Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F vermutet eine Liebesbeziehung zwischen ihrem Mann M und seiner Sekretärin S. Aus Eifersucht zündet sie das Inventar des Architekturbüros des M an. Das Büro steht schnell in Flammen. M und S, die das Feuer zu spät bemerken, können auf dem Weg ins Freie gerade noch einem herabstürzenden Deckenbalken ausweichen.

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Einordnung des Falls

Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem F das Inventar des Architekturbüros angezündet hat, hat sie sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Bei Gebäuden reicht das Brennen von Inventar daher grundsätzlich nicht aus. Da hier nach kürzester das gesamte Büro in Flammen stand, hat F ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt.
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2. Durch das Inbrandsetzen hat sich F auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst Räumlichkeiten, in denen zwar keine Menschen wohnen, die aber dennoch zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen. Voraussetzung ist, dass die Räumlichkeiten regelmäßig von Menschen tatsächlich genutzt werden. Das Architekturbüro wird regelmäßig von Menschen tatsächlich (zur Verrichtung von Arbeiten) genutzt. F hat das Büro auch in Brand gesetzt. Beim Tatbestandsmerkmal des Inbrandsetzens kannst Du nach oben in die Prüfung des § 306 Abs. 1 StGB verweisen.

3. Dadurch, dass F das Büro in Brand gesetzt hat, hat sie M und S "in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Gesundheitsschädigung (wie in § 223 StGB) meint das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. Konkrete Gefahr meint eine kritische Situation, in der die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Rechtsgutserfolges besteht und die (mögliche) Rechtsgutsverletzung lediglich zufällig ausbleibt. Hier sind M und S dem herabfallenden Deckenbalken gerade noch ausgewichen. Der Eintritt der Gesundheitsschädigung ist daher nur zufällig ausgeblieben.

4. Auch der spezifische Gefahrzusammenhang liegt vor.

Ja!

Wegen der Ausweitung der Tathandlungen um die Brandlegung genügt die Kausalität der Brandstiftung für den konkreten Gefahrerfolg nicht. Notwendig ist – wie bei den erfolgsqualifizierten Delikten auch – ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Vornahme der Brandstiftung und dem Eintritt des Gefahrerfolgs. Dieser liegt vor, wenn sich die spezifische mit der Verwendung des Tatmittels Feuer verbundene entweder unmittelbar auf das Rechtsgut Gesundheit wirkende Gefährlichkeit (wie Rauchgasentwicklung) oder die über die Einwirkung auf das Tatobjekt vermittelte Gefährlichkeit der Vornahme der Tathandlung (etwa Gefahr durch das Einstürzen des Tatobjekts) im konkreten Gefahrerfolg verwirklicht. Dies ist in Bezug auf den herabfallenden Deckenbalken zu bejahen.
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