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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Kind K fährt unter Aufsicht seiner Mutter M mit seinem neuen Fahrrad. K stürzt und schürft sich das Knie auf. Die Wunde ist tief und verursacht starke Schmerzen. M sieht die Wunde, hilft K aber nicht und lässt die Wunde unversorgt.

Einordnung des Falls

Unterlassen von Heilung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem M dem K nicht hilft und die Wunde nicht versorgt, hat sie K körperlich misshandelt (§§ 223 Abs. 1 Var. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine körperliche Misshandlung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt sind, d.h. der Täter eine Garantenstellung gegenüber dem Opfer hat. Der Täter ist dann strafbar wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB). Mutter M ist gegenüber ihrem Kind Beschützergarant (§§ 1626, 1629 BGB). K hatte eine stark schmerzende Wunde, seine körperliche Unversehrtheit ist nicht nur unerheblich beeinträchtigt (körperliche Misshandlung). Das Nicht-Helfen der M ist garantenpflichtwidrig und somit eine körperliche Misshandlung durch Unterlassen (§§ 223 Abs. 1 Var. 1, 13 Abs. 1 StGB).

2. Indem M dem K nicht hilft und die Wunde nicht versorgt, hat sie K an der Gesundheit geschädigt (§§ 223 Abs. 1 Var. 2, 13 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung, also insbesondere das Steigern eines pathologischen Zustands, ist auch durch Unterlassen möglich. Indem M es unterlässt, die Wunde zu versorgen, hat sie den pathologischen Zustand der Wunde zumindest aufrechterhalten.

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MO

Mona32145

16.11.2020, 13:59:56

Ich würde eine

körperliche Misshandlung

durch Unterlassen verneinen, da es an der hypothetischen Kausalität fehlt. Die gebotene Handlung (Versorgen der Wunde) würde den Sturz bzw. die Wunde ja nicht verhindern. Anders wäre es, wenn sich die Wunde aufgrund der fehlenden Versorgung ausdrücklich weiter verschlimmert. Oder habe ich einen Denkfehler?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.11.2020, 21:16:57

Hallo Mona, danke für deinen Kommentar. Sicherlich muss man an der Stelle argumentieren: Reicht das bloße "Nicht-lindern" des Schmerzes und das "Nicht-beheben" des pathologischen Zustandes aus? Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 223 Rn. 8 bejaht dies, mit einem Verweis auf das Urteil des OLG Hamm NJW 1975, 604 (wohl h.M.). Dort ging es um einen Bereitschaftsarzt, der durch sein Unterlassen bei einem Kranken erhebliche Schmerzen aufrechterhalten hat, a.A. aber (wenn keine Schmerzsteigerung vorliegt) evtl. mit guter Argumentation vertretbar.


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