Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

5. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte sein Haus mittels eines Brandsatzes niederbrennen. Unmittelbar nach Aktivierung explodiert der Brandsatz. Zu diesem Zeitpunkt geht Passant P an dem Haus vorbei. Er wird durch die zerspringende Fensterscheibe verletzt.

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Einordnung des Falls

Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) erfüllt haben, indem er eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache in Brand gesetzt und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht hat.

Ja!

Achtung! § 306a Abs. 2 StGB ist ein selbstständiges Grunddelikt und keine Qualifikation zu § 306 StGB. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Schutzrichtungen: § 306 Abs. 1 StGB schützt das Eigentum, § 306a Abs. 2 StGB hingegen die Gesundheit. Insbesondere ist für den Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB auch nicht die Fremdheit des Tatobjekts erforderlich. Die Definitionen der Tatobjekte und der Tathandlungen sind aber identisch. § 306a Abs. 2 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, § 306a Abs. 1 StGB dagegen ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
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2. Durch die Explosion hat A den P „in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung“ gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Gesundheitsschädigung (wie in § 223 StGB) ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. Eine konkrete Gefahr meint eine kritische Situation, in der die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Rechtsgutsverletzung besteht und die (mögliche) Rechtsgutsverletzung lediglich zufällig ausbleibt. Hier wurde P durch die zerspringende Fensterscheibe sogar bereits verletzt.

3. § 306a Abs. 2 StGB umfasst sämtliche Gesundheitsschädigungen, die kausal auf der Brandlegung beruhen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 306a Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung gerade „dadurch“ entstanden ist, dass der Täter eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. Erforderlich ist hier also neben der reinen Kausalität ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang. Das bedeutet: In der Gesundheitsgefährdung muss sich gerade das der Brandstiftungshandlung innewohnende Risiko verwirklichen. Ist die Gesundheitsgefährdung nicht auf die Brandstiftung, sondern auf etwas anderes (z.B. eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers) zurückzuführen, so kann dies die Straferhöhung des § 306a Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen.

4. Hier hat sich in der konkreten Gesundheitsgefährdung (= Verletzungen durch explodierendes Fenster) die spezifische Gefahr realisiert, die sich aus dem Aktivieren des Brandsatzes ergibt.

Ja, in der Tat!

Bei der Frage, ob die Gesundheitsschädigung durch die Tathandlung nach § 306 Abs. 2 StGB eingetreten ist, kann man einerseits an die spezifische Gefahr anknüpfen, die bereits aus der Tathandlung folgt. Andererseits könnte man auch auf den Taterfolg abstellen. Nach der h.M. wird durch die Erweiterung der Tathandlungen in §§ 306ff. StGB um die Alternative der Brandlegung als Ursache für die Gesundheitsgefahr nun auch ein Verhalten mit einbezogen, bei welchem der Täter lediglich das Brennen eines Tatobjekts verursachen will. Dementsprechend muss auch die Tathandlung zum Zwecke des Hervorrufens eines Brandes als Anknüpfungspunkt ausreichen. Die Aktivierung des Brandsatzes birgt die Gefahr einer Explosion. Knüpft man also an diese Handlung an, ist ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Explosion und der Gesundheitsschädigung des P zu bejahen.

5. Nach einer Ansicht in der Lit. kommt es darauf an, ob sich die Gefahr der Gesundheitsschädigung aus dem Brandlegungserfolg ergibt. Ist dies hier das Fall?

Nein!

Bei der Frage, ob die Gesundheitsschädigung durch die Tathandlung nach § 306 Abs. 2 StGB eingetreten ist, kann man einerseits an die spezifische Gefahr anknüpfen, die bereits aus der Tathandlung folgt. Andererseits könnte man auch auf den Taterfolg abstellen. Die h.M. stellt auf die Tathandlung ab. Anders dagegen Teile der Lit.: Die Gefahr müsse aus dem Inbrandsetzungserfolg (hier: Brennen des Hauses) herrühren. Es dürften nicht sämtliche Gefahren, die aus der Verwendung von Feuermitteln entstehen, der Brandstiftungsstrafbarkeit unterworfen werden. Danach wäre der Gefahrzusammenhang abzulehnen. Denn die zerspringenden Scheiben war allein durch den explodierenden Brandsatz bedingt, nicht durch das Brennen des Wohnhauses.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

30.9.2023, 10:38:34

Ist der Brandsatz sowas wie eine elektronisch aktivierbare Bombe?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 10:52:24

Hallo Diaa, so kann man es verstehen. Ob die Bombe durch das Handy oder durch eine Uhr aktiviert wird, dürfte hierbei keine Rolle spielen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ACADE

AcademicWeapon

5.2.2025, 17:20:06

Dann wären wir hier nach den Sachverhaltsangaben aber bei

Brandlegung

und nicht

Inbrandsetzen

, richtig?

TI

Tinki

20.12.2024, 11:40:04

mMn müsste hier doch ein ganz oder teilweise Zerstören durch

Brandlegung

die richtige Tatbestandsalternative sein, oder? Und dann müsste man die Frage ja nicht aufwerfen, ob man auch auf die Handlung abstellen kann, richtig? Denn die fliegenden Fensterscheiben waren sind ja gerade Zerstörungserfolg würde ich sagen. Und die im

Gesundheitsschädigung

ist ja dann Realisierung der dem Erfolg innewohnenden Gefährlichkeit. Liege ich richtig? Lieben Dank vorab!


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