§ 316 StGB: Kein Schluss auf Vorsatz

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der alkoholgewöhnte T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille (‰) auf. Gleichwohl unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Später beruft er sich darauf, seine Alkoholisierung falsch eingeschätzt zu haben.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Kein Schluss auf Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja, in der Tat!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von mehr als 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig.
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2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein!

Die subjektive Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. Voraussetzung ist daher, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein. Es gibt keinen naturwissenschaftlichen oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass ab einer bestimmten BAK stets Vorsatz vorliegt. Obgleich eine hohe BAK dennoch ein gewichtiges Beweisanzeichen sein mag, kann nicht allein aus der BAK von 1,24‰ auf Vorsatz des alkoholgewöhnten T geschlossen werden. Mangels anderer Beweisumstände scheidet eine Bestrafung aus der Vorsatztat aus.

3. T hat die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

§ 316 Abs. 2 StGB normiert das Fahrlässigkeitsdelikt. Objektive Fahrlässigkeit bezüglich des fahruntüchtigen Zustands liegt vor, wenn sich der Täter sorgfaltswidrig für fahrtüchtig hält. Jeder Kraftfahrer hat die Pflicht, bei Fahrtantritt gewissenhaft aufgrund aller ihm bekannten Umstände zu prüfen, ob er wegen seines Alkoholgenusses außerstande ist, ein Kfz sicher zu führen. Ist der Täter sich danach nicht sicher, dass er fahrtüchtig ist, darf er auch nicht fahren. Angesichts der hohen Alkoholisierung hätten sich dem T Zweifel hinsichtlich seiner Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen, weshalb ihm ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist.
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