§ 316 StGB: Schluss auf Vorsatz

11. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erst kürzlich wurde T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dennoch konsumiert T erneut erhebliche Mengen Alkohol. Sodann unternimmt er - trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,0 Promille (‰) - mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Schluss auf Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von mehr als 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig.
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2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die subjektive Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. Zum einen muss der Täter (bedingten) Vorsatz bezüglich des Fahrzeugführens im Verkehr haben. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein. T hat bewusst und gewollt ein Fahrzeug im Verkehr geführt. Zwar gibt es keinen naturwissenschaftlichen oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass ab einer bestimmten BAK stets Vorsatz vorliegt. Dennoch ist der hohe BAK-Wert des T von 2,0‰ ein gewichtiges Beweisanzeichen. Hinzu kommt die einschlägige Vorstrafenbelastung, weshalb auf bedingten Vorsatz geschlossen werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SHE

Shermy25

25.7.2020, 10:17:12

Alles richtig, allerdings ergibt sich gerade aus dem Trinken in Fahrbereitschaft (Sachverhalt) ein weiteres Indiz, das auch erwähnt werden sollte.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

29.7.2020, 22:52:21

Hallo Shermy, danke für den Hinweis! Du hast absolut Recht, das ist ein weiteres Indiz. Da der

Vorsatz

aber auch ohne dieses Detail zu bejahen ist und die Info mit der Fahrbereitschaft nicht für die Falllösung erforderlich, ist, haben wir sie, um Verwirrung vorzubeugen und den Fall kurz zu halten, entfernt. Dennoch vielen Dank für den berechtigten Kommentar!

Esther

Esther

20.2.2025, 17:56:45

In anderen Aufgaben wird, wenn im Sachverhalt nichts explizites zum

Vorsatz

genannt wird, aufgrund

in dubio pro reo

der

Vorsatz

verneint. Hier sind es ja auch nur vage Indizien und trotzdem wird ein

Vorsatz

unterstellt - wo sind jetzt die Grenzen?

Charliefux

Charliefux

1.3.2025, 10:43:34

Hi @[Esther](220189) Der

Vorsatz

des T wird in dieser Aufgabe folgendermaßen begründet: Auch wenn es keinen medizinisch g

esi

cherten Erfahrungssatz gibt, dass ab einer bestimmten BAK stets

Vorsatz

vorliegt, ist bei einer BAK von 2,0‰ (und der damit in Verbindung stehenden großen Menge an Alkohol die T konsumiert hat) davon auszugehen, dass das Maß an Fahrlässigkeit überschritten wurde und T die Fahruntauglichkeit bewusst ist. Je höher also der BAK-Wert, desto gewichtiger ist dies als Beweisanzeichen und desto eher kann

Vorsatz

bejaht werden. Wichtig ist hier auch die einschlägige Vorstrafenbelastung, weshalb auf bedingten

Vorsatz

geschlossen werden kann. T ist also aufgrund vergangener Verfahren zu unterstellen ein gewisses Bewusstsein für die Fahruntüchtigkeit in Verbindung mit der konsumierten Menge Alkohol entwickelt zu haben. Hoffe so kannst Du die Aufgabe besser nachvollziehen, LG!


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