Zivilrecht

Kaufrecht

Rücktritt

Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel

Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sparfuchs S kauft in der Metro (M) einen Sodastream. Nach drei Monaten sprudelt der Sodastream wegen eines Mangels trotz neuer Gaskartusche kein Wasser mehr. S tritt nach Ablauf einer der M gesetzten Nacherfüllungsfrist wirksam zurück.

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Einordnung des Falls

Wertersatz Verschlechterung durch Sachmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann von M Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). M hat als Leistung des S die Kaufpreiszahlung erhalten.
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2. M kann von S Wertersatz verlangen, weil der Sodastream jetzt kein Wasser mehr sprudeln kann, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB).

Nein!

Der Schuldner muss Wertersatz für die Verschlechterung oder den Untergang des empfangenen Gegenstands leisten (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB). Die Pflicht zum Wertersatz entfällt jedoch, soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BGB). Vertretenmüssen meint hierbei nicht (nur) schuldhaftes Verhalten (§ 276 BGB), sondern Verantwortlichkeit. Dieser Ausschlusstatbestand greift daher insbesondere dann ein, wenn ein Sachmangel des Leistungsgegenstandes zur Verschlechterung oder zum Untergang der Sache führte, weil die Ursache dann beim Verkäufer lag. Hier beruht die Verschlechterung auf einem Sachmangel, sodass Wertersatz hierfür ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)
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