Zivilrecht

Kaufrecht

Rücktritt

Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel

Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel

4. April 2025

35 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sparfuchs S kauft in der Metro (M) einen Sodastream. Nach drei Monaten sprudelt der Sodastream wegen eines Mangels trotz neuer Gaskartusche kein Wasser mehr. S tritt nach Ablauf einer der M gesetzten Nacherfüllungsfrist wirksam zurück.

Diesen Fall lösen 81,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann von M Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). M hat als Leistung des S die Kaufpreiszahlung erhalten.
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2. M kann von S Wertersatz verlangen, weil der Sodastream jetzt kein Wasser mehr sprudeln kann, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB).

Nein!

Der Schuldner muss Wertersatz für die Verschlechterung oder den Untergang des empfangenen Gegenstands leisten (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB). Die Pflicht zum Wertersatz entfällt jedoch, soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BGB). Vertretenmüssen meint hierbei nicht (nur) schuldhaftes Verhalten (§ 276 BGB), sondern Verantwortlichkeit. Dieser Ausschlusstatbestand greift daher insbesondere dann ein, wenn ein Sachmangel des Leistungsgegenstandes zur Verschlechterung oder zum Untergang der Sache führte, weil die Ursache dann beim Verkäufer lag. Hier beruht die Verschlechterung auf einem Sachmangel, sodass Wertersatz hierfür ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Juranus

12.1.2021, 13:15:40

Kann es sein, dass hier ein Fehler vorliegt? Erst heißt die richtige Antwort, M kann

Wertersatz

verlangen, im Antworttext heißt es dann,

Wertersatz

ist wegen der Verantwortlichkeit ausgeschlossen.

GI

GingerCharme

12.1.2021, 15:42:49

Genau, hier sind wohl die Antworten vertauscht, jedenfalls wäre sonst nicht ersichtlich, wieso die Verantwortlichkeit nicht beim Verkäufer liegen sollte, da ja laut Sachverhalt kein nicht ordnungsgemäßer Gebrauch der Kaufsache stattfand und ein Sachmangel zum Defekt führte.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

12.1.2021, 21:27:38

Danke für den Hinweis, M kann hier natürlich wegen des Sachmangels keinen

Wertersatz

verlangen. Haben wir korrigiert!

Tigerwitsch

Tigerwitsch

20.2.2021, 15:01:38

Was ist hier genau der Unterschied zu den vorherigen Fällen, in denen die Käufer

Wertersatz

leisten mussten? Diese haben doch ähnlich gehandelt, wie der S, also Frist gesetzt und erst danach wirksam zurückgetreten. Unterschied war nur, dass die Käufer in den vorherigen Fällen, die Sache ein Jahr in Gebrauch hatten und diese erst dann defekt wurde. Währenddessen funktionierte der Sodastream bereits nach 3 Monaten nicht.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

20.2.2021, 15:10:04

Also meine Frage bezieht sich insbesondere darauf, ob M wenigstens

Wertersatz

bzgl des Gebrauchs des Sodastreams verlangen kann?

Simon

Simon

20.11.2021, 00:25:53

Ich glaube der Fall zielt hier - im Gegensatz zu den vorherigen Fällen - nicht auf einen Nutzungsersatz iSd § 346 I Hs. 2 Alt. 2, II 1 Nr. 1, sondern auf einen

Wertersatz

nach § 346 I Hs. 2 Alt. 1, II 1 Nr. 1 ab. Das heißt, M möchte hier gar keinen Ersatz für die Nutzung des Sodastreams, sondern

Wertersatz

dafür, dass S den Sodastream nicht voll funktionsfähig wieder herausgeben kann. Diese Verschlechterung ist dann wegen § 346 III 1 Nr. 2 Alt. 1 nicht ersatzfähig. Nutzungsersatz müsste S hier mE trotzdem leisten.

CR7

CR7

11.4.2023, 09:31:30

Was ist der Unterschied zwischen Nutzungen und

Wertersatz

? Nutzungen nach § 100 BGB oder?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

19.8.2023, 15:45:43

Ja

QUIG

QuiGonTim

27.2.2024, 22:45:55

@[CR7](145419) Ja, genau die Nutzungen sind in § 100 BGB legaldefiniert. Dabei geht es um die aus der Sache erwachsenden Vorteile, die der Schuldner in dem Zeitraum, in dem die Sache nicht in seinem Eigentum stand, nicht genießen konnte. Beim

Wertersatz

geht es hingegen um die Verringerung des Wertes der Sache selbst.

BEN

benjaminmeister

24.12.2024, 08:36:54

@[QuiGonTim](133054) wobei man aufpassen muss, dass es gem. § 346 I, II auch begrifflich korrekt sein müsste von

Wertersatz

für herauszugebende Nutzungen zu sprechen. Es geht also in beiden Fällen um

Wertersatz

, einmal

Wertersatz

statt der Rückgewähr und einmal

Wertersatz

statt der Herausgabe (für Nutzungen).

BEN

benjaminmeister

24.12.2024, 08:46:03

Der Fall hier dürfte unglücklich gewählt sein: Eignetlich wollte ich zunächst sagen, dass der Sodastream sich bei K gar nicht verschlechtert hat, da der Mangel ja schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben wird. Das ist aber tatsächlich auch falsch, weil der Sodastream trotz ursprünglichem Mangel ja wenigstens noch funktioniert hat. Es trat durch die Funktionseinbüßung also doch eine Verschlechterung ein. Das K jetzt nicht für die Funktionseinbüßung

Wertersatz

leisten muss ergibt sich richtigerweise aus § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2. Besser verständlich finde ich den Fall, dass kaputte Bremsen zum

Rücktritt

berechtigen (ohne Kenntnis des K), dass Auto aber bei einem Unfall aufgrund eben dieses Mangels komplett zerstört wird. Hier frisst sich der Mangel weiter, weshalb klarer ist, dass K die ursprünglich erhaltene Leistung nicht mehr zurückgewähren kann und gem. § 346 II S. 1 Nr. 3 eigentlich

Wertersatz

leisten müsste.

REUS04

Reus04

31.8.2023, 17:35:04

Kann der M denn hier (wie in vorherigen Fällen)

Wertersatz

für die Nutzung verlangen?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 12:02:23

Hallo @[Reus04](127109), Ja, an der Herausgabe der Sache selbst sowie der Nutzungen gemäß § 346 I, II Nr. 1 BGB ändert sich nichts. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

LO

Lorenz

29.3.2025, 15:21:17

Ich dachte, das wäre seit der Quelle-Entscheidung nicht mehr so...?

QUIG

QuiGonTim

27.2.2024, 22:51:44

Ließe sich das Vertretenmüssen hier auch durch

§ 477

Abs. 1 S. 1 begründen?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 11:55:34

Hallo @[QuiGonTim](133054), da wir im Sachverhalt bereits festgestellt haben, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war (ansonsten wäre ja auch kein

Rücktritt

möglich), bedarf es meiner Meinung nach eines Rückgriffs auf

§ 477

Abs. 1 S. 1 BGB nicht. Dieser würde uns ja nur die Vermutung bringen, dass ein Sachmangel im Sinne des §

434 BGB

bei Gefahrübergang vorliegt. Dies ist auch generell so, denn zum

Rücktritt

sfolgenrecht kommt man ja nur, wenn der

Rücktritt

wirksam ist, also der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Insofern kann man vielmehr pauschal sagen, dass der zum

Rücktritt

berechtigende Mangel immer in die Verantwortlichkeit des Verkäufers fällt, egal, ob man sich im Anwendungsbereich von

§ 477

Abs. 1 S. 1 BGB befindet oder den Mangel "normal" über §

434 BGB

begründet. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

LEAAA2

leaaa2000

25.4.2024, 10:13:17

Muss S denn nun trotzdem den Soda-Stream zurückgewähren?

LUC1502

luc1502

28.6.2024, 18:18:14

Hi @[leaaa2000](231270) gem. §346 I BGB muss der S nun auch den Soda-Stream zurückgewähren. LG

TI

Tinki

15.1.2025, 15:24:23

@[luc1502](95177) aber in abs. 2 steht doch „statt“? Verstehe es noch nicht so richtig…

CO

cornelius.spans

15.1.2025, 20:30:34

Hi, @[Tinki](200906), du hast Recht. In § 346 II 1 BGB steht "statt der Rückgewähr". Bei Abs. 2 handelt es sich um die Ausnahme vom Grundfall, der Pflicht nach Abs. 1, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Wie im Fall geprüft, wird hier kein

Wertersatz

geschuldet. Die Ausnahme ist also nicht anwendbar. Es bleibt deshalb beim Grundfall und damit bei der Rückgewährpflicht. Der Soda Stream ist daher zurückzugewähren. MfG

TI

Tinki

15.1.2025, 21:28:17

Hi @[cornelius.spans](264551)! Vielen Dank für deine Antwort! Mir stellt sich allerdings direkt eine Folgefrage: Hätte K

Wertersatz

zu leisten, wäre die Rückgabepflicht dann ausgeschlossen? Dann hätte der K ja am Ende Soda-Stream und den zurückgezahlten KP. Ist das so gedacht? Wäre toll, wenn du mir nochmal helfen könntest!

CO

cornelius.spans

15.1.2025, 22:20:07

Hi @[Tinki](200906), die Pflicht zur Rückgewähr des Abs. 1 und die Pflicht zum

Wertersatz

nach Abs. 2 stehen sich alternativ gegenüber. Sie schließen sich also gegenseitig aus. Dies kannst du insb. am Wortlaut des Abs. 2 "Statt..." erkennen. Dies ergibt sich aber auch aus den Nummern, bei denen nach Abs. 2

Wertersatz

zu leisten ist. Alle Nummern erfassen Fälle, in denen das Erlangte nicht mehr oder nicht mehr so, wie erlangt, zurückgewährt werden könnte. Z.B., wenn sich die Sache verschlechtert hat. Grund ist, dass beim

Rücktritt

das

Äquivalenzinteresse

beibehalten werden soll. Ziel des

Rücktritt

s ist es ja, dass die Parteien wieder so stehen, wie vor dem Geschäft. Es soll also nicht eine Partei deshalb schlechter stehen, weil sie zB eine beschädigte Sache zurück bekommt, aber den ganzen Kaufpreis zurückgeben muss. Für diese Fälle gibt es dann den

Wertersatz

, der an Stelle der Sache zu leisten ist. Damit stehen die Parteien dann zumindest wertmäßig wieder wie zuvor. Die beschädigte Sache muss aber dann nicht auch noch zurückgegeben werden; dann stünde ja wieder eine Partei besser da als zuvor. Hoffe, das hilft. MfG

LUC1502

luc1502

15.1.2025, 22:29:19

Hi, @[cornelius.spans](264551) @[Tinki](200906) wenn ich mich auch nochmal einklinken darf; der

Wertersatz

ist gem. §346 II nur zu leisten, SOWEIT die Rückgewähr in natura nicht möglich ist, sodass es möglich ist, dass nur ein Teil der empfangenen Leistung in natura zurückgewährt werden muss, wohingegen für einen anderen Teil

Wertersatz

zu leisten ist. Weitere Nachweise gibts bei Annuss in JA 2006,186 LG

CO

cornelius.spans

15.1.2025, 22:35:49

Hi @[luc1502](95177), gute allgemeine Ergänzung, danke. Dürfte bei einem kaputten SodaStream aber schwierig werden,

Teilleistung

en anzunehmen. Oder verstehe ich dich falsch? MfG

LUC1502

luc1502

15.1.2025, 22:45:41

@[cornelius.spans](264551) Genau, ist nur eine allgemeine Ergänzung. Wenn - wie hier - aber der

Wertersatz

ausgeschlossen ist, dann wäre auf jeden Fall auch auf den §346 III 2 BGB zu schauen, der ja sagt, dass „eine verbleibende

Bereicherung

“ herauszugeben ist. LG

CO

cornelius.spans

15.1.2025, 23:33:39

@[Tinki](200906) Reicht dir meine Erklärung so? sonst müsstest du mir noch mal genauer sagen, an welche Fallkonstellation du mit deiner Frage gedacht hast. Denn den Fall, dass der K (Käufer?)

Wertersatz

zu leisten hat, die Verschlechterung der Sache also nicht der Sphäre des Verkäufers zuzurechnen ist (sonst ja Entfall der

Wertersatz

pflicht) aber der Käufer dennoch ein gesetzliches

Rücktritt

srecht nach §

323 BGB

hat, der Verkäufer also nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet hat, kann ich mir gerade nicht wirklich vorstellen. Ich würde daher also einfach mal den Fall zu Grunde legen, dass ein

vertragliches Rücktrittsrecht

besteht. Die gegenseitig empfangenen Leistungen sind also grundsätzlich zurückzugewähren. Kaufpreis und SodaStream. Da der Sodastream durch unsachgemäße Verwendung durch den Käufer komplett kaputt gegangen ist, ist an stelle des SodaStream

Wertersatz

zu leisten. Im Ergebnis stehen sich also Kaufpreis und

Wertersatz

gegenüber, die ggf. aufgerechnet werden. Die Parteien stehen danach also wirtschaftlich wieder wie vor dem Kaufvertrag. Nur hat der Käufer noch zusätzlich einen kaputten SodaStream ohne wirtschaftlichen Wert. Diesem Ergebnis steht ME nichts entgegen.

TI

Tinki

16.1.2025, 09:45:30

Hi @[cornelius.spans](264551) und @[luc1502](95177), danke für eure Erklärungen!! Ich glaube, ich habe es jetzt verstanden! Ich merke mir, dass Rückgewähr/Herausgabe und die Pflicht zum

Wertersatz

in einem Alternativverhältnis stehen. -> wenn die Herausgabe nicht möglich ist, prüft man ob stattdessen

Wertersatz

zu leisten ist. -> wenn die Herausgabe nur eines verschlechterten Gegenstands möglich ist, prüft man ob statt der Herausgabe

Wertersatz

zu leisten ist. Ist das er Fall, verbleibt der Gegenstand bei dem Schuldner. Entfällt die

Wertersatz

pflicht dagegen gem. Abs. 3, muss der Schuldner den Gegenstand herausgeben. Richtig? Liebe Grüße!

CO

cornelius.spans

16.1.2025, 12:38:43

Ja, genau! Um den Fall noch richtig zu stellen, in dem der

Wertersatz

nach § 346 III BGB entfällt: Die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sache dann doch herauszugeben ist (zB kaputter Sodastream), ist nicht, wie zuvor kommentiert, wieder der Grundfall des Abs. 1, sondern jetzt der Abs. 3 S. 2, nach dem eine "verbleibende

Bereicherung

" herauszugeben ist. LG

LUC1502

luc1502

16.1.2025, 12:56:01

hi @[cornelius.spans](264551) @[Tinki](200906) Grüneberg in: Grüneberg §346 Rn.14 sagt hierzu -insofern war mein erster Kommentar richtig - dass der Ausschluss der

Wertersatz

pflicht NICHTS daran ändert, dass der Rückgewährschuldner den Leistungsgegenstand soweit er noch vorhanden ist (der kaputte Soda-Stream ist ja noch vorhanden), in dem Zustand, in dem er sich befindet NACH ABS.1 HERAUSZUGEBEN hat. Der Abs.3 S.2 begründet nur eine ergänzende Herausgabepflicht für Vorteile, die nicht von dem Abs.1 erfasst werden. Ich hoffe, damit haben wir jetzt alles zufriedenstellend geklärt ;) LG

CO

cornelius.spans

16.1.2025, 16:39:12

danke @[luc1502](95177) für die Verbesserung!

FTE

Findet Nemo Tenetur

11.2.2025, 23:02:33

Erklärungsergänzung: Sowie ich es verstanden habe, findet § 276 deshalb bei § 346 III Nr. 2 keine Anwendung, weil § 276 das Vertretenmüssen des Schuldners definiert, während es bei § 346 III Nr. 2 um den Gläubiger geht.

HAR

HarvineSpecter

28.2.2025, 11:12:11

dürfte der

Rücktritt

doch ausgeschlossen sein, § 438 IV 1 iVm. § 218 🤔

NME

nmew

29.3.2025, 13:32:34

Ich verstehe nicht, warum hier, anders als in den vorherigen Aufgaben, nicht auf § 346 II 1 Nr. 3 Hs. 2 Bezug genommen wird: "jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht." Liegt darin nicht schon der Ausschluss des

Wertersatz

es?

LO

Lorenz

29.3.2025, 15:23:46

Ich würde sagen, darunter fällt eher der Abrieb bei einem Autoreifen. Hier ist es ja ein Mangel, der von Anfang an bestand.

NME

nmew

29.3.2025, 23:34:01

danke aber in einer aufgabe zu einem defekten Diktiergerät (zwei aufgaben zuvor) wurde die

Wertersatz

pflicht genau mit der o.g. Begründung abgelehnt...


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