§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S fragt ihre Freundin F, ob sie sich ein Kleid von F ausleihen dürfe. F willigt ein und gibt es ihr. Nach zwei Tagen möchte F das Kleid aber lieber selbst anziehen und fordert es von S zurück. Diese hat es allerdings an ihre Mitbewohnerin M weitergegeben.

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Einordnung des Falls

§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann von S Rückgabe des Kleides nach § 604 Abs. 3 BGB fordern.

Genau, so ist das!

Gemäß § 604 Abs. 1 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Anderenfalls kann Rückgabe gefordert werden, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat oder machen konnte (§ 604 Abs. 2 BGB). Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu bestimmen, kann der Verleiher sie jederzeit zurückfordern (§ 604 Abs. 3 BGB). S und F haben sich weder über die Dauer der Leihe des Kleides noch über einen bestimmten Zweck des Gebrauchs geeinigt. In dem Rückgabeverlangen ist konkludent zugleich die Kündigung des Leihverhältnisses gesehen. Neben § 604 Abs. 3 BGB könnte F auch nach § 605 Nr. 2 BGB BGB wegen unbefugter Gebrauchüberlassung an Dritte kündigen. F kann von S daher die Rückgabe des Kleides nach § 604 Abs. 3 BGB fordern.
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2. F kann die Rückgabe des Kleides auch von M fordern.

Ja, in der Tat!

Nach § 604 Abs. 4 BGB kann der Verleiher nach Beendigung der Leihe auch von einem Dritten Rückgabe fordern, wenn der Entleiher diesem den Gebrauch der Sache überlassen hat. Entleiherin F hat der M und somit einer Dritten den Gebrauch des Kleides überlassen. Da F das Leihverhältnis mit Verlangen der Herausgabe des Kleides konkludent beendet hat, kann sie Herausgabe nach § 604 Abs. 4 BGB demnach auch von M fordern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

5.9.2023, 21:44:37

Ist das dann eine Durchbrechung des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 15:19:49

Hallo evanici, so ist es! Zum Schutz des

Eigentümer

s (denn er ist ja schon so „nett“, indem er die Sache unentgeltlich überlässt) wird ausnahmsweise durch das BGB selbst die Relativität durchbrochen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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