Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Überblick: Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)

Überblick: Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €500. Als sich in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens herausstellt, erklärt K, er verfolge den Rechtsstreit aus Kostengründen nicht weiter. K stellt lediglich einen Kostenantrag zu Lasten des B. B erklärt sich damit einverstanden.

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Einordnung des Falls

Überblick: Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Parteien haben keine Möglichkeit, den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden.

Nein!

Wenn beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, erlischt die Rechtshängigkeit kraft Parteiwillens. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen können in jeder Lage des Verfahrens abgegeben werden. Das Gericht ist hieran gebunden (Ausfluss der Dispositionsmaxime). Die Beendigung des Prozesses erfolgt also auch dann, wenn die Hauptsache tatsächlich nicht erledigt wurde. Daher ist bei übereinstimmender Erledigung nie zu prüfen, ob tatsächlich Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.
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2. Haben K und B den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt?

Genau, so ist das!

Zur übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist es erforderlich, dass beide Parteien die Erledigung erklären (§ 91a Abs. 1 ZPO). Dabei müssen die Erledigungserklärungen nicht wörtlich oder ausdrücklich erfolgen; sie sind auslegungsfähig. Die Erledigungserklärung kann in der mündlichen Verhandlung (dann ggf. Anwaltszwang), schriftsätzlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden (§ 91a Abs.1 S.1 ZPO). Da es eine Prozesshandlung ist, müssen alle Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. K erklärt, dass sie den Rechtsstreit nicht weiterverfolgt und B erklärt sich damit einverstanden. Es liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor. Sofern der Kläger die Erledigung im schriftlichen Verfahren erklärt, wird die Erledigungserklärung des Beklagten fingiert, wenn dieser nicht binnen einer Notfrist von 2 Wochen widerspricht (sofern er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist), § 91a Abs.1 S.2 ZPO.

3. Das Gericht entscheidet nunmehr nur noch über die Kosten.

Ja, in der Tat!

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss (§ 91a Abs.1 S.1 ZPO). In der Regel stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge. An diese ist das Gericht jedoch gem. § 308 Abs.2 ZPO nicht gebunden. Verbindlich wäre nur ein Kosten-Anerkenntnis einer Partei.
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