Rache und Sorge um Kinder
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O, die Ehefrau des T, lebt teilweise bei T und teilweise bei ihrem Liebhaber. T hängt sehr an der O und versucht, sich das Leben zu nehmen. Kurze Zeit später fasst er den Entschluss, auch die Kinder "mit in den Tod zu nehmen" und ersticht seine Söhne S und P. Gleichgewichtige Beweggründe dafür waren, dass er zum einen verzweifelt war und sich um die Zukunft der Kinder nach seinem Tode sorgte, zum anderen wollte er sich an seiner Ehefrau rächen.
Einordnung des Falls
Rache und Sorge um Kinder
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt der Täter wie T aus mehreren Motiven (Motivbündel), kommt es entscheidend darauf an, welches Motiv bewusstseinsdominant ist.
Ja!
2. Die Rache an O ist das Hauptmotiv.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat seine Söhne aus "niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!