Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Übertragungsgeschäft unwirksam)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Paul übernimmt die Pizzeria von Veronika als Pächter und führt sie unter bisheriger Firma fort. Als Gina wegen einer vor der Übernahme entstandenen Kaufpreisforderung in Höhe von €10.000 für einen Pizzaofen Zahlung von Paul verlangt, stellt sich der Pachtvertrag als unwirksam heraus.
Einordnung des Falls
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Übertragungsgeschäft unwirksam)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erwerber eines Unternehmens haftet für vor dem Erwerb im Unternehmen begründete Forderungen.
Ja, in der Tat!
2. Scheitert der Erwerb des Handelsgeschäfts (Pizzeria) daran, dass der Pachtvertrag unwirksam ist (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB)?
Nein!
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jomolino
4.5.2022, 14:58:17
Ist es möglich dass ihr hier eine Frage vergessen habt? Der Sachverhalt scheint irgendwie darauf ausgelegt zu sein, ob/dass es auf die tatsächliche Fortführung ankommt, und so ist der Fall sehr kurz geraten ohne großen Wiederholungseffekt? :)
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
4.5.2022, 16:18:10
Danke für den Hinweis, nomamo. Die Aufgabe ist tatsächlich so angelegt, dass im Fokus die Frage steht, ob bei Unwirksamkeit des Übertragungsgeschäfts, der Erwerb des Handelsgeschäfts verhindert wird. WIr haben aber die Fragestellung etwas angepasst, um hier den Schwerpunkt deutlicher zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![Lord Denning](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__ohiwwmjemjpqrdbjjkrph.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lord Denning
3.7.2024, 13:16:47
§ 25 I 2 spricht davon, dass bezogen auf den Schuldner die Forderungen als auf den Erwerber übergegangen gelten. Wäre dann das Verständnis von einem Schuldbeitritt und damit einer gleichrangigen Haftung aufgrund des Gesamtschuldnerverhältnisses nicht ein bisschen widersprüchlich, oder übersehe ich etwas?