§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S fragt ihre Freundin F, ob sie sich ein Kleid von F ausleihen dürfe. F willigt ein und gibt es ihr. Nach zwei Tagen möchte F das Kleid aber lieber selbst anziehen und fordert es von S zurück. Diese hat es allerdings an ihre Mitbewohnerin M weitergegeben.
Diesen Fall lösen 85,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann von S Rückgabe des Kleides nach § 604 Abs. 3 BGB fordern.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. F kann die Rückgabe des Kleides auch von M fordern.
Ja, in der Tat!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
5.9.2023, 21:44:37
Ist das dann eine Durchbrechung des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse?
Leo Lee
8.9.2023, 15:19:49
Hallo evanici, so ist es! Zum Schutz des
Eigentümers (denn er ist ja schon so „nett“, indem er die Sache unentgeltlich überlässt) wird ausnahmsweise durch das BGB selbst die Relativität durchbrochen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo