Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sparfuchs S kauft in der Metro (M) einen Sodastream. Nach drei Monaten sprudelt der Sodastream wegen eines Mangels trotz neuer Gaskartusche kein Wasser mehr. S tritt nach Ablauf einer der M gesetzten Nacherfüllungsfrist wirksam zurück.

Einordnung des Falls

Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann von M Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). M hat als Leistung des S die Kaufpreiszahlung erhalten.

2. M kann von S Wertersatz verlangen, weil der Sodastream jetzt kein Wasser mehr sprudeln kann, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB).

Nein!

Der Schuldner muss Wertersatz für die Verschlechterung oder den Untergang des empfangenen Gegenstands leisten (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB). Die Pflicht zum Wertersatz entfällt jedoch, soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BGB). Vertretenmüssen meint hierbei nicht (nur) schuldhaftes Verhalten (§ 276 BGB), sondern Verantwortlichkeit. Dieser Ausschlusstatbestand greift daher insbesondere dann ein, wenn ein Sachmangel des Leistungsgegenstandes zur Verschlechterung oder zum Untergang der Sache führte, weil die Ursache dann beim Verkäufer lag. Hier beruht die Verschlechterung auf einem Sachmangel, sodass Wertersatz hierfür ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)

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JURA

Juranus

12.1.2021, 13:15:40

Kann es sein, dass hier ein Fehler vorliegt? Erst heißt die richtige Antwort, M kann Wertersatz verlangen, im Antworttext heißt es dann, Wertersatz ist wegen der Verantwortlichkeit ausgeschlossen.

GI

GingerCharme

12.1.2021, 15:42:49

Genau, hier sind wohl die Antworten vertauscht, jedenfalls wäre sonst nicht ersichtlich, wieso die Verantwortlichkeit nicht beim Verkäufer liegen sollte, da ja laut Sachverhalt kein nicht ordnungsgemäßer Gebrauch der Kaufsache stattfand und ein Sachmangel zum Defekt führte.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

12.1.2021, 21:27:38

Danke für den Hinweis, M kann hier natürlich wegen des Sachmangels keinen Wertersatz verlangen. Haben wir korrigiert!

Tigerwitsch

Tigerwitsch

20.2.2021, 15:01:38

Was ist hier genau der Unterschied zu den vorherigen Fällen, in denen die Käufer Wertersatz leisten mussten? Diese haben doch ähnlich gehandelt, wie der S, also Frist gesetzt und erst danach wirksam zurückgetreten. Unterschied war nur, dass die Käufer in den vorherigen Fällen, die Sache ein Jahr in Gebrauch hatten und diese erst dann defekt wurde. Währenddessen funktionierte der Sodastream bereits nach 3 Monaten nicht.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

20.2.2021, 15:10:04

Also meine Frage bezieht sich insbesondere darauf, ob M wenigstens Wertersatz bzgl des Gebrauchs des Sodastreams verlangen kann?

Simon

Simon

20.11.2021, 00:25:53

Ich glaube der Fall zielt hier - im Gegensatz zu den vorherigen Fällen - nicht auf einen Nutzungsersatz iSd § 346 I Hs. 2 Alt. 2, II 1 Nr. 1, sondern auf einen Wertersatz nach § 346 I Hs. 2 Alt. 1, II 1 Nr. 1 ab. Das heißt, M möchte hier gar keinen Ersatz für die Nutzung des Sodastreams, sondern Wertersatz dafür, dass S den Sodastream nicht voll funktionsfähig wieder herausgeben kann. Diese Verschlechterung ist dann wegen § 346 III 1 Nr. 2 Alt. 1 nicht ersatzfähig. Nutzungsersatz müsste S hier mE trotzdem leisten.

CR7

CR7

11.4.2023, 09:31:30

Was ist der Unterschied zwischen Nutzungen und Wertersatz? Nutzungen nach § 100 BGB oder?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

19.8.2023, 15:45:43

Ja

QUIG

QuiGonTim

27.2.2024, 22:45:55

@[CR7](145419) Ja, genau die Nutzungen sind in § 100 BGB legaldefiniert. Dabei geht es um die aus der Sache erwachsenden Vorteile, die der Schuldner in dem Zeitraum, in dem die Sache nicht in seinem Eigentum stand, nicht genießen konnte. Beim Wertersatz geht es hingegen um die Verringerung des Wertes der Sache selbst.

REUS04

Reus04

31.8.2023, 17:35:04

Kann der M denn hier (wie in vorherigen Fällen) Wertersatz für die Nutzung verlangen?

QUIG

QuiGonTim

27.2.2024, 22:51:44

Ließe sich das Vertretenmüssen hier auch durch § 477 Abs. 1 S. 1 begründen?

LEAAA2

leaaa2000

25.4.2024, 10:13:17

Muss S denn nun trotzdem den Soda-Stream zurückgewähren?

LUC1502

luc1502

28.6.2024, 18:18:14

Hi @[leaaa2000](231270) gem. §346 I BGB muss der S nun auch den Soda-Stream zurückgewähren. LG


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