§ 316 StGB: Schluss auf Vorsatz
31. Mai 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (5.372 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Erst kürzlich wurde T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dennoch konsumiert T erneut erhebliche Mengen Alkohol. Sodann unternimmt er - trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,0 Promille (‰) - mit seinem Pkw eine „Spritztour“.
Diesen Fall lösen 91,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Schluss auf Vorsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shermy25
25.7.2020, 10:17:12
Alles richtig, allerdings ergibt sich gerade aus dem Trinken in Fahrbereitschaft (Sachverhalt) ein weiteres Indiz, das auch erwähnt werden sollte.

Eigentum verpflichtet 🏔️
29.7.2020, 22:52:21
Hallo Shermy, danke für den Hinweis! Du hast absolut Recht, das ist ein weiteres Indiz. Da der Vorsatz aber auch ohne dieses Detail zu bejahen ist und die Info mit der Fahrbereitschaft nicht für die Falllösung
erforderlich, ist, haben wir sie, um Verwirrung vorzubeugen und den Fall kurz zu halten, entfernt. Dennoch vielen Dank für den berechtigten Kommentar!

Esther
20.2.2025, 17:56:45
In anderen Aufgaben wird, wenn im Sachverhalt nichts explizites zum Vorsatz genannt wird, aufgrund
in dubio pro reoder Vorsatz verneint. Hier sind es ja auch nur vage Indizien und trotzdem wird ein Vorsatz unterstellt - wo sind jetzt die Grenzen?

Charliefux
1.3.2025, 10:43:34
Hi @[Esther](220189) Der Vorsatz des T wird in dieser Aufgabe folgendermaßen begründet: Auch wenn es keinen medizinisch gesicherten Erfahrungssatz gibt, dass ab einer bestimmten BAK stets Vorsatz vorliegt, ist bei einer BAK von 2,0‰ (und der damit in Verbindung stehenden großen Menge an Alkohol die T konsumiert hat) davon auszugehen, dass das Maß an Fahrlässigkeit überschritten wurde und T die Fahruntauglichkeit bewusst ist. Je höher also der BAK-Wert, desto gewichtiger ist dies als Beweisanzeichen und desto eher kann Vorsatz bejaht werden. Wichtig ist hier auch die einschlägige Vorstrafenbelastung, weshalb auf bedingten Vorsatz geschlossen werden kann. T ist also aufgrund vergangener Verfahren zu unterstellen ein gewisses Bewusstsein für die
Fahruntüchtigkeitin Verbindung mit der konsumierten Menge Alkohol entwickelt zu haben. Hoffe so kannst Du die Aufgabe besser nachvollziehen, LG!