+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T marschiert mit sechs Freunden, die allesamt der "rechten Szene" angehören, zu einem Asylheim, um die Bewohner zu provozieren. Die Gruppe sieht den Rumänen O, den sie für einen Wirtschaftsflüchtling hält. T erschlägt ihn, da auch er die rassistischen Werte der Gruppe kennt und bewundert.

Einordnung des Falls

Ausländerhass

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O aus "niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. BGH: Auch derjenige töte aus niedrigen Beweggründen, der sich die rassistischen Beweggründe anderer zu eigen mache (RdNr. 12). T handelte in Kenntnis der ausländerfeindlichen Beweggründe der Gruppe.

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