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A stiftet den T an, den O heimtückisch zu erschlagen. T tötet den O daraufhin, ohne jedoch heimtückisch zu handeln.

Einordnung des Falls

§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O tötete, hat er sich wegen Totschlags strafbar gemacht (§ 212 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

T hat vorsätzlich einen anderen Menschen getötet und mithin § 212 Abs. 1 StGB erfüllt.

2. Indem A den T zur Tat anstiftete, hat er sich wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.

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Ja!

Anstiftung (§ 26 StGB) setzt (1) eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat, (2) eine taugliche Teilnehmerhandlung (Bestimmen zur Haupttat) und (3) den "doppelten Teilnehmervorsatz" (bezüglich der Haupttat und dem Bestimmen) voraus sowie (4) rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Anstifters. Im Totschlag des T an O ist die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat zu sehen. Zudem hat A zumindest mitursächlich den Tatentschluss bei T hervorgerufen und T so zur Tat bestimmt. Auch vom Vorliegen des "doppelten Teilnehmervorsatzes" bei A ist auszugehen.

3. A hat sich auch wegen Anstiftung zur heimtückischen Tötung (§§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Hier kommt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät zum Ausdruck. Dieser besagt, dass die Strafbarkeit des Teilnehmers von dem Vorliegen der Haupttat abhängt. Diese Abhängigkeit ist jedoch insoweit limitiert, als dass der Haupttäter nicht schuldhaft handeln muss. Es fehlt bereits an der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat des T in Gestalt eines heimtückischen Mordes. Somit kann auch der Anstifter A nicht wegen Anstiftung zum Mord bestraft werden.

4. A hat sich "nur" der Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.

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Nein, das trifft nicht zu!

Auch die bloß versuchte Anstiftung ist strafbar, sofern es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt (§ 30 Abs. 1 StGB) und die Voraussetzungen des Versuchs vorliegen. Aufgrund des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät liegt zunächst lediglich bezüglich des Totschlages eine vollendete Anstiftung vor. Beim Mord handelt es sich indes um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). A hatte bezüglich der Anstiftung Tatentschluss und hat auch unmittelbar hierzu angesetzt. Aus diesem Grund hat sich A neben der vollendeten Anstiftung zum Totschlag auch der versuchten Anstiftung zum Mord (§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 1, 30 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

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