§ 316 StGB: Schluss auf Vorsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erst kürzlich wurde T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dennoch konsumiert T erneut erhebliche Mengen Alkohol. Sodann unternimmt er - trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,0 Promille (‰) - mit seinem Pkw eine „Spritztour“.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shermy25
25.7.2020, 10:17:12
Alles richtig, allerdings ergibt sich gerade aus dem Trinken in Fahrbereitschaft (Sachverhalt) ein weiteres Indiz, das auch erwähnt werden sollte.
Eigentum verpflichtet 🏔️
29.7.2020, 22:52:21
Hallo Shermy, danke für den Hinweis! Du hast absolut Recht, das ist ein weiteres Indiz. Da der
Vorsatzaber auch ohne dieses Detail zu bejahen ist und die Info mit der Fahrbereitschaft nicht für die Falllösung erforderlich, ist, haben wir sie, um Verwirrung vorzubeugen und den Fall kurz zu halten, entfernt. Dennoch vielen Dank für den berechtigten Kommentar!