Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Klarer Fall einer körperlichen Misshandlung und einer Gesundheitsschädigung durch Unterlassen
Klarer Fall einer körperlichen Misshandlung und einer Gesundheitsschädigung durch Unterlassen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B leidet an einer schweren Krebserkrankung. Ihr behandelnder Arzt A unterlässt absichtlich die gebotene Behandlung. Der Tumor der B wächst weiter, was zu zunehmenden Schmerzen führt.
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Einordnung des Falls
Klarer Fall einer körperlichen Misshandlung und einer Gesundheitsschädigung durch Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A die gebotene Behandlung unterlässt, hat er die B körperlich misshandelt (§§ 223 Abs. 1 Var. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A die gebotene Behandlung unterlässt, hat er die B auch an der Gesundheit geschädigt (§§ 223 Abs. 1 Var. 2, 13 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amelie7
30.10.2024, 14:46:48
Wie liegt es, wenn der Patient will dass der Heileingriff nicht vorgenommen wird? Läge dann eine
Körperverletzung durch Unterlassenvor, die durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist?
Leo Lee
3.11.2024, 08:57:55
Hallo Amelie7, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wenn die B im vorliegenden Fall eine Behandlung in Kenntnis der Krankheit ablehnen würde, würden wir zunächst ganz normal den Tatbestand prüfen und diesen bejahen (den dieser ändert sich ja zunächst nicht, wenngleich eine Einwilligung der B vorliegt). Allerdings würden wir auf Ebene der RWK die rechtfertigende Einwilligung prüfen und auch durchkommen, soweit die B in voller Kenntnis der Tragweite ihrer Entscheidung auf die Behandlung verzichtet hat. Wichtig ist, dass die B hinreichend aufgeklärt wird. Wenn der Arzt etwa sagt, dass sei nur Verdauungsprobleme (obwohl er um die Krebseigenschaft weiß), dann würde keine wirksame Einwilligung vorliegen, da die B eben nicht wusste, was sie tat und er Arzt sie hätte aufklären können und müssen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 34 Rn. 33 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo