Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Kein Schluss auf Vorsatz
§ 316 StGB: Kein Schluss auf Vorsatz
11. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (7.489 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der alkoholgewöhnte T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille (‰) auf. Gleichwohl unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Später beruft er sich darauf, seine Alkoholisierung falsch eingeschätzt zu haben.
Diesen Fall lösen 87,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein!
3. T hat die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
13.12.2024, 10:38:03
Dann setze ich nach Prüfung einer Strafbarkeit nach Abs. 1 neu zu der Prüfung einer Strafbarkeit nach Abs. 2 an, richtig?
Ginies
14.1.2025, 15:06:15
Ja, genau :) und du kommst zu dem Ergebnis, dass er sich nach 316 Abs. 2 strafbar gemacht hat 😊