Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Bekanntgabe und Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG)

Förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG)

16. Dezember 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die BAföG-Behörde möchte der Studentin S den Widerspruchsbescheid mittels Postzustellungsurkunde zustellen und vermerkt dies in den Akten. Sodann übergibt die Behörde der Post die erforderlichen Unterlagen. S wird der Bescheid ausgehändigt.

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Förmliche Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG)

Gegenüber der Studentin S möchte die BAföG-Behörde den Widerspruchsbescheid mittels Einschreiben mit Rückschein zustellen und vermerkt den Tag der Aufgabe zur Post in den Akten. S erhält den Bescheid von der Post und unterschreibt den Auslieferungsbeleg.

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Adressat der förmlichen Zustellung 1: Grundsätzlich Wahlrecht der Behörde (§ 7 Abs. 1 S. 1 VwZG)

Die BAföG-Behörde möchte nunmehr der Studentin S den Widerspruchsbescheid förmlich zustellen. Obwohl eine Freundin von S wahrheitsgemäß gegenüber der Behörde erklärt hat, Bevollmächtigte für S zu sein, stellt die Behörde an S zu. Die Freundin hat keine schriftliche Vollmacht vorgelegt.

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