Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Student E leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht. V teilt ihm mit, danach benötige sie das Gesetz für ihre mündliche Examensprüfung. E willigt ein.

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Einordnung des Falls

Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache zurückzugeben, nachdem er den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat (§ 604 Abs. 2 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Leihvertrag begründet neben den Pflichten des Verleihers auch Pflichten des Entleihers. Dazu gehört die Pflicht zur Rückgabe (§ 604 Abs. 1 BGB) mit Beendigung des Leihverhältnisses. Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich in der Regel um eine Bringschuld, d.h. der Entleiher hat die Sache dem Verleiher zu bringen. Die Beendigung kann sich aus Zeitablauf (§ 604 Abs. 1 BGB) oder Zweckerreichung (§ 604 Abs. 2 S. 1 BGB) ergeben. Anderenfalls setzt die Beendigung eine ordentliche Kündigung voraus (§ 604 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB). Obwohl Wortlaut und Systematik dies nicht eindeutig zum Ausdruck bringen, ist die Beendigung des Leihverhältnisses Voraussetzung des Rückgabeanspruchs des Verleihers.
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2. V kann von E die Herausgabe des Habersacks verlangen, nachdem E die Klausur geschrieben hat (§ 604 Abs. 2 S. 1 BGB).

Ja!

Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Leihe der Erreichung eines bestimmten Zwecks dienen soll, spricht dies dafür, die Zweckerreichung als auflösende Bedingung anzusehen (§ 158 Abs. 2 BGB). Hierauf beruht die Vorschrift des § 604 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Zweck der Leihe ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 157, 133 BGB). V und E haben einen Leihvertrag über den Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht geschlossen. Mit Abschluss des Schreibens der Klausur ist der Zweck erreicht.
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