+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B gehen gemeinsam im Wald spazieren. T tötet den A, um die B anschließend ungestört vergewaltigen zu können.

Einordnung des Falls

Um eine andere Straftat zu ermöglichen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den A in "Ermöglichungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

Der Täter handelt mit Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt, durch die Tötung eine andere Tat zu fördern. Die Verwirklichung des Mordmerkmals hängt nicht davon ab, dass der Täter die Tötung als unerlässliches Mittel zur Ermöglichung der Bezugstat erachtet. Die Tötung des A diente dem Zweck, die Vergewaltigung der B zu ermöglichen. Die Ratio hinter dem Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht: Wer das Leben eines anderen vernichtet, um weiteres Unrecht verwirklichen zu können, legt ein großes Ausmaß an egoistischer Rücksichtslosigkeit und sozialer Gefährlichkeit an den Tag.

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