Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um Frust abzubauen, wirft A eine Brandflasche in ein abgelegenes herrenloses Haus. Dadurch wird zunächst das obere Stockwerk erheblich beschädigt. In dessen Folge lösen sich Dachziegel, die unweit von dem einsamen Landstreicher L auf den Boden fallen. A ging davon aus, dass sich in dieser Gegend keine Menschen aufhalten. Danach brennt das Haus nieder.
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Einordnung des Falls
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache" "in Brand gesetzt" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat den L in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja!
3. L wurde "durch" das Inbrandsetzen des A an seiner Gesundheit gefährdet (§ 306a Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
4. A handelte vorsätzlich (§ 15 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Haus ist für A fremd (§ 306 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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