+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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O, die Ehefrau des T, lebt teilweise bei T und teilweise bei ihrem Liebhaber. T hängt sehr an der O und versucht, sich das Leben zu nehmen. Kurze Zeit später fasst er den Entschluss, auch die Kinder "mit in den Tod zu nehmen" und ersticht seine Söhne S und P. Gleichgewichtige Beweggründe dafür waren, dass er zum einen verzweifelt war und sich um die Zukunft der Kinder nach seinem Tode sorgte, zum anderen wollte er sich an seiner Ehefrau rächen.

Einordnung des Falls

Rache und Sorge um Kinder

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt der Täter wie T aus mehreren Motiven (Motivbündel), kommt es entscheidend darauf an, welches Motiv bewusstseinsdominant ist.

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Ja!

Handelt ein Täter aus einer Mehrzahl von Motiven, so spricht man von einem "Motivbündel". Bei einem solchen ist die Gesamtbewertung entscheidend, also welches das Hauptmotiv bzw. welches das vorherrschende Motiv ist. Hier kommt neben dem Motiv der Rache auch die Sorge um das künftige Wohl der Kinder in Betracht.

2. Die Rache an O ist das Hauptmotiv.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Im Sachverhalt wird angegeben, dass beide Motive (Sorge um das Wohl der Kinder und Rache) gleichgewichtig sind. Die Rache für sich genommen wäre wohl als niedrig zu bewerten. Die Sorge um das Wohl der Kinder ist kein niedriger Beweggrund. Auf diese einzelne Bewertung kommt es jedoch nicht an, denn es findet sich kein vorherrschendes Motiv der Tat, welches als niedrig zu bewerten wäre.

3. T hat seine Söhne aus "niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Mangels vorherrschendem Motiv, welches als niedrig zu bewerten wäre, scheidet das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe aus.

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Vulpes

Vulpes

3.8.2020, 15:56:59

Heisst das, dass der Täter in diesem Fall nur wegen Totschlag bestraft wird? Kann ein in einer Prüfung nur ein täterbezogenes Merkmal erfüllt werden, weil jedes nicht dominierende verneint wird?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.8.2020, 17:42:54

Hallo Adrian, die niedrigen Beweggründe scheiden als Mordmerkmal aus, da Rache nicht das Hauptmotiv des Täters ist. Andere niedrige Beweggründe und sonstige Mordmerkmale sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Nach dem Sachverhalt ist der Täter also nur wegen Totschlags zu bestrafen.

Jonah

Jonah

1.7.2023, 20:40:50

Aus dem Urteil des BGH ergeht, dass das LG in seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe verneint hat. Jedoch sieht der BGH hinsichtlich der Tat an der 5-Jährigen das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt an.

JO

jomolino

18.8.2021, 12:11:12

Heißt das im Ergebnis, dass ein Täter der mehrere starke Motive hat besser gestellt wird als einer der nur ein Motiv hat bzw. ein deutlich überwiegendes? Das erscheint nicht einleuchtend …

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.11.2021, 18:33:57

Hi nomamo, das erscheint auf den ersten Blick in der Tat verwirrend - 2 Motive müssen doch schwerer wiegen als 1 Motiv. Hier sollte man allerdings vermeiden zu versuchen eine "mathematische" Rechtsprüfung vorzunehmen. Dabei hilft es manchmal einen Schritt zurückzutreten und sich nochmal den Zweck der Norm zu vergegenwärtigen. Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht und dient als ultima ratio für besonders schwerwiegende Verbrechen. Dies setzt aber im Tatbestand voraus, dass wir ein entsprechendes Mordmerkmal haben. Dieses muss bewusstseinslenkend sein und die Tat dominieren. Nur dadurch erfährt der "bloße" Totschlag ja seine Aufwertung. Und ja, im Ergebnis mag dies bedeuten, dass jemand der mehrere Ziele verfolgt, dann vielleicht nicht wegen Mordes, sondern "nur" wegen Totschlages belangt wird. Will Du es dann doch lieber bildlich versuchen, so kannst Du Dir vielleicht ein Kreisdiagramm vorstellen. Bei einem Motiv, das den Mordtatbestand erfüllt, ist der ganze Kreis ausgefüllt. Bei mehreren Motiven füllt der Unrechtsgehalt des Mordes nur einen Teil des Kreises. Und ist der Anteil zu klein, so liegt eben Totschlag vor. In der Praxis ist dies aber natürlich eine super schwierige tatrichterliche Feststellung. Schwarz-weiß Lösungen gibt es da nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.1.2023, 16:58:08

Aus meiner Perspektive resultieren die Beweggründe ja trotzdem aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, beziehungsweise verursacht durch dieselbe externe Person. Ich hätte hier tatsächlich nicht die Diskussion um das Motivbündel aufgemacht, sondern hätte niedere Beweggründe, die sich nicht auf beide Erwägungen erstrecken, aber einheitlich daraus resultieren, angenommen. Den T hier ohne niedere Beweggründe „davonkommen zu lassen“ erscheint in Anbetracht der verwirklichten Tat hochgradig fragwürdig..

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.1.2023, 13:18:21

Hallo Imponderabilie, danke für deine Anmerkung. Ich kann dein Störgefühl sehr nachvollziehen, das geht mir ähnlich. Allerdings verhält es sich so, dass wenn beim Zusammentreffen niedriger und menschlich verständlicher Tatantriebe ein Hauptmotiv nicht feststellbar ist, darf die Tötung nicht der Motivgeneralklausel subsumiert werden. Genau das ist hier ausweichlich des Sachverhalts, der von "gleichwertigen" Motiven spricht nicht der Fall. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Natze

Natze

24.8.2023, 19:10:06

Könnte man denn nicht aus der Garantenstellung als Elternteil einen niederen Beweggrund konstruieren? Die Sorge um das Wohlbefinden der Kinder vs. sie zu töten, kann doch keine menschlich/sittlich nachvollziehbarer Grund sein (mE aufgrund der SV Angaben)?

LELEE

Leo Lee

25.8.2023, 10:36:37

Hallo Matze, obgleich es dem Gerechtigkeitsgefühl widersprechen könnte, die Tötung von Kindern durch die eigenen Eltern als niederen Beweggrund einzustufen, musst du beachten, dass du nicht allein aufgrund der Garantenstellung den niederen Grund bejahst (da dies eine täterbelastende Analogie sein kann, Art. 103 II GG!). Vielmehr sprechen die Gründe des T (Verzweiflung und Sorge um die Kinder) als sog. "Mitnahmesuizidfall" (T will sich auch selbst töten) für eine Nachvollziehbarkeit. Hierzu kann ich dir die sehr guten Negativbeispiele von Fischer StGB, 69. Auflage, § 211 Rn. 28 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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