§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
11. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Studentin S fragt ihre Freundin F, ob sie sich ein Kleid von F ausleihen dürfe. F willigt ein und gibt es ihr. Nach zwei Tagen möchte F das Kleid aber lieber selbst anziehen und fordert es von S zurück. Diese hat es allerdings an ihre Mitbewohnerin M weitergegeben.
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Einordnung des Falls
§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann von S Rückgabe des Kleides nach § 604 Abs. 3 BGB fordern.
Genau, so ist das!
2. F kann die Rückgabe des Kleides auch von M fordern.
Ja, in der Tat!
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