+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Kind K fährt unter Aufsicht seiner Mutter M mit seinem neuen Fahrrad. K stürzt und schürft sich das Knie auf. Die Wunde ist tief und verursacht starke Schmerzen. M sieht die Wunde, hilft K aber nicht und lässt die Wunde unversorgt.

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Einordnung des Falls

Unterlassen von Heilung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem M dem K nicht hilft und die Wunde nicht versorgt, hat sie K körperlich misshandelt (§§ 223 Abs. 1 Var. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine körperliche Misshandlung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt sind, d.h. der Täter eine Garantenstellung gegenüber dem Opfer hat. Der Täter ist dann strafbar wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB). Mutter M ist gegenüber ihrem Kind Beschützergarant (§§ 1626, 1629 BGB). K hatte eine stark schmerzende Wunde, seine körperliche Unversehrtheit ist nicht nur unerheblich beeinträchtigt (körperliche Misshandlung). Das Nicht-Helfen der M ist garantenpflichtwidrig und somit eine körperliche Misshandlung durch Unterlassen (§§ 223 Abs. 1 Var. 1, 13 Abs. 1 StGB).
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2. Indem M dem K nicht hilft und die Wunde nicht versorgt, hat sie K an der Gesundheit geschädigt (§§ 223 Abs. 1 Var. 2, 13 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung, also insbesondere das Steigern eines pathologischen Zustands, ist auch durch Unterlassen möglich. Indem M es unterlässt, die Wunde zu versorgen, hat sie den pathologischen Zustand der Wunde zumindest aufrechterhalten.
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