Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG)
Förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die BAföG-Behörde möchte der Studentin S den Widerspruchsbescheid mittels Postzustellungsurkunde zustellen und vermerkt dies in den Akten. Sodann übergibt die Behörde der Post die erforderlichen Unterlagen. S wird der Bescheid ausgehändigt.
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Einordnung des Falls
Förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In bestimmten Fällen ist die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung erforderlich.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde ist eine Zustellungsart nach dem VwZG.
Ja, in der Tat!
3. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die BAföG-Behörde die Zustellungsurkunde zurückerhalten hat.
Nein!
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