§ 316 StGB: Fahrlässigkeit

22. November 2024

4,7(5.804 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obwohl T so viel Alkohol getrunken hat, dass er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist, hält er sich ohne Weiteres noch für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die subjektive Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. Voraussetzung ist daher, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein. Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ab einer bestimmten BAK stets Vorsatz vorliegt. Dennoch ist eine hohe BAK ein gewichtiges, indes widerlegbares Indiz für vorsätzliches Handeln. T hielt sich für fahrtüchtig und befand sich damit in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Daher scheidet eine Bestrafung aus der Vorsatztat aus.

3. T hat die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 316 Abs. 2 StGB normiert das Fahrlässigkeitsdelikt. Objektive Fahrlässigkeit bezüglich des fahruntüchtigen Zustands liegt vor, wenn sich der Täter sorgfaltswidrig für fahrtüchtig hält. Jeder Kraftfahrer hat die Pflicht, bei Fahrtantritt gewissenhaft aufgrund aller ihm bekannten Umstände zu prüfen, ob er wegen seines Alkoholgenusses außerstande ist, ein Kfz sicher zu führen. T hat jedoch nicht selbstkritisch überprüft, ob die konsumierte Alkoholmenge ausreicht, seine Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen. Obwohl die Wirkungen des Alkohols allgemein bekannt sind, hielt er sich vielmehr ohne Weiteres für noch fahrtüchtig. T hat objektiv fahrlässig gehandelt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen