§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S fragt ihre Freundin F, ob sie sich ein Kleid von F ausleihen dürfe. F willigt ein und gibt es ihr. Nach zwei Tagen möchte F das Kleid aber lieber selbst anziehen und fordert es von S zurück. Diese hat es allerdings an ihre Mitbewohnerin M weitergegeben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann von S Rückgabe des Kleides nach § 604 Abs. 3 BGB fordern.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. F kann die Rückgabe des Kleides auch von M fordern.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
5.9.2023, 21:44:37
Leo Lee
8.9.2023, 15:19:49
Hallo evanici, so ist es! Zum Schutz des Eigentümers (denn er ist ja schon so „nett“, indem er die Sache unentgeltlich überlässt) wird ausnahmsweise durch das BGB selbst die Relativität durchbrochen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo