Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Überblick: Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)
Überblick: Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)
19. Mai 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K klagt gegen B auf Zahlung von €500. Als sich in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens herausstellt, erklärt K, er verfolge den Rechtsstreit aus Kostengründen nicht weiter. K stellt lediglich einen Kostenantrag zu Lasten des B. B erklärt sich damit einverstanden.
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Einordnung des Falls
Überblick: Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Parteien haben keine Möglichkeit, den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Haben K und B den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt?
Genau, so ist das!
3. Das Gericht entscheidet nunmehr nur noch über die Kosten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleton
16.4.2025, 20:04:57
Als Voraussetzung für die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist es doch
erforderlich, dass ein Ereignis nach Rechtshängigkeit eintritt, welches den verfolgten Anspruch des Klägers unzulässig und/oder unbegründet werden lässt. In diesem Fall lag das ja nicht vor. Man hat sich einfach darüber geeinigt, dass das Verfahren beendet wird. Wo sehe ich hier ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit? Oder brauche ich das nur bei einer einseitigen Erledigungserklärung ?