Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Gefahr der Gesundheitsschädigung für einen "anderen" Menschen
Gefahr der Gesundheitsschädigung für einen "anderen" Menschen
16. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A will sein Ferienhaus in Brand setzen. Er weiht seinen Freund F in alles ein. F verteilt Benzin im Haus. Sobald F sich in Sicherheit gebracht hat, wirft A von außen eine brennende Fackel in das Haus, welches sofort in Flammen steht. F bemerkt, dass er seine Brieftasche im Haus vergessen hat und rennt zurück ins Haus. Im Eingangsbereich erleidet er Atembeschwerden und bricht sein Vorhaben ab.
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Einordnung des Falls
Gefahr der Gesundheitsschädigung für einen "anderen" Menschen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A die brennende Fackel in das Haus geworfen hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Ferienhaus "dient der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er eine "in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand gesetzt hat" und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht hat".
Ja!
4. Das Ferienhaus ist ein Tatobjekt der in § 306 StGB bezeichneten Sachen (§ 306a Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
5. Indem A das Haus in Brand gesetzt hat, hat er nach h.M. eine konkrete Gefahr für einen "anderen" Menschen herbeigeführt (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
6. Die Gesundheitsschädigung des F ist auch "durch" das Inbrandsetzen des A entstanden (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja!
7. Die Gesundheitsschädigung ist dem A auch objektiv zurechenbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jonas0108
3.10.2024, 11:31:33
Wie hat sich F hier strafbar gemacht?
agi
13.10.2024, 21:39:18
Ich würde für den F §306a I Nr.3 , § 25 II prüfen, sofern man es nicht genügen lassen möchte dann §§306a I Nr.3,27
Julian Ost
12.11.2024, 19:03:37
Hallo zusammen, wieso wird die Voraussetzung der konkreten Gefahr für eine andere Person bei der Brandstiftung auf Beteiligte ausgeweitet (zumindest von der herrschenden Meinung), bei den Straßenverkehrsdelikten aber nicht?
Leonie
3.1.2025, 20:03:32
* push
Franz
4.12.2024, 18:37:58
(1) Hier wurde der spezifische
Gefahrverwirklichungszusammenhangbejaht (
Gesundheitsschädigungdurch Rauch), jedoch die
objektive Zurechnungverneint. (2) In dem Beispiel für Retterfälle, bei denen jemand noch Familienfotos aus der Gartenhütte rettet, es aber wegen Beschwerden durch Rauch abbricht, wird jedoch "durch den Brand" verneint. Dort sollen die Beschwerden nicht aufgrund des Rauchs, sondern wegen seines irrationalen Rettungsversuchs eingetreten sein. Die Gesundheitsgefährdung wäre nicht mehr vom Risiko durch die ursprüngliche Brandstiftung gedeckt --> das gleiche aber könnte man doch auch schon in diesem Fall (bei (1)) sagen Besteht zwischen den Fällen ein Unterscheid? Wenn nein, finde ich es wie hier logischer, wenn man es über die
objektive Zurechnunglöst. Auch die Beschwerden beim irrationalen Rettungsversuch sind erst einmal "durch den Brand" des Täters entstanden.