Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
23. Mai 2025
8 Kommentare
4,6 ★ (14.183 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um Frust abzubauen, wirft A eine Brandflasche in ein abgelegenes herrenloses Haus. Dadurch wird zunächst das obere Stockwerk erheblich beschädigt. In dessen Folge lösen sich Dachziegel, die unweit von dem einsamen Landstreicher L auf den Boden fallen. A ging davon aus, dass sich in dieser Gegend keine Menschen aufhalten. Danach brennt das Haus nieder.
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Einordnung des Falls
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache" "in Brand gesetzt" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat den L in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja!
3. L wurde "durch" das Inbrandsetzen des A an seiner Gesundheit gefährdet (§ 306a Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
4. A handelte vorsätzlich (§ 15 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Haus ist für A fremd (§ 306 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Koehli
31.7.2020, 08:29:20
Ich finde nicht, dass man aus „ein verlassenes Haus“ schließen kann, dass dieses
herrenlosist. Vielmehr heißt verlassen doch, dass es zur Zeit von niemanden bewohnt wird.

Eigentum verpflichtet 🏔️
31.7.2020, 10:07:54
Hallo Koehli, danke für den berechtigten Hinweis. Da sich die
Derelektionbei Grundstücken nach § 928 BGB richtet und dies eine
Verzichtserklärung beim Grundbuchamt erfordert, die ins Grundbuch eingetragen wird und anschließend das betreffende Bundesland das Recht hat, sich das Grundstück anzueignen, folgt aus dem bloßen Verlassensein tatsächlich keine Eigentumsaufgabe. Stattdessen ist dies bei Grundstücken der absolute Ausnahmefall. Um darauf hinzuweisen werde ich den Sachverhalt ändern, sodass explizit ersichtlich wird, dass das Haus
herrenlosist. Danke nochmal!
Lindasey
17.4.2025, 18:56:43
Ich hatte den Fall erst so verstanden, dass durch das Werfen der Brandflasche in das Haus die Dachziegel herunterfallen und somit gerade kein
spezifischer Gefahrzusammenhangzwischen dem Feuer und der Gefahr einer Gesunheitsschädigung bestehen würde. Aber ihr meint wahrscheinlich, dass das Haus direkt gebrannt hat und durch den Brand die Dachziegel heruntergefallen sind oder? Ich finde die Formulierung "danach brennt das Haus nieder" klingt so als ob das Haus erst nach dem Runterfallen der Ziegel anfängt zu brennen und ist einfach verwirrend.

Linne_Karlotta_
23.4.2025, 16:33:47
Hallo Lindasey, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team