Um die Straftat eines anderen zu ermöglichen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O und F gehen gemeinsam im Wald spazieren. T tötet den O, damit sein Freund M die F vergewaltigen kann.

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Einordnung des Falls

Um die Straftat eines anderen zu ermöglichen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O in "Ermöglichungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt mit Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt, durch die Tötung eine andere Tat zu fördern. Die Verwirklichung des Mordmerkmals hängt nicht davon ab, dass der Täter die Tötung als unerlässliches Mittel zur Ermöglichung der Bezugstat erachtet. Unter einer anderen Straftat (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB) wird nicht nur die tätereigene, sondern auch die täterfremde Straftat subsumiert. Die Tötung des O diente dem Zweck, die Vergewaltigung der F durch den M zu ermöglichen.
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