Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
5. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (8.272 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte sein Haus mittels eines Brandsatzes niederbrennen. Unmittelbar nach Aktivierung explodiert der Brandsatz. Zu diesem Zeitpunkt geht Passant P an dem Haus vorbei. Er wird durch die zerspringende Fensterscheibe verletzt.
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Einordnung des Falls
Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) erfüllt haben, indem er eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache in Brand gesetzt und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Explosion hat A den P „in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung“ gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. § 306a Abs. 2 StGB umfasst sämtliche Gesundheitsschädigungen, die kausal auf der Brandlegung beruhen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hier hat sich in der konkreten Gesundheitsgefährdung (= Verletzungen durch explodierendes Fenster) die spezifische Gefahr realisiert, die sich aus dem Aktivieren des Brandsatzes ergibt.
Ja, in der Tat!
5. Nach einer Ansicht in der Lit. kommt es darauf an, ob sich die Gefahr der Gesundheitsschädigung aus dem Brandlegungserfolg ergibt. Ist dies hier das Fall?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
30.9.2023, 10:38:34
Ist der Brandsatz sowas wie eine elektronisch aktivierbare Bombe?
Leo Lee
1.10.2023, 10:52:24
Hallo Diaa, so kann man es verstehen. Ob die Bombe durch das Handy oder durch eine Uhr aktiviert wird, dürfte hierbei keine Rolle spielen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
AcademicWeapon
5.2.2025, 17:20:06
Dann wären wir hier nach den Sachverhaltsangaben aber bei
Brandlegungund nicht
Inbrandsetzen, richtig?
Tinki
20.12.2024, 11:40:04
mMn müsste hier doch ein ganz oder teilweise Zerstören durch
Brandlegungdie richtige Tatbestandsalternative sein, oder? Und dann müsste man die Frage ja nicht aufwerfen, ob man auch auf die Handlung abstellen kann, richtig? Denn die fliegenden Fensterscheiben waren sind ja gerade Zerstörungserfolg würde ich sagen. Und die im
Gesundheitsschädigungist ja dann Realisierung der dem Erfolg innewohnenden Gefährlichkeit. Liege ich richtig? Lieben Dank vorab!