Gefahr einer Gesundheitsschädigung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seinem Erzfeind B einen Denkzettel zu verpassen, zündet A dessen Reihenhaus an. Dabei weiß er, dass B sich im Urlaub befindet. A nimmt jedoch billigend in Kauf, dass der Brand auf das Nachbarhaus übergeht. Die Nachbarn erleiden eine Rauchgasvergiftung. Bevor die Flammen auf das angrenzende Haus übergehen, gelingt es der Feuerwehr, das Feuer zu löschen.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Reihenhaus des B in Brand gesetzt hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Das Reihenhaus ist ein Gebäude, da es ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet, darstellt. Es wurde auch in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Zudem befand es sich im Eigentum des B, sodass es für A fremd war.
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2. Das Reihenhaus dient zum Tatzeitpunkt "der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Ein Gebäude dient der Wohnung von Menschen, wenn es von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Unbeachtlich ist, dass sich zum Zeitpunkt des Inbrandsetzens keine Menschen in dem Haus befinden (abstrakte Gefährlichkeit).Durch seine urlaubsbedingte Abwesenheit hat B den Wohnzweck des Hauses nicht aufgegeben (sog. Entwidmung). Indem A das Reihenhaus vorsätzlich in Brand gesetzt hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

3. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand gesetzt hat" und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht hat".

Ja!

Die schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) ist ein eigenes Grunddelikt. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Das Tatobjekt wird wie in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 StGB definiert, wobei das Merkmal der Fremdheit keine Tatbestandsvoraussetzung ist. Durch die Tathandlung (das "Inbrandsetzen bzw. die Zerstörung durch Brandlegung" (wie in § 306 Abs. 1 StGB definiert)) muss ein anderer Mensch in die (konkrete) Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht worden sein. Der Gefahrerfolg muss aus der spezifischen Gefährlichkeit der Tathandlung resultieren (spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang).

4. Dadurch, dass A das Haus des B in Brand gesetzt hat, hat er die Nachbarn "in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Gesundheitsschädigung (wie in § 223 Abs. 1 StGB) meint das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. Konkrete Gefahr meint eine kritische Situation, in der die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Rechtsgutserfolges besteht und die (mögliche) Rechtsgutsverletzung lediglich zufällig ausbleibt. Hier erleiden die Nachbarn bereits eine Rauchvergiftung.

5. Auch der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt vor.

Ja, in der Tat!

Wegen der Ausweitung der Tathandlungen um die Brandlegung genügt die Kausalität der Brandstiftung für den konkreten Gefahrerfolg nicht. Notwendig ist – wie bei den erfolgsqualifizierten Delikten auch – ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Vornahme der Brandstiftung und dem Eintritt des Gefahrerfolgs. Dieser Zusammenhang besteht nicht nur, wenn sich die spezifische Gefährlichkeit des Tatmittels Feuer unmittelbar im konkreten Erfolg verwirklicht (z.B. Gesundheitsschäden durch Rauchgasentwicklung). Er liegt auch vor, wenn die Gefährlichkeit sich mittelbar über die Einwirkung auf das Tatobjekt ergibt und sich im Gefahrerfolg realisiert (z.B. Gefahr durch Einstürzen des Tatobjekts).In Form der Rauchvergiftung hat sich die Gefahr des Feuers unmittelbar verwirklicht.

6. A hatte Vorsatz bezüglich des konkreten Gefahrerfolgs.

Ja!

Der subjektive Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB umfasst den Vorsatz bezogen auf die Tathandlung am Tatobjekt sowie den Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gesundheitsgefährdung. A hat willentlich und bewusst das Reihenhaus angezündet. Dass der Brand auf das Nachbarhaus überschlägt und infolgedessen die Gesundheit der Nachbarn konkret gefährdet, hat er billigend in Kauf genommen und insofern bedingten Vorsatz.

7. § 306a Abs. 2 StGB steht mit § 306a Abs. 1 StGB und § 306 Abs. 1 StGB im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.

Genau, so ist das!

Da § 306a Abs. 2 StGB eine konkrete Individualgefährdung voraussetzt, hat der Tatbestand eine eigenständige Schutzrichtung. Mit dem abstrakten Gefährdungsdelikt des § 306a Abs. 1 StGB und dem Sachbeschädigungsdelikt des § 306 Abs. 1 StGB besteht deshalb Tateinheit (§ 52 StGB).
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