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Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB

23. März 2026

2 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student E leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht. V teilt ihm mit, danach benötige sie das Gesetz für ihre mündliche Examensprüfung. E willigt ein.

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