutzer:in
19.8.2023, 15:45:43
Ja
QuiGonTim
27.2.2024, 22:45:55
@[CR7](145419) Ja, genau die Nutzungen sind in § 100 BGB legaldefiniert. Dabei geht es um die aus der Sache erwachsenden Vorteile, die der Schuldner in dem Zeitraum, in dem die Sache nicht in seinem Eigentum stand, nicht genießen konnte. Beim
Wertersatzgeht es hingegen um die Verringerung des Wertes der Sache selbst.
benjaminmeister
24.12.2024, 08:36:54
@[QuiGonTim](133054) wobei man aufpassen muss, dass es gem. § 346 I, II auch begrifflich korrekt sein müsste von
Wertersatzfür herauszugebende Nutzungen zu sprechen. Es geht also in beiden Fällen um
Wertersatz, einmal
Wertersatzstatt der Rückgewähr und einmal
Wertersatzstatt der Herausgabe (für Nutzungen).
benjaminmeister
24.12.2024, 08:46:03
Der Fall hier dürfte unglücklich gewählt sein: Eignetlich wollte ich zunächst sagen, dass der Sodastream sich bei K gar nicht verschlechtert hat, da der Mangel ja schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben wird. Das ist aber tatsächlich auch falsch, weil der Sodastream trotz ursprünglichem Mangel ja wenigstens noch funktioniert hat. Es trat durch die Funktionseinbüßung also doch eine Verschlechterung ein. Das K jetzt nicht für die Funktionseinbüßung
Wertersatzleisten muss ergibt sich richtigerweise aus § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2. Besser verständlich finde ich den Fall, dass kaputte Bremsen zum
Rücktrittberechtigen (ohne Kenntnis des K), dass Auto aber bei einem Unfall aufgrund eben dieses Mangels komplett zerstört wird. Hier frisst sich der Mangel weiter, weshalb klarer ist, dass K die ursprünglich erhaltene Leistung nicht mehr zurückgewähren kann und gem. § 346 II S. 1 Nr. 3 eigentlich
Wertersatzleisten müsste.
Reus04
31.8.2023, 17:35:04

Tim Gottschalk
3.2.2025, 12:02:23
Hallo @[Reus04](127109), Ja, an der Herausgabe der Sache selbst sowie der Nutzungen gemäß § 346 I, II Nr. 1 BGB ändert sich nichts. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
Lorenz
29.3.2025, 15:21:17
Ich dachte, das wäre seit der Quelle-Entscheidung nicht mehr so...?
QuiGonTim
27.2.2024, 22:51:44

Tim Gottschalk
3.2.2025, 11:55:34
Hallo @[QuiGonTim](133054), da wir im Sachverhalt bereits festgestellt haben, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war (ansonsten wäre ja auch kein
Rücktrittmöglich), bedarf es meiner Meinung nach eines Rückgriffs auf
§ 477Abs. 1 S. 1 BGB nicht. Dieser würde uns ja nur die Vermutung bringen, dass ein Sachmangel im Sinne des §
434 BGBbei Gefahrübergang vorliegt. Dies ist auch generell so, denn zum
Rücktrittsfolgenrecht kommt man ja nur, wenn der
Rücktrittwirksam ist, also der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Insofern kann man vielmehr pauschal sagen, dass der zum
Rücktrittberechtigende Mangel immer in die Verantwortlichkeit des Verkäufers fällt, egal, ob man sich im Anwendungsbereich von
§ 477Abs. 1 S. 1 BGB befindet oder den Mangel "normal" über §
434 BGBbegründet. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
leaaa2000
25.4.2024, 10:13:17
Muss S denn nun trotzdem den Soda-Stream zurückgewähren?
luc1502
28.6.2024, 18:18:14
Hi @[leaaa2000](231270) gem. §346 I BGB muss der S nun auch den Soda-Stream zurückgewähren. LG
Tinki
15.1.2025, 15:24:23
@[luc1502](95177) aber in abs. 2 steht doch „statt“? Verstehe es noch nicht so richtig…
cornelius.spans
15.1.2025, 20:30:34
Hi, @[Tinki](200906), du hast Recht. In § 346 II 1 BGB steht "statt der Rückgewähr". Bei Abs. 2 handelt es sich um die Ausnahme vom Grundfall, der Pflicht nach Abs. 1, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Wie im Fall geprüft, wird hier kein
Wertersatzgeschuldet. Die Ausnahme ist also nicht anwendbar. Es bleibt deshalb beim Grundfall und damit bei der Rückgewährpflicht. Der Soda Stream ist daher zurückzugewähren. MfG
Tinki
15.1.2025, 21:28:17
Hi @[cornelius.spans](264551)! Vielen Dank für deine Antwort! Mir stellt sich allerdings direkt eine Folgefrage: Hätte K
Wertersatzzu leisten, wäre die Rückgabepflicht dann ausgeschlossen? Dann hätte der K ja am Ende Soda-Stream und den zurückgezahlten KP. Ist das so gedacht? Wäre toll, wenn du mir nochmal helfen könntest!
cornelius.spans
15.1.2025, 22:20:07
Hi @[Tinki](200906), die Pflicht zur Rückgewähr des Abs. 1 und die Pflicht zum
Wertersatznach Abs. 2 stehen sich alternativ gegenüber. Sie schließen sich also gegenseitig aus. Dies kannst du insb. am Wortlaut des Abs. 2 "Statt..." erkennen. Dies ergibt sich aber auch aus den Nummern, bei denen nach Abs. 2
Wertersatzzu leisten ist. Alle Nummern erfassen Fälle, in denen das Erlangte nicht mehr oder nicht mehr so, wie erlangt, zurückgewährt werden könnte. Z.B., wenn sich die Sache verschlechtert hat. Grund ist, dass beim
Rücktrittdas
Äquivalenzinteressebeibehalten werden soll. Ziel des
Rücktritts ist es ja, dass die Parteien wieder so stehen, wie vor dem Geschäft. Es soll also nicht eine Partei deshalb schlechter stehen, weil sie zB eine beschädigte Sache zurück bekommt, aber den ganzen Kaufpreis zurückgeben muss. Für diese Fälle gibt es dann den
Wertersatz, der an Stelle der Sache zu leisten ist. Damit stehen die Parteien dann zumindest wertmäßig wieder wie zuvor. Die beschädigte Sache muss aber dann nicht auch noch zurückgegeben werden; dann stünde ja wieder eine Partei besser da als zuvor. Hoffe, das hilft. MfG
luc1502
15.1.2025, 22:29:19
Hi, @[cornelius.spans](264551) @[Tinki](200906) wenn ich mich auch nochmal einklinken darf; der
Wertersatzist gem. §346 II nur zu leisten, SOWEIT die Rückgewähr in natura nicht möglich ist, sodass es möglich ist, dass nur ein Teil der empfangenen Leistung in natura zurückgewährt werden muss, wohingegen für einen anderen Teil
Wertersatzzu leisten ist. Weitere Nachweise gibts bei Annuss in JA 2006,186 LG
cornelius.spans
15.1.2025, 22:35:49
Hi @[luc1502](95177), gute allgemeine Ergänzung, danke. Dürfte bei einem kaputten SodaStream aber schwierig werden,
Teilleistungen anzunehmen. Oder verstehe ich dich falsch? MfG
luc1502
15.1.2025, 22:45:41
@[cornelius.spans](264551) Genau, ist nur eine allgemeine Ergänzung. Wenn - wie hier - aber der
Wertersatzausgeschlossen ist, dann wäre auf jeden Fall auch auf den §346 III 2 BGB zu schauen, der ja sagt, dass „eine verbleibende
Bereicherung“ herauszugeben ist. LG
cornelius.spans
15.1.2025, 23:33:39
@[Tinki](200906) Reicht dir meine Erklärung so? sonst müsstest du mir noch mal genauer sagen, an welche Fallkonstellation du mit deiner Frage gedacht hast. Denn den Fall, dass der K (Käufer?)
Wertersatzzu leisten hat, die Verschlechterung der Sache also nicht der Sphäre des Verkäufers zuzurechnen ist (sonst ja Entfall der
Wertersatzpflicht) aber der Käufer dennoch ein gesetzliches
Rücktrittsrecht nach §
323 BGBhat, der Verkäufer also nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet hat, kann ich mir gerade nicht wirklich vorstellen. Ich würde daher also einfach mal den Fall zu Grunde legen, dass ein
vertragliches Rücktrittsrechtbesteht. Die gegenseitig empfangenen Leistungen sind also grundsätzlich zurückzugewähren. Kaufpreis und SodaStream. Da der Sodastream durch unsachgemäße Verwendung durch den Käufer komplett kaputt gegangen ist, ist an stelle des SodaStream
Wertersatzzu leisten. Im Ergebnis stehen sich also Kaufpreis und
Wertersatzgegenüber, die ggf. aufgerechnet werden. Die Parteien stehen danach also wirtschaftlich wieder wie vor dem Kaufvertrag. Nur hat der Käufer noch zusätzlich einen kaputten SodaStream ohne wirtschaftlichen Wert. Diesem Ergebnis steht ME nichts entgegen.
Tinki
16.1.2025, 09:45:30
Hi @[cornelius.spans](264551) und @[luc1502](95177), danke für eure Erklärungen!! Ich glaube, ich habe es jetzt verstanden! Ich merke mir, dass Rückgewähr/Herausgabe und die Pflicht zum
Wertersatzin einem Alternativverhältnis stehen. -> wenn die Herausgabe nicht möglich ist, prüft man ob stattdessen
Wertersatzzu leisten ist. -> wenn die Herausgabe nur eines verschlechterten Gegenstands möglich ist, prüft man ob statt der Herausgabe
Wertersatzzu leisten ist. Ist das er Fall, verbleibt der Gegenstand bei dem Schuldner. Entfällt die
Wertersatzpflicht dagegen gem. Abs. 3, muss der Schuldner den Gegenstand herausgeben. Richtig? Liebe Grüße!
cornelius.spans
16.1.2025, 12:38:43
Ja, genau! Um den Fall noch richtig zu stellen, in dem der
Wertersatznach § 346 III BGB entfällt: Die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sache dann doch herauszugeben ist (zB kaputter Sodastream), ist nicht, wie zuvor kommentiert, wieder der Grundfall des Abs. 1, sondern jetzt der Abs. 3 S. 2, nach dem eine "verbleibende
Bereicherung" herauszugeben ist. LG
luc1502
16.1.2025, 12:56:01
hi @[cornelius.spans](264551) @[Tinki](200906) Grüneberg in: Grüneberg §346 Rn.14 sagt hierzu -insofern war mein erster Kommentar richtig - dass der Ausschluss der
Wertersatzpflicht NICHTS daran ändert, dass der Rückgewährschuldner den Leistungsgegenstand soweit er noch vorhanden ist (der kaputte Soda-Stream ist ja noch vorhanden), in dem Zustand, in dem er sich befindet NACH ABS.1 HERAUSZUGEBEN hat. Der Abs.3 S.2 begründet nur eine ergänzende Herausgabepflicht für Vorteile, die nicht von dem Abs.1 erfasst werden. Ich hoffe, damit haben wir jetzt alles zufriedenstellend geklärt ;) LG
cornelius.spans
16.1.2025, 16:39:12
danke @[luc1502](95177) für die Verbesserung!
Findet Nemo Tenetur
11.2.2025, 23:02:33
Erklärungsergänzung: Sowie ich es verstanden habe, findet § 276 deshalb bei § 346 III Nr. 2 keine Anwendung, weil § 276 das Vertretenmüssen des Schuldners definiert, während es bei § 346 III Nr. 2 um den Gläubiger geht.
HarvineSpecter
28.2.2025, 11:12:11
nmew
29.3.2025, 13:32:34
Ich verstehe nicht, warum hier, anders als in den vorherigen Aufgaben, nicht auf § 346 II 1 Nr. 3 Hs. 2 Bezug genommen wird: "jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht." Liegt darin nicht schon der Ausschluss des
Wertersatzes?
Lorenz
29.3.2025, 15:23:46
Ich würde sagen, darunter fällt eher der Abrieb bei einem Autoreifen. Hier ist es ja ein Mangel, der von Anfang an bestand.
nmew
29.3.2025, 23:34:01
danke aber in einer aufgabe zu einem defekten Diktiergerät (zwei aufgaben zuvor) wurde die
Wertersatzpflicht genau mit der o.g. Begründung abgelehnt...