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Klassisches Klausurproblem

B wird mit einer lebensbedrohlichen Blinddarmentzündung ins Krankenhaus eingeliefert. Arzt A teilt ihm mit, dass er den Blinddarm entfernen muss. Er sichert B zu, dass eine solche Operation absolut risikofrei sei, was jedoch nicht stimmt. B unterschreibt die Einwilligungserklärung und A führt die Operation fehlerfrei durch.

Einordnung des Falls

Ärztlicher Heileingriff - Willensmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach h.M. ist ein ärztlicher Heileingriff eine tatbestandsmäßige Körperverletzung.

Genau, so ist das!

Nach h.M. ist auch ein ärztlicher Heileingriff eine tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), selbst wenn sie indiziert und fehlerfrei durchgeführt wird. Nur so könne das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ausreichend geschützt werden. Diese kann jedoch durch eine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung (§ 228 StGB) gerechtfertigt sein.

2. B hat in die Operation wirksam eingewilligt, sodass eine Bestrafung des A wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) entfällt.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein ärztlicher Heileingriff kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn der Eingriff lege artis, also fehlerfrei, durchgeführt wird. Für die ausdrückliche Einwilligung ist eine wirksame Willenserklärung erforderlich. B hat in die Operation, also einen ärztlichen Heileingriff, lediglich eingewilligt, da A ihm wahrheitswidrig versicherte, diese sei ungefährlich. Die Einwilligung des B ist somit wegen eines Willensmangels unwirksam. Eine mutmaßliche Einwilligung scheidet schon deshalb aus, weil B in der Lage war eine Einwilligungserklärung abzugeben. Zudem ist nicht anzunehmen, dass B auch bei korrekter Aufklärung in jedem Fall der Operation zugestimmt hätte. Somit scheidet auch eine hypothetische Einwilligung aus. A hat sich somit wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

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