Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um Frust abzubauen, wirft A eine Brandflasche in ein abgelegenes herrenloses Haus. Dadurch wird zunächst das obere Stockwerk erheblich beschädigt. In dessen Folge lösen sich Dachziegel, die unweit von dem einsamen Landstreicher L auf den Boden fallen. A ging davon aus, dass sich in dieser Gegend keine Menschen aufhalten. Danach brennt das Haus nieder.
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Einordnung des Falls
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache" "in Brand gesetzt" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat den L in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja!
3. L wurde "durch" das Inbrandsetzen des A an seiner Gesundheit gefährdet (§ 306a Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
4. A handelte vorsätzlich (§ 15 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Haus ist für A fremd (§ 306 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Koehli
31.7.2020, 08:29:20
Ich finde nicht, dass man aus „ein verlassenes Haus“ schließen kann, dass dieses herrenlos ist. Vielmehr heißt verlassen doch, dass es zur Zeit von niemanden bewohnt wird.
Eigentum verpflichtet 🏔️
31.7.2020, 10:07:54
Hallo Koehli, danke für den berechtigten Hinweis. Da sich die Derelektion bei Grundstücken nach § 928 BGB richtet und dies eine Verzichtserklärung beim Grundbuchamt erfordert, die ins Grundbuch eingetragen wird und anschließend das betreffende Bundesland das Recht hat, sich das Grundstück anzueignen, folgt aus dem bloßen Verlassensein tatsächlich keine
Eigentumsaufgabe. Stattdessen ist dies bei Grundstücken der absolute Ausnahmefall. Um darauf hinzuweisen werde ich den Sachverhalt ändern, sodass explizit ersichtlich wird, dass das Haus herrenlos ist. Danke nochmal!