Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Habgier – Hass und Auftragsmord kommen zusammen
Habgier – Hass und Auftragsmord kommen zusammen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M bietet T an, ihm €50 zu zahlen, wenn T die O umbringt. Die lächerlichen €50 sind für T kein Anreiz. Er tötet die O vielmehr, weil sie in seinen Augen eine arrogante Intrigantin ist, die er seit Kindheitstagen hasst.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Habgier – Hass und Auftragsmord kommen zusammen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt ein Täter aus mehreren Motiven (Motivbündel), kommt es entscheidend darauf an, welches Motiv bewusstseinsdominant ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat das Mordmerkmal der "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.
Nein!
3. T hat die O aus "niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GGL
22.4.2024, 16:45:19
Hallo, Ich nutze diese App wirklich gerne und merke bereits all die Vorteile davon. Jedoch kommt mir an dieser Stelle die Subsumtion viel zu kurz vor. Es wird ständig davon gesprochen, dass die Subsumtion eigentlich mitunter der wichtigste Bestandteil eines Gutachtens ist, wo Ausführlichkeit, Präzision und notwendige Vorsicht geboten sind, damit man nicht zu einer voreiligen (und damit oft auch falschen) Schlussfolgerung kommt. Hier wird das ganze in einem Satz abgehandelt. Außerdem geht es hier um "niedrige Beweggründe" iSd § 211 II 3. Alt StGB, welches ohnehin ein ziemlich weit gefasstes Mordmerkmal ist, was einer Eingrenzung bedarf, die hier nicht zu entnehmen ist.
Nora Mommsen
22.4.2024, 18:06:13
Hallo GGL, danke dir für dein ausführliches Feedback! Es freut uns sehr, dass dir die App so toll gefällt. Grundsätzlich gilt natürlich immer, dass die Subsumtion die vorhandenen Informationen verwerten muss. Die Schwerpunktsetzung orientiert sich somit natürlich auch an der "Taklung" des Sachverhalts. Der vorliegenden Sachverhalt ist ausgesprochen kurz zu Trainingszwecken, sodass natürlich auch bei Verwertung aller Information nur wenige Sätze entstehen. Wir nehmen uns die Aufgabe aber nochmal zur Überarbeitung vor. Solltest du aber spezifisch niedrige Beweggründe üben wollen, gibt es einige tolle Aufgaben dazu. Umfassender sind im ganz allgemeinen die Fälle in der Rechtsprechungsübersicht. Dort wird der Fall unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Vivii
1.9.2024, 21:59:05
Verstehe ich es richtig, dass die
Habgiervollständig abzulehnen ist, sofern ein anderes Mordmerkmal bewusstseinsdominierend ist?
Leo Lee
9.9.2024, 11:24:57
Hallo Vivii, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du hast es völlig richtig verstanden! Ein Mordmerkmal ist zwar nicht "abzulehnen", allerdings tritt es zurück, solange es nicht dominant ist. Beachte insofern auch, dass bei 216 auch ein
Motivbündelvorliegen kann (neben Mitleid, was für 216 etwa nötig ist neben etwa
Habgier) und das Motiv des Mitleids etwa andere Motive zurückdrängen muss. D.h., dass aus 216 jederzeit ein Mord werden kann und vice versa! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schneider § 211 Rn. 83 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo