Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Leihe, §§ 598ff. BGB
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student E leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht. V teilt ihm mit, danach benötige sie das Gesetz für ihre mündliche Examensprüfung. E willigt ein.
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Einordnung des Falls
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache zurückzugeben, nachdem er den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat (§ 604 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann von E die Herausgabe des Habersacks verlangen, nachdem E die Klausur geschrieben hat (§ 604 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ja!
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