Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Übertragungsgeschäft unwirksam)
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Übertragungsgeschäft unwirksam)
14. April 2025
8 Kommentare
4,9 ★ (6.552 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Paul übernimmt die Pizzeria von Veronika als Pächter und führt sie unter bisheriger Firma fort. Als Gina wegen einer vor der Übernahme entstandenen Kaufpreisforderung in Höhe von €10.000 für einen Pizzaofen Zahlung von Paul verlangt, stellt sich der Pachtvertrag als unwirksam heraus.
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Einordnung des Falls
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Übertragungsgeschäft unwirksam)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erwerber eines Unternehmens haftet für vor dem Erwerb im Unternehmen begründete Forderungen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Scheitert der Erwerb des Handelsgeschäfts (Pizzeria) daran, dass der Pachtvertrag unwirksam ist (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
4.5.2022, 14:58:17
Ist es möglich dass ihr hier eine Frage vergessen habt? Der Sachverhalt scheint irgendwie darauf ausgelegt zu sein, ob/dass es auf die tatsächliche Fortführung ankommt, und so ist der Fall sehr kurz geraten ohne großen Wiederholungseffekt? :)

Lukas_Mengestu
4.5.2022, 16:18:10
Danke für den Hinweis, nomamo. Die Aufgabe ist tatsächlich so angelegt, dass im Fokus die Frage steht, ob bei Unwirksamkeit des Übertragungsgeschäfts, der Erwerb des Handelsgeschäfts verhindert wird. WIr haben aber die Fragestellung etwas angepasst, um hier den Schwerpunkt deutlicher zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lord Denning
3.7.2024, 13:16:47
§ 25 I 2 spricht davon, dass bezogen auf den Schuldner die Forderungen als auf den Erwerber übergegangen gelten. Wäre dann das Verständnis von einem
Schuldbeitrittund damit einer gleichrangigen Haftung aufgrund des Gesamtschuldnerverhältnisses nicht ein bisschen widersprüchlich, oder übersehe ich etwas?

HockHex
30.11.2024, 20:23:12
Bei 25 I S1 geht es ja um Forderungen von Gläubigern gegen das übergegangene Handelsgeschäft, 25 I S2 ist nach hM dagegen eine Schuldnerschutzvorschrift, gilt also für Schuldner des übergegangenen Handelsgeschäfts, es geht also um zwei verschiedene Situationen (wenn das hilft?).

Johannes Nebe
1.8.2024, 13:13:26
Wenn hier Lieferantin Gina ein Forderung an die Pizzeria hat, dann ist es für die Pizzeria eine Verbindlichkeit. Daher ist die Frage 1 nach den vor dem Erwerb begründeten Forderungen verwirrend. In der Antwort ist es dann mit Verweis auf § 25 I 1 HGB (Verbindlichkeiten) korrekt.
Fuchsfrauchen
16.9.2024, 16:16:39
Was wäre denn, wenn Paul hier bei Vertragsabschluss arglistig getäuscht worden wäre: würden die Verbindlichkeiten trotzdem auf ihn übergehen? Außerdem: wenn der Pachtvertrag unwirksam ist: kann Paul überhaupt weitere Verträge als Pächter abschließen?
hardymary
23.1.2025, 09:15:11
Auch eine Täuschung ist irrelevant (mMn), weil die Übernahme als
Realakteingestuft wird. Der Erwerber müsste sich dann also an den Veräußerer halten; iE soll der § 25 I 1 HGB den Gläubiger / Rechtsverkehr schützen
hardymary
23.1.2025, 09:19:42
Ich glaube selbst eine Täuschung ist irrelevant, weil die Übernahme des Geschäfts / Firma als
Realakteingestuft wird. Der Erwerber muss sich für SE also an den Veräußerer halten;
Schutzzweck der Normsind bei § 25 I 1 die Gläubiger bzw. der Rechtsverkehr .