§ 604 Abs. 2 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachbarin A leiht ihrem Nachbarn B eine Leiter, damit B seine Regenrinne säubern kann. Nachdem zwei Wochen verstrichen sind und B die Regenrinne hätte putzen können, verlangt A die Leiter zurück. B erwidert, er sei krank gewesen und benötige die Leiter deshalb noch.
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Einordnung des Falls
§ 604 Abs. 2 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann die Leiter nach § 604 Abs. 1 BGB von B zurückverlangen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann die Leiter nach § 604 Abs. 2 S. 1 BGB von B zurückverlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A kann die Leiter nach § 604 Abs. 2 S. 2 BGB zurückverlangen.
Ja, in der Tat!
4. Andere Ansprüche, mit denen A die Leiter zurückverlangen kann, kommen nicht in Betracht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
mdln.k
12.9.2024, 08:10:55
Inwiefern fällt hier der Rechtsgrund nachträglich weg? Endet mit § 604 II 2 auch automatisch das Leihverhältnis? Kann man dann trotzdem noch SchE-Ansprüche aus dem Leihverhältnis geltend machen?
Sebastian Schmitt
21.9.2024, 09:48:13
Hallo @[mdln.k](158797), Rechtsgrund für ein Behaltendürfen des "etwas" durch B war hier der Leihvertrag. Der bestand unstreitig zunächst, ist aber durch das Rückgabeverlangen der A nach § 604 II 2 BGB und die darin zu sehende Kündigung später (ohne Rückwirkung, also nachträglich) weggefallen. Mit einem entsprechenden Rückgabeverlangen endet nicht automatisch das Leihverhältnis, wohl aber mit der darin typischerweise gleichzeitig zu sehenden Kündigung (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl 2023, § 604 Rn 4). Und natürlich kann man grds auch aus beendeten Schuldverhältnissen noch SchE-Ansprüche geltend machen. Sonst könnte ja eine Partei einem drohenden Schadensersatzanspruch nach eingetretenem Schaden zB allein dadurch entgehen, dass sie einfach das Vertragsverhältnis kündigt oder sonst wie beendet. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team