Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB

21. August 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Student E leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht. V teilt ihm mit, danach benötige sie das Gesetz für ihre mündliche Examensprüfung. E willigt ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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