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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obwohl T so viel Alkohol getrunken hat, dass er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist, hält er sich ohne Weiteres noch für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig.

2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die subjektive Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. Voraussetzung ist daher, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein. Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ab einer bestimmten BAK stets Vorsatz vorliegt. Dennoch ist eine hohe BAK ein gewichtiges, indes widerlegbares Indiz für vorsätzliches Handeln. T hielt sich für fahrtüchtig und befand sich damit in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Daher scheidet eine Bestrafung aus der Vorsatztat aus.

3. T hat die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 316 Abs. 2 StGB normiert das Fahrlässigkeitsdelikt. Objektive Fahrlässigkeit bezüglich des fahruntüchtigen Zustands liegt vor, wenn sich der Täter sorgfaltswidrig für fahrtüchtig hält. Jeder Kraftfahrer hat die Pflicht, bei Fahrtantritt gewissenhaft aufgrund aller ihm bekannten Umstände zu prüfen, ob er wegen seines Alkoholgenusses außerstande ist, ein Kfz sicher zu führen. T hat jedoch nicht selbstkritisch überprüft, ob die konsumierte Alkoholmenge ausreicht, seine Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen. Obwohl die Wirkungen des Alkohols allgemein bekannt sind, hielt er sich vielmehr ohne Weiteres für noch fahrtüchtig. T hat objektiv fahrlässig gehandelt.

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