Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte sein Haus mittels eines Brandsatzes niederbrennen. Unmittelbar nach Aktivierung explodiert der Brandsatz. Zu diesem Zeitpunkt geht Passant P an dem Haus vorbei. Er wird durch die zerspringende Fensterscheibe verletzt.

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Einordnung des Falls

Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A erfüllt den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB), wenn er "eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache" "in Brand gesetzt" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.

Ja!

§ 306a Abs. 2 StGB ist ein selbstständiges Grunddelikt und keine Qualifikation zu § 306 StGB. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Schutzrichtungen. § 306a Abs. 2 StGB schützt die Gesundheit, § 306 Abs. 1 StGB hingegen das Eigentum. Die Definitionen des Tatobjekts und der Tathandlung sind aber identisch. Insbesondere ist für § 306a Abs. 2 StGB nicht die Fremdheit des Tatobjekts erforderlich.
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2. Durch die Explosion hat A den P "in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Gesundheitsschädigung (wie in § 223 StGB) meint das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. Konkrete Gefahr meint eine kritische Situation, in der die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Rechtsgutserfolges besteht und die (mögliche) Rechtsgutsverletzung lediglich zufällig ausbleibt. Hier wurde P durch die zerspringende Fensterscheibe bereits verletzt.

3. Die Gesundheitsschädigung hat sich gerade in der Brandlegung mittels Brandsatzes realisiert (sog. spezifischer Gefahrzusammenhang).

Ja, in der Tat!

Dies richtet sich danach, ob hinsichtlich der spezifischen Gefahr an die Tathandlung oder den Taterfolg anzuknüpfen ist. Nach der h.M. wird durch die Erweiterung der Tathandlungen in §§ 306ff. StGB um die Alternative der Brandlegung als Ursache für die Gesundheitsgefahr nun auch ein Verhalten mit einbezogen, bei welchem der Täter lediglich das Brennen eines Tatobjekt verursachen will. Dementsprechend muss auch die Tathandlung zum Zwecke des Hervorrufens eines Brandes als Anknüpfungspunkt ausreichen. Knüpft man also an die Brandhandlung an, ist ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Explosion und der Gesundheitsschädigung des P zu bejahen. Teile der Lit.: Die Gefahr muss aus dem Inbrandsetzungserfolg herrühren. Es dürften nicht sämtliche Gefahren, die aus der Verwendung von Feuermitteln entstehen, der Brandstiftungsstrafbarkeit unterworfen werden. Danach wäre der Gefahrzusammenhang abzulehnen. Denn die zerspringenden Scheiben waren allein durch den explodierenden Brandsatz bedingt, nicht durch das Brennen des Wohnhauses.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

30.9.2023, 10:38:34

Ist der Brandsatz sowas wie eine elektronisch aktivierbare Bombe?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 10:52:24

Hallo Diaa, so kann man es verstehen. Ob die Bombe durch das Handy oder durch eine Uhr aktiviert wird, dürfte hierbei keine Rolle spielen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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