Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Gefahr einer Gesundheitsschädigung
Gefahr einer Gesundheitsschädigung
12. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Um seinem Erzfeind B einen Denkzettel zu verpassen, zündet A dessen Reihenhaus an. Dabei weiß er, dass B sich im Urlaub befindet. A nimmt jedoch billigend in Kauf, dass der Brand auf das Nachbarhaus übergeht. Die Nachbarn erleiden eine Rauchgasvergiftung. Bevor die Flammen auf das angrenzende Haus übergehen, gelingt es der Feuerwehr, das Feuer zu löschen.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Reihenhaus des B in Brand gesetzt hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Reihenhaus dient zum Tatzeitpunkt "der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand gesetzt hat" und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht hat".
Ja!
4. Dadurch, dass A das Haus des B in Brand gesetzt hat, hat er die Nachbarn "in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
5. Auch der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt vor.
Ja, in der Tat!
6. A hatte Vorsatz bezüglich des konkreten Gefahrerfolgs.
Ja!
7. § 306a Abs. 2 StGB steht mit § 306a Abs. 1 StGB und § 306 Abs. 1 StGB im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

APhM
16.2.2022, 10:27:57
Hey :)! Die Definition zum spezifischen
Gefahrverwirklichungszusammenhangfinde ich persönlich echt sperrig. Ich verstehe sie zwar so, dass dabei versucht worden ist die besonderen Umstände des ß § 306a II StGB zu erfassen. Doch so wurde ich eher verwirrt bzw. der Lerneffekt lag in der Umformulierung hin zu einer eigenen passenderen Definition. Vlt. fällt euch da ja noch etwas ein. LG

Lukas_Mengestu
17.2.2022, 15:28:59
Vielen Dank, APhM. Wir haben die Definition nun etwas leserfreundlicher gestaltet. Schau sie Dir gerne noch einmal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Cecilie
5.6.2022, 17:47:36
In den Aufgaben zu § 306a I gibt es Beispiele, in denen das tbm „Gebäude, dass der Wohnung von Menschen vorliegt“ abgelehnt wird, weil die Häuser dann nur zu bestimmten Jahreszeiten genutzt werden, weil es um die tatsächliche Nutzung geht. Das hat mich irgendwie verwirrt. Ich weiß, dass ist total Einzelfall abhängig, aber wenn eine Familie 3 Wochen in den Sommerferien ist, wird es ja Faktisch auch nicht genutzt.

Nora Mommsen
7.6.2022, 11:30:30
Hallo Cecilie, die Differenzierung ist danach zu richten, ob das Gebäude zumindest vorübergehend als Lebensmittelpunkt dient. Diese Eigenschaft wird auch während eines Urlaubs an einem anderen Ort nicht aufgehoben. Dies wäre erst dann der Fall, wenn eine
Entwidmungstattgefunden hat, also der Wohnzweck komplett aufgegeben wurde. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team.

Sassun
9.7.2024, 17:32:03
Prüfungspunkt: I. TB 1. Obj. a) Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient. Ich dachte sowohl bei der im Sommer leerstehenden Winterhütte, als auch bei dem Anzünden des Toilettenhauses (vorherige Fälle) kam es darauf an, dass im Tatzeitpunkt die jeweiligen Gebäude nicht tatsächlich als Ort der Lebensführung benutzt wurden. Den Urlaub des B hätte ich als vergleichbar zur im Sommer leerstehenden Winterhütte eingeordnet. Sodass zum Tatzeitpunkt keine entsprechende tatsächliche Nutzung vorlag.
lexspecialia
19.7.2024, 15:03:53
Bei dem Toilettenhaus gem. § 306a I Nr.3 ging es tatsächlich um den Tatzeitpunkt, da hier es laut Wortlaut „zeitweise Aufenthalt von Menschen dient“ genau darauf ankommt. Dagegen finde ich hier bei einer Wohnung die ich dauerhaft bewohne nicht vergleichbar ist eben mit einer Winter-Ferienhütte, da eben meine dauerhafte genutzte Wohnung erstmal entwidmet werden müsste. Diese hat eben aber nicht stattgefunden. Vielleicht konnte dir das etwas weiterhelfen :)
Vincent
20.1.2025, 14:29:43
Im Falle der vor der
Brandlegungdurchsuchten Villa, wurde erklärt: durchsucht der Täter vor der Legung eines Brandes ein kleineres Haus und stellt fest dass niemand anwesend ist. Eine Bestrafung nach ABS.1 nicht möglich ist. Inwiefern unterscheidet sich dies vom vorliegenden Fall wo der Täter weiß, das alle im zrla7b sind ?

Sebastian Schmitt
4.2.2025, 18:58:07
Hallo @Vincent, den anderen Fall, den Du erwähnst, nennst Du leider nicht konkret, ich vermute aber, Du meinst den hier: https://applink.jurafuchs.de/cb8PWFExmQb? Die Antworten zu diesen Fällen sind deshalb nicht widersprüchlich, weil die Anforderungen des BGH an eine entsprechende teleologische Reduktion extrem streng sind und, jedenfalls in der Praxis, kaum jemals vorliegen werden. Wie in dem oben verlinkten Fall beschrieben, wäre nach der Rspr erforderlich, "daß eine Gefährdung von Menschenleben nach der tatsächlichen Lage absolut ausgeschlossen ist [...]. Der Täter muß sich also durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert haben, daß die [...] verbotene Gefährdung mit Sicherheit nicht eintreten kann. Das ist aber nur bei kleinen, insbesondere bei einräumigen Hütten oder Häuschen möglich, bei denen auf einen Blick übersehbar ist, daß sich Menschen dort nicht aufhalten können." (BGH NJW 1975, 1369, 1370) Diese Voraussetzungen liegen (auch) in unserem Fall hier nicht vor. Zunächst zündet der Täter ein Reihenhaus an, das wohl aus deutlich mehr als einem Raum besteht und schon deshalb "zu groß" ist. Zudem wäre nach dem BGH wohl eine tatsächliche Vergewisserung durch Betreten erforderlich, bloße Kenntnis urlaubsbedinger Abwesenheit der Bewohner wird kaum genügen. Wir haben jetzt der Vollständigkeit halber einen Vertiefungshinweis in die Aufgabe aufgenommen, die kurz die Hintergründe erläutert und auf den von mir oben verlinkten Fall verweist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team