Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Kein Schluss auf Vorsatz
§ 316 StGB: Kein Schluss auf Vorsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der alkoholgewöhnte T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille (‰) auf. Gleichwohl unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Später beruft er sich darauf, seine Alkoholisierung falsch eingeschätzt zu haben.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein!
3. T hat die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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