Förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG)


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Die BAföG-Behörde möchte der Studentin S den Widerspruchsbescheid mittels Postzustellungsurkunde zustellen und vermerkt dies in den Akten. Sodann übergibt die Behörde der Post die erforderlichen Unterlagen. S wird der Bescheid ausgehändigt.

Einordnung des Falls

Förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In bestimmten Fällen ist die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung erforderlich.

Genau, so ist das!

In bestimmten Fällen ist eine förmliche Zustellung geboten. Dann gilt nicht mehr der § 41 VwVfG, sondern nur das jeweilige Verwaltungszustellungsrecht (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG). Für Bundesbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Landesfinanzbehörden gilt das VwZG (§ 1 Abs. 1 VwZG). Danach ist die förmliche Zustellung immer dann erforderlich, wenn ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VwZG). Verschiedene Zustellungsarten ergeben sich aus §§ 3, 4, 5, 5a, 9, 10 VwZG.

2. Die Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde ist eine Zustellungsart nach dem VwZG.

Ja, in der Tat!

Es gibt verschiedene Zustellungsarten nach dem VwZG. Die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (§ 2 Abs. 3 VwZG). Die förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde ist in § 3 VwZG geregelt. Zunächst vermerkt die Behörde in den Akten, dass die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde erfolgen soll. Sodann übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 ZPO.

3. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die BAföG-Behörde die Zustellungsurkunde zurückerhalten hat.

Nein!

Die Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde ist zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Dokuments wirksam.Der Zeitpunkt, in dem die Behörde die Zustellungsurkunde zurückerhalten hat, ist somit nicht relevant.Die Zustellungsurkunde dient lediglich dem Nachweis der Zustellung (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG). Zudem ist es für die Wirksamkeit der Zustellung irrelevant, ob der Adressat Kenntnis von dem Inhalt des Dokuments erlangt.

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