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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O, die Ehefrau des T, lebt teilweise bei T und teilweise bei ihrem Liebhaber. T hängt sehr an der O und versucht, sich das Leben zu nehmen. Kurze Zeit später fasst er den Entschluss, auch die Kinder "mit in den Tod zu nehmen" und ersticht seine Söhne S und P. Gleichgewichtige Beweggründe dafür waren, dass er zum einen verzweifelt war und sich um die Zukunft der Kinder nach seinem Tode sorgte, zum anderen wollte er sich an seiner Ehefrau rächen.

Einordnung des Falls

Rache und Sorge um Kinder

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt der Täter wie T aus mehreren Motiven (Motivbündel), kommt es entscheidend darauf an, welches Motiv bewusstseinsdominant ist.

Ja!

Handelt ein Täter aus einer Mehrzahl von Motiven, so spricht man von einem "Motivbündel". Bei einem solchen ist die Gesamtbewertung entscheidend, also welches das Hauptmotiv bzw. welches das vorherrschende Motiv ist. Hier kommt neben dem Motiv der Rache auch die Sorge um das künftige Wohl der Kinder in Betracht.

2. Die Rache an O ist das Hauptmotiv.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Sachverhalt wird angegeben, dass beide Motive (Sorge um das Wohl der Kinder und Rache) gleichgewichtig sind. Die Rache für sich genommen wäre wohl als niedrig zu bewerten. Die Sorge um das Wohl der Kinder ist kein niedriger Beweggrund. Auf diese einzelne Bewertung kommt es jedoch nicht an, denn es findet sich kein vorherrschendes Motiv der Tat, welches als niedrig zu bewerten wäre.

3. T hat seine Söhne aus "niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Mangels vorherrschendem Motiv, welches als niedrig zu bewerten wäre, scheidet das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe aus.

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